Bancassurance

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Rechtsberatung zu Bancassurance

Starke Rechtsberatung

Der Begriff „Bancassurance“ heißt übersetzt "Bank-Versicherung" und meint im Ergebnis genau das. Bancassurance ist nämlich ein Fachbegriff, mit dem der Vertrieb von Versicherungen durch Banken gemeint ist.

Traditionell sind Banken eher sogenannte gebundene Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO und haben mit einem Versicherer oder einem Versicherungskonzern häufig sogenannte Handelsvertreterverträge im Sinne von § 84 HGB geschlossen. Das mag in vielen Fällen gut funktionieren. Dennoch sind an vielen Stellen rechtliche Besonderheiten zu beachten. 

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Kennenlernen und Ersteinschätzung

In einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihren Fall schildern und wir werden erste Fragen beantworten. Bei Bedarf können wir Ihnen so auch eine erste Einschätzung geben.

Einschätzen Ihrer Möglichkeiten und erste Handlungsempfehlung

Nachfolgend betrachten wir Ihre Situation konkreter und durchleuchten die rechtlichen Grundlagen. So können wir Ihnen ggf. eine erste Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten sowie der Kosten geben.

Vertretung und Beratung

Sie können nach unserem Gespräch in Ruhe eine Entscheidung treffen. Sollen wir Ihre Vertretung übernehmen, werden wir nicht zögern, Ihr Recht für Sie durchzusetzen.

Vor- und Nachteile von Bancassurance

Aus Sicht der Bank, die ihren Kunden auch Versicherungen anbieten möchte, enthält diese Vertriebsform zunächst einige Vorteile. So ist zunächst das Produktangebot überschaubar und damit auch der Beratungsaufwand. Ebenso ist die Bank als gebundener Versicherungsvertreter im Sinne von §4 d Abs. 7 GewO in der Haftung etwas privilegiert, da gerade für die Betreuung von Versicherungsverträgen immer die Versicherung haftet.

Allerdings gehen damit auch einige Nachteile einher. So ist das eingeschränkte Beratungsangebot jedenfalls aus Sicht der betreuten Kunden eher nachteilig, weil häufig kein passender oder möglicherweise auch nur sehr teurer Versicherungsschutz angeboten werden kann. Aufgrund der häufig beschlossenen Handelsvertreterverträge, besteht zudem ein gewisser Absatzdruck, da Handelsvertreter unabhängig davon, ob sie eine kleine Ausschließlichkeitsagentur betreiben oder eine große Bank, immer verpflichtet sind, Geschäfte an die Versicherung zu vermitteln.
Unsere Fachanwälte zeigen Ihnen mögliche Fallstricken auf. Nehmen Sie Kontakt auf!

Gut zu Wissen

Maklerpools und Kooperationen

  • In jüngerer Zeit bauen vermehrt Versicherungsmakler und vor allen Dingen auch Maklerpools Kooperationen mit Banken auf, um ihre Versicherungsprodukte über diese Kanäle zu vertreiben. Mitunter gründen sie auch eigene Versicherungsmaklergesellschaften, die dann wiederum über Maklerpoolgesellschaften Versicherungen vermitteln und betreuen. Für Kunden ist das von Vorteil, weil Versicherungsmakler aus der Breite des Marktes beraten müssen und damit ein größeres Angebot von Versicherungen zur Verfügung steht. Banken wiederum sind in der Lage weitere Einnahmequellen zu generieren.

  • Zunächst muss mit der Bank geklärt werden, welche Vertriebsform für sie die Passende ist. Die Gründung einer eigenen Versicherungsmaklergesellschaft ist nicht immer gewollt. Zum einen ist so eine Gründung immer auch mit einigem Aufwand verbunden. Allein die gewerberechtliche Zulassung kann dabei schon eine Hürde sein, wenn kein geeigneter Geschäftsführer gefunden wird, der die entsprechenden Qualifikationen mitbringt. Zum anderen sollen oder können vertragliche Handelsvertreterverträge mit Versicherungen nicht oder nicht so ohne weiteres beendet werden. 

tobias struebing fachanwalt fuer versicherungsrecht

Tippgebermodelle

Häufig weichen Banken auch auf sogenannte Tippgebermodelle oder unter Umständen auch nur auf das sogenannte Ventilgeschäft aus. Im zuerst genannten Fall bedient man sich einer Rechtsfigur, die legal leider nirgends definiert ist. Hier finden sich lediglich vereinzelt Gerichtsentscheidungen (unter anderem der sogenannte Tchibo-Urteil).

Lediglich in der Gesetzesbegründung zum § 34 d GewO ist die Aussage enthalten, dass die Tätigkeit eines Tippgebers darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu einem potentiellen Versicherungsnehmer oder Versicherungsunternehmen herzustellen. Hieraus leitet man regelmäßig ab, dass die Tätigkeit eines Tippgeber nicht darauf abzielen darf, eine konkrete Willenserklärung eines Interessenten zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu erhalten. Vielmehr soll diese Tätigkeit lediglich darauf beschränkt werden Kontaktdetails weiterzugeben. Nur dann bleibt die Tätigkeit erlaubnisfrei und die Bank wird nicht als Versicherungsmakler tätig.

Dahinter steckt häufig, dass immer dann, wenn eine Bank aus ihrer Ausschließlichkeitsverbindung keinen oder keinen passenden Versicherungsschutz vermitteln kann, gegebenenfalls ein Tipp an einem Maklerpoolgesellschaft und/oder einen anderen Versicherungsmakler erfolgt. Im Rahmen dieses Modells werden somit Kunden der Banken in Kontakt zu einem Versicherungsmakler gebracht.
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Fließende Grenzen Tippgeber

Allerdings ist die Grenze zwischen der Tätigkeit eines erlaubnisfreien Tippgebers und der eine erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlern häufig fließend und häufig auch nicht glasklar zu ziehen. Daher ist es zwingend, dass im Rahmen solcher Tippgebermodelle die einzelnen Prozesse juristisch exakt bewertet werden, um Rechtsrisiken so weit wie möglich auszuschließen. 

Zu beachten ist dabei nämlich, dass eine solche Tätigkeit in jedem Fall mit einem etwaigen Versicherungskonzern abgesprochen werden muss, mit dem gegebenenfalls weiterhin ein Handelsvertreterverhältnis besteht oder bestehen bleiben soll. Denn wenn eine Bank im Verhältnis zu ihren Kunden Versicherungsmakler empfiehlt, mit denen Kooperationen bestehen, dann dürfte dies häufig wettbewerbswidrig im Sinne etwaiger Handelsvertreterverträge sein.  

Zudem sollten Provisionszahlungen durch etwaige Steuerberater bewertet werden, insbesondere im Hinblick darauf, ob derartige Provisionszahlungen weiterhin von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 4 Abs. 1 Ziff. 10 UStG). Eine häufig durchaus kritisch bewertete Frage ist, ob der Bankmitarbeiter dem Kunden auch einen Versicherungsmaklervertrag des kooperierenden Maklers andienen kann. Häufig wird hier Bezug genommen auf eine Landgerichtsentscheidung, die vermeintlich aussagt, dass dies nicht möglich sein soll. Da auch hier aufsichtsrechtliche oder aber auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen könnten, sollte mit juristischer Fachkompetenz genau geprüft werden, ob dies zwingend erforderlich ist und welche rechts Risiken daraus resultieren könnten. 

Ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt

Bancassurance & Ventilgeschäfte

Unserer Erfahrung nach weicht man im Bereich Bancassurance eher selten auf das sogenannte Ventilgeschäft aus. Hinter diesem Begriff steckt letztlich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, der es unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtliche erachtet hat, dass gebundene Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO faktisch auch als Versicherungsmakler tätig werden.

Häufig wird diese Vertriebsform in Kooperation mit einem Versicherungsmakler angewandt, der ganz oder zu einem überwiegenden Teil an den jeweiligen Versicherungskonzern gebunden ist, bzw. diesen gehört. Damit erhalten selbstständige Handelsvertreter aus dem Ausschließlichkeitsvertrieb einer Versicherung oder eines Versicherungskonzerns unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ihren Kunden auch solche Versicherungen anzubieten, die der eigene Versicherer oder der eigene Versicherungskonzern nicht anbieten kann.

Enge Grenzen des Ventilgeschäfts

Allerdings sind die Grenzen, innerhalb die Lehrer der Bundesgerichtshof eine solche Tätigkeit für zulässig erachtet recht eng. Zunächst darf der Rahmen eines solchen Ventilgeschäfts angebotene Versicherungsschutz nicht in Konkurrenz zu einem Versicherungsschutz stehen, der auch von dem eigenen Versicherer Beziehung weise Versicherungskonzern angeboten wird. Darüber hinaus muss der Versicherer bzw. der Versicherungskonzern die volle Haftung für diese Tätigkeit übernehmen und die darüber vermittelten „fremden“ dürfen einen bestimmten Schwellwert nicht überschreiten.

Auch hier muss demzufolge sehr genau geprüft werden, ob die gesetzlichen respektive die Voraussetzungen der Rechtsprechung eingehalten werden können und welche Risiken auch in punkto Datenschutzes bestehen können. Auch wenn dieses Modell angesichts der BGH-Rechtsprechung eher unattraktiv ist, ist es allerdings auch eine Möglichkeit im Bankengeschäft fremder Versicherungen zu vermitteln. 

Gut zu Wissen

Ausschließlichkeitsvertreter

  • Mitunter sollen Versicherungsverträge von Bankkunden bei einem kooperierenden Versicherungsmakler auch nur „geparkt“ werden. Hintergrund dieses Modells ist, dass die Bank als Ausschließlichkeitsvertreter mitunter Versicherungsverträge, beispielsweise aufgrund längerer Kündigungsfristen noch nicht umdecken kann. Diese Versicherungsverträge sollen dann so lange bei einem kooperierenden und/oder Konzern verbundenen Versicherungsmakler geparkt werden, bis gekündigt und ungedeckt werden kann. Auch bei diesem Vertriebsweg stellen sich neben datenschutzrechtlichen Fragen, auch Zulässigkeitsfragen, weil an irgendeiner Stelle der Bankmitarbeiter dem Kunden die Möglichkeit eines Versicherungsmaklers verlieren müsste.

  • Die verbraucherschützenden Vorschriften des VVG und die diesen Vorschriften zugrunde liegenden EU-Richtlinien gehen grundsätzlich von einem sehr weiten Anwendungsbereich aus. Das bedeutet, dass eine zulassungspflichtige Versicherungsvermittlung schon dann vorliegt, wenn Vorbereitungshandlungen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages getroffen oder ein solcher Versicherungsvertrag, insbesondere im Schadenfall betreut werden soll. Dementsprechend ist auch in solchen Vertriebsmodellen sehr genau zu prüfen, was die Bank als Ausschließlichkeitsvertreter rechtlich darf, welche Haftungsrisiken und gegebenenfalls auch Wettbewerbsrisiken bestehen könnten.

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