Erfahren Sie in dem Ratgeber der Rechtsanwälte Wirth, was es mit dem Aus für Versicherungen in Supermärkten auf sich hat.

Aus für Versicherungen im Supermarkt!

Unser Urteil!

(Stand 2023)

Mit Urteil vom 14.05.2008 entschied das Landgericht Wiesbaden (Az.: 11 O 8/08) in dem von uns für den AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. geführten Rechtsstreit gegen die REWE Deutsche Supermarkt KG aA.

REWE wurde verurteilt, es zu unterlassen, in den von ihr betriebenen Einzelhandelsfilialen Versicherungsverträge anzubieten, zu ermöglichen und/oder mit einem derartigen Angebot zu werben – so wie zwischen 17.09. und 15.10.2007 in den von REWE betriebenen Penny – Supermärkten.

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Verkauf von Versicherungen unzulässig

Was war geschehen: In einer gemeinsamen Verkaufsaktion mit dem Versicherungskonzern ARAG wurden im Herbst 2007 bundesweit in den Penny – Filialen Versicherungsverträge angeboten. Konkret handelte es sich hierbei um ein ARAG – Versicherungspaket, bestehend aus Unfallschutz, Opfer-Rechtschutz und Schutzbrief. Die Versicherungsunterlagen befanden sich in einer Verkaufsbox, welche im Ladenregal aufgestellt war. An der Ladenkasse wurde der Versicherungsvertrag aktiviert und der erste Jahresbeitrag eingezogen.

Der AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V., welcher sich vehement gegen diese Verkaufstaktik stellte, ist der Interessenverband unabhängiger Finanzdienstleister. Der Verband sah in der oben geschilderten Praktik der Vermittlung von Versicherungen einen Verstoß gegen § 34 d Gewerbeordnung. Nach dieser im Zuge der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie mit Wirkung zum 22.05.2007 neu eingeführten Vorschrift bedarf es zur gewerblichen Vermittlung von Versicherungsverträgen einer Gewerbeerlaubnis, welche von der zuständigen IHK erteilt wird. Weder REWE noch die Mitarbeiter von Penny hatten eine solche Gewerbeerlaubnis.

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Die durchgeführte Verkaufsaktion war nach unserer Auffassung eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Dem stand auch nicht das damalige skandalöse Stillhalten der eigentlich zuständigen Aufsichtsbehörden entgegen.  Weder Gewerbeamt noch IHK noch Wirtschaftsministerium noch Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fühlten sich bemüßigt einzugreifen. Vielmehr wurde abgewiegelt, Zuständigkeiten verneint und sich auf die fehlerhafte Argumentation der beteiligten Unternehmen zurückgezogen. Dass dabei der mit der Einführung des § 34 d GewO beabsichtigte Verbraucherschutz im Sinne einer qualifizierten Beratung der potenziellen Versicherungskunden völlig auf der Strecke blieb, war offensichtlich nicht von Bedeutung. Einmal mehr wurde eine wichtige Entscheidung unnötigerweise an die Gerichte delegiert.

Dieses Urteil hatte Auswirkungen für viele Versicherungsunternehmen. Geplante und bereits durchgeführte Vertriebsaktionen mussten überdacht oder abgesagt werden. Zu Recht! Im Interesse einer guten und umfassenden Beratung der Verbraucher durch qualifizierte Versicherungsvermittler.

Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte unterstützte in diesem Zusammenhang dann auch das Klageverfahren gegen Tchibo wegen unzulässiger Versicherungsvermittlung. Auch dieses endete erst beim Bundesgerichtshof. Und auch dort wurde wurde erneut unsere Rechtsauffassung bestätigt und Tchibo zur Unterlassung verurteilt.

Das Urteil zu Penny/REWE/ARAG finden Sie hier

Norman Wirth

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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