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Abstrakte Verweisung

Zuletzt bearbeitet am:

19. Oktober 2026

Die abstrakte Verweisung erlaubt es einem Berufsunfähigkeitsversicherer, die BU-Rente zu verweigern, wenn die versicherte Person zwar ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber noch einen anderen, vergleichbaren Beruf ausüben könnte. Ob sie diesen Beruf tatsächlich ausübt oder überhaupt eine Stelle findet, spielt keine Rolle. Rechtsgrundlage ist § 172 Abs. 3 VVG in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen.

Wann darf der Versicherer abstrakt verweisen?

Nur wenn der Vertrag es ausdrücklich vorsieht. Moderne BU-Tarife verzichten fast durchgängig darauf, ältere Verträge und manche Erwerbsunfähigkeits- oder Gruppentarife enthalten die Klausel aber noch. Bei Verträgen von Beamten, Selbstständigen und Berufseinsteigern lohnt deshalb ein genauer Blick in die Bedingungen.

Welcher Beruf kommt als Verweisungsberuf in Betracht?

Der andere Beruf muss zur Ausbildung, zu den Fähigkeiten und zur bisherigen Lebensstellung passen. Er darf weder in der Vergütung noch in der sozialen Wertschätzung spürbar unter dem bisherigen Beruf liegen. Die Rechtsprechung hält Einkommenseinbußen je nach Einzelfall oft bis etwa 20 Prozent für zumutbar, starre Grenzen gibt es aber nicht. Außerdem muss die versicherte Person gesundheitlich in der Lage sein, den Verweisungsberuf auszuüben.

Ein Beispiel: Ein selbstständiger Dachdeckermeister kann wegen eines Bandscheibenleidens nicht mehr auf Dächern arbeiten. Der Versicherer verweist ihn auf eine Tätigkeit als Bauleiter oder Sachverständiger. Ob das zulässig ist, hängt davon ab, ob er dafür qualifiziert ist und ob Einkommen und Ansehen vergleichbar sind.

Wer muss was beweisen?

Die versicherte Person muss nachweisen, dass sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Der Versicherer muss dann einen konkreten Verweisungsberuf benennen und dessen Anforderungen und Vergütung darlegen. Ein allgemeiner Hinweis auf „Bürotätigkeiten“ genügt nicht. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt ist bei der abstrakten Verweisung dagegen unerheblich.

Worin liegt der Unterschied zur konkreten Verweisung?

Bei der konkreten Verweisung übt die versicherte Person den anderen Beruf tatsächlich aus. Diese Form der Verweisung ist auch in vielen modernen Verträgen noch erlaubt. Die abstrakte Verweisung geht deutlich weiter, weil sie an einen bloß hypothetischen Beruf anknüpft.

Was sollten Versicherte tun, wenn der Versicherer verweist?

Zuerst prüfen, ob der Vertrag die abstrakte Verweisung überhaupt erlaubt. Dann den benannten Beruf mit dem bisherigen vergleichen: Ausbildung, Einkommen, Verantwortung und Ansehen. Häufig scheitert die Verweisung daran, dass der Versicherer den Vergleich nicht sauber führt. Unterstützung gibt es bei unseren Anwälten für Berufsunfähigkeitsversicherung.