Ihr Anwalt für Handelsvertreterrecht
Juristischer Beistand für Handelsvertreter
Die Geltendmachung von Provisionen, die Kündigung eines Handelsvertretervertrages oder der Umgang mit Wettbewerbsverboten – im Handelsvertreterrecht gibt es viele rechtliche Fallstricke. Wirth Rechtsanwälte sind Ihr Ansprechpartner.
Anwälte für Handelsvertreterrecht
Starke Rechtsberatung
Das Handelsvertreterrecht regelt als Teil des Handelsgesetzbuches die Rechte und Pflichten von Handelsvertretern. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Fragen und rechtlichen Auseinandersetzungen.
Besondere Streitpunkte sind vor allem Provisionsansprüche der Handelsvertreter sowie mögliche Ausgleichsansprüche und das Wettbewerbsverbot vor und ggf. nach Beendigung des Handelsvertretervertrages. Aber auch die Ausgestaltung der Verträge wirft immer wieder Fragen auf, die juristische Unterstützung für Handelsvertreter fordern.
Ein Rechtsanwalt für das Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht kennt die Problematiken und Schwierigkeiten dieser Verträge. Ob Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Unternehmer – unsere Fachanwälte von Wirth Rechtsanwälte sind für Sie da.
Wir helfen Ihnen!
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Inhalt und rechtliche Grundlagen von Handelsvertreterverträgen
Provisionen
Dem Handelsvertreter stehen für die Vermittlung von Kunden oder Verträgen Provisionen zu. Je nach Vertrieb und Unternehmen gibt es aber unterschiedliche Courtagen wie Abschluss- oder Folgeprovisionen, aber auch Betreuungs-, Tätigkeits-, Erfolgs- oder schlicht Bestandsprovisionen.
Besonderheiten bei der Courtage von Versicherungsvermittlern
Bei der Vermittlung von Versicherungen besteht die Besonderheit, dass häufig so genannte Provisionsvorschüsse bezahlt werden. Das bedeutet, dass zunächst ein Vorschuss auf die Abschlussprovision bezahlt wird. Wird der vermittelte Vertrag innerhalb der Stornohaftzeit storniert und/oder geändert, dann können diese Provisionen ganz oder anteilig zurückgefordert werden. Aber auch hier gilt es Besonderheiten der Rechtsprechung zu beachten.
Vertragsbeendigung
Die gesetzliche Regelung in § 89 HGB sieht eine maximale Kündigungsfrist von 6 Monaten vor. Diese Frist kann aber verlängert werden und es gibtHandelsvertreterverträge, die eine Kündigungsfrist von bis zu 2 1/2 Jahren vorsehen. Der Vorteil langer Kündigungsfristen ist, dass ein Handelsvertreter Planungssicherheit bekommt. Der Nachteil ist aber, dass er auch dann an die langen Kündigungsfristen gebunden ist, wenn er sich „emotional“ vom Unternehmen schon verabschiedet hat. Ob ein Grund für eine kurzfristige Kündigung vorliegt, bestimmt sich immer nach dem konkreten Einzelfall.
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Handelsvertreterausgleich
Häufig stellen Handelsvertreter die Frage, ob sie einen Ausgleich für die vermittelten Kunden bekommen. Ein Anspruch darauf besteht nur unter bestimmen Umständen; nämlich wenn der Vertrag auf eine der folgenden Arten endet:
Auslaufen einer festgelegten Laufzeit
Sonderkündigung durch den Geschäftsführer, die jedoch nicht rechtens ist und als reguläre Kündigung betrachtet wird
Reguläre Kündigung – und in seltenen Fällen eine Sonderkündigung durch den Handelsvertreter wegen Alter oder Krankheit
Gültige Sonderkündigung durch den Handelsvertreter aus triftigem Grund oder einvernehmliche Vertragsaufhebung
Kundenliste
Die Kundendaten bzw. die Informationen zu den Versicherungen, die der Kunde abgeschlossen hat, sind nicht nur während, sondern vor allen Dingen auch nach dem Ende des Handelsvertretervertrages von großer Bedeutung.
Im Vertrag für Handelsvertreter definiert wird mitunter, was mit der Kundenliste nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geschieht. Ferner sollte festgehalten sein, wie mit Kunden verfahren wird, die der Vertreter ggf. nicht übernimmt, sondern selbst gewinnt bzw. aus einer früheren Tätigkeit mitbringt.
Buchauszug
Der Handelsvertreter hat jederzeit das Recht, einen Buchauszug von seinem Unternehmen zu verlangen, um die Richtigkeit seiner Provisionsabrechnungen zu überprüfen. Auch nach Ablauf von Geschäftsjahren kann der Handelsvertreter den Buchauszug anfordern, bis die Verjährungsfrist erreicht ist.
Allerdings kann der Unternehmer gegen diesen Anspruch Einwände erheben, beispielsweise aufgrund von Verjährung oder wenn er glaubt, dass der Handelsvertreter den Auszug nicht wirklich zur Überprüfung benötigt. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind aber bestimmte Einwendungen ausgeschlossen. So darf bspw. kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
Die Kündigung eines Handelsvertretervertrages
1 Jahr: 1 Monat
2 Jahre: 2 Monate
3 bis 5 Jahre: 3 Monate
Nach dem 5. Jahr: 6 Monate
Diese Fristen für die Beeindigung eines Halndelsvertretervertrages gelten bis zum Monatsende, außer es gibt andere Regelungen. Kürzere Fristen im Vertrag sind nicht gültig. Bei einer Kündigung durch das Unternehmen bleibt das Recht des Handelsvertreters auf Entschädigung bestehen. Bei Eigenkündigung des Handelsvertreters entfällt dieses Recht. Teilkündigungen sind meistens nicht erlaubt, es sei denn, es gibt klare Abgrenzungen und Vorbehalte.
Ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, ist immer im Einzelfall zu entscheiden und kann durch Gerichte überprüft werden.
Oft gibt es im Handelsvertreterrecht Streitigkeiten wegen Konkurrenztätigkeiten des Handelsvertreters. Diese können zur sofortigen Kündigung führen. Manchmal ist aber eine vorherige Abmahnung nötig. Wird der Vertrag wegen einem wichtigen Grund aufgelöst, bleibt das Recht des Handelsvertreters auf Entschädigung bestehen.
Das Wettbewerbsverbot im Handelsvertreterrecht
GUT ZU WISSEN
Konkurrenztätigkeiten mit rechtlichen Folgen
Während der Vertragslaufzeit darf der Handelsvertreter nicht direkt oder indirekt in Konkurrenz zum Unternehmer tätig werden. Hierfür ist keine gesonderte Vereinbarung notwendig. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann nur durch die ausdrückliche Genehmigung des Unternehmers erfolgen. Allerdings wird das bloße Aufnehmen von Kontakt zu einem Konkurrenten des Unternehmers, ohne tatsächlich aktiv zu werden, nicht als Verstoß angesehen.
Zudem ist es im Handelsvertreterrecht zulässig, einen Vertrag mit einem Konkurrenten für die Zeit nach Ende des aktuellen Handelsvertretervertrages abzuschließen. Ebenso ist es zulässig, nach erfolgter Kündigung des Handelsvertretervertrages bereits Vorbereitungen für die geschäftliche Tätigkeit nach dem Ende zu treffen.
Schadensersatz bei Konkurrenztätigkeit
Verstößt der Handelsvertreter gegen ein bestehendes Wettbewerbsverbot, muss er Schadensersatz zahlen und ggf. vorher Auskunft über seine Konkurrenztätigkeit erteilen. Der Schaden kann aus verlorenem Gewinn bestehen, da der Handelsvertreter Geschäfte nicht für den Unternehmer getätigt hat. Allerdings kann der Unternehmer nicht die durch Konkurrenztätigkeit erzielte Vergütung zurückfordern. Der Handelsvertreter muss dem Unternehmer zudem Auskunft über Geschäfte geben, die er für ein konkurrierendes Unternehmen getätigt hat. Bei festgelegten Vertragsstrafen werden diese fällig, wenn ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot nachgewiesen wird. Insbesondere starre Vertragsstraferegelungen sind aber häufig unwirksam, weil sie auf die Besonderheiten des Einzelfalles nicht eingehen können.Zusätzlich kann der Unternehmer vom Handelsvertreter verlangen, die Konkurrenztätigkeit zu unterlassen.
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