Die Gruppenversicherung
Aktuelle Entwicklungen
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Gruppenversicherung - Aktuelle Entwicklungen
Starke Rechtsberatung
Der Bundesgerichtshof hat nach einer Vorlage zum Europäischen Gerichtshof in einem Urteil vom 15.12.2022 zum Geschäftszeichen I ZR 8/19 entschieden, dass auch die Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrages gewerbsmäßige Versicherungsvermittler sind. Aus diesem Grund benötigen diese Versicherungsnehmer eine gewerberechtliche Zulassung nach § 34 d GewO, wenn die vom EuGH skizzierten Voraussetzungen vorliegen. Auf diese rechtliche Entwicklung haben in einer gemeinsame Aufsichtsmitteilung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) vom 04.07.2023 reagiert.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen fassen wir nachfolgend zusammen.
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Gruppenversicherung - rechtliche Rahmenbedingungen
Eine Gruppenversicherung wird in der Art einer Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff VVG geschlossen. Das bedeutet, dass Versicherungsnehmer und Versicherer einen Versicherungsvertrag mit dem Zweck schließen, um anderen Personen darüber Versicherungsschutz zu besorgen. Diese werden dann so genannte versicherte Personen und können aus diesem Versicherungsvertrag eigene Ansprüche geltend machen.
Häufig werden solche Gruppenversicherungen auch in andere Dienstleistung oder Produkte eingebunden, da sie bisher den vertrieblich charmanten Vorteil boten, dass die Beziehung zum eigentlichen Kunden weniger streng reguliert war.
Ein echter Gruppenversicherungsvertrag bezieht sich auf eine Gruppe von Personen, die in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz erhalten. Mitglieder dieser Gruppe können automatisch Teil des Vertrages werden, entweder ohne irgendeine formelle Beitrittserklärung oder durch eine, die gegebenenfalls Zustimmung erfordert.
Wichtig ist aber, dass Dokumente wie Datenschutz- oder Gesundheitserklärungen nicht als Beitrittserklärungen gelten. Die Zugehörigkeit zu der Gruppe ist dabei das Hauptkriterium für die Aufnahme eines Mitglieds.
Der Versicherungsschutz durch diesen Vertrag bezieht sich auf Risiken, die für alle Gruppenmitglieder gleich sind. Jedoch wird die Versicherungsleistung für jedes Mitglied individuell berechnet.
Echte Gruppenversicherungsverträge
Ein Hauptmerkmal, das den echten Gruppenversicherungsvertrag von ähnlichen Verträgen unterscheidet, ist seine Einheitlichkeit. Dies bedeutet, dass es nur einen Vertrag gibt, mit einem einzelnen Versicherungsnehmer an der Spitze.
Diese Art von Versicherungsverträgen ist aufgrund ihrer Häufigkeit wirtschaftlich sehr relevant.
Aber die rechtliche Struktur, bei der drei Parteien beteiligt sind – der Versicherer, der Versicherungsnehmer und die versicherte Person –, kann oft verwirrend sein. Es gibt viele gesetzliche Schutzmaßnahmen, aber viele davon gelten nicht für die versicherte Person, obwohl diese in den meisten Fällen ähnlichen Schutz benötigt wie der Versicherungsnehmer. Daher sind echte Gruppenversicherungsverträge besonders relevant, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist, die versicherte Person jedoch ein Verbraucher ist und der Vertrag auch deren Schutz dient.
Lange Zeit wurde in Deutschland angenommen, dass ein Versicherungsnehmer, der über einen solchen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz zur Verfügung stellt, aber selbst keinen Versicherungsvertrag vermittelt, nicht unter die Vermittleraufsicht fällt. Diese Perspektive änderte sich jedoch grundlegend nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im September 2022 und schlussendlich der oben genannten Entscheidung des BGH.
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Urteil vom EuGH
In einem vom EuGH beurteilten Fall ging es um ein Unternehmen, das über Werbung Mitgliedschaften für verschiedene Auslandsdienstleistungen bei Krankheit oder Unfällen akquirierte. Das Leistungspaket dieser Mitgliedschaften enthielt auch den Beitritt zu einer Gruppenversicherung. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass in solchen Fällen der Hauptvertragsinhaber als Versicherungsvermittler betrachtet werden muss und daher den Regelungen der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) unterliegt.
Folgen der Neubewertung
Die Neubewertung bringt sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer signifikante Veränderungen mit sich. Der Versicherungsnehmer muss nun eine offizielle Erlaubnis der IHK besitzen und sowohl theoretische als auch praktische Fachkenntnisse im Versicherungsvermittlungsbereich nachweisen. Zudem kann sich durch die neue Einstufung die Verantwortung, insbesondere hinsichtlich der Beratung der Kunden und der Überlassung wesentlicher Vertragsdokumente ergeben.
Weiterhin gibt es nun klare Offenlegungspflichten sowie das Erfordernis, ein Beschwerdemanagement-System zu implementieren.
Versicherungsunternehmen müssen nun sicherstellen, dass sie nur mit zugelassenen oder von der Zulassung befreiten Vermittlern zusammenarbeiten. Sie sollten ihre Gruppenversicherungsverträge überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen, um den Vorgaben des EuGH-Urteils gerecht zu werden.
Bereits in dem Rundschreiben vom 03/2021 hatte die BaFin folgende allgemeine Hinweis erteilt, die bei dem Abschluss eines echten Gruppenversicherungsvertrages beachtet werden sollten.
Folgen der Neubewertung
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Versicherte Personen sollten direkt Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen geltend machen können, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers.
Eine Aufrechnung durch der Versicherung gegenüber der versicherten Person sollte ausgeschlossen sein, wenn die versicherte Person nachweisen kann, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
Wenn eine Beitrittserklärung der versicherten Person vorliegt, sollten dem Versicherten alle relevanten Informationen zugeleitet werden, entweder durch das Versicherungsunternehmen oder durch den Versicherungsnehmer.
Das Versicherungsunternehmen sollte sicherstellen, dass Versicherungsnehmer ihre Informationspflichten erfüllen.
Pflichtversicherungen sollten nicht Teil eines Gruppenversicherungsvertrags sein, es sei denn, das Gesetz sieht dies vor.
Sie sollte dem Schaden- und Kostenbedarf entsprechen, auch bei Verbindung mehrerer Versicherungsarten.
Bei wichtigen Änderungen, die den Versicherungsschutz betreffen, sollten versicherte Personen informiert werden.
Bei Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrags sollten versicherte Personen darüber in Textform informiert werden, einschließlich Informationen über mögliche Fortsetzungsoptionen.
Nach einer Kündigung oder Aufhebung eines Gruppenversicherungsvertrags sollte eine angemessene Nachhaftungsfrist vereinbart werden. Versicherte sollten über das Ende des Versicherungsschutzes rechtzeitig informiert werden.
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EuGH-Grundsätze gelten auch für bestehende Gruppenversicherungsverträge
Viele der genannten Erwartungen und Empfehlungen basieren auf einem vorherigen Rundschreiben der BaFin mit der Nummer 3/90. Das Hauptziel dieser Hinweise ist der Schutz der versicherten Personen und die Sicherstellung, dass sie die richtigen Informationen erhalten und ihre Rechte im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen wahrnehmen können.
Nach der EuGH-Entscheidung stellte sich die Frage, welche Gruppenversicherungskonstellationen von dieser Entscheidung betroffen sind und somit der IDD unterliegen. Gruppenversicherungen sind in verschiedenen Branchen weit verbreitet. Von Sportvereinen über Mietwagen- und Kreditkartenunternehmen bis hin zu Banken, die Kreditausfallrisiken ihrer Kunden versichern, gibt es viele potenzielle Versicherungsvermittler.
Ein besonderes Augenmerk sollte hierbei auf die jüngsten Anmerkungen der europäischen Versicherungsaufsicht (EIOPA) gelegt werden, die sich mit Transparenz in diesem Bereich beschäftigt hat.
Die BaFin und die IHK, zuständig für die Vermittleraufsicht, gaben am 04.07.20223 ihre Interpretation des EuGH-Urteils bekannt und lieferten damit Leitlinien für die aufsichtsrechtliche Handhabung.
Sie betonen: Die EuGH-Grundsätze gelten auch für B2B-Verträge und bereits bestehende Gruppenversicherungsverträge. Es gibt drei Hauptkriterien für die Klassifizierung von Gruppenspitzen als Versicherungsvermittler:
Die Gruppenspitze muss finanziell profitieren, insbesondere durch ihre Versicherungsvermittlungstätigkeit.
Die Mitgliedschaft im Gruppenversicherungsvertrag muss freiwillig sein.
Versicherte müssen Ansprüche direkt beim Versicherungsunternehmen geltend machen können.
Verschiedene Fälle, wie jene von Sportvereinen und Arbeitgebern, werden hervorgehoben. Es wird aber betont, dass in vielen Fällen, in denen es sich um reine Kostenerstattungen und um den Hauptzweck einer gemeinnützigen Tätigkeit handelt, keine Vermittlertätigkeit vorliegt. Gleichzeitig weisen die Aufsichtsbehörden auf Fälle hin, in denen Unternehmen, die Gruppenversicherungen anbieten, wie z.B. im Bereich des Kleingewerbes, als Versicherungsvermittler klassifiziert werden sollten, besonders wenn sie Vergütungen erhalten.
Die Aufsichtsbehörden legen Wert darauf, dass jeder Fall individuell geprüft werden muss. Versicherungsnehmer solcher Versicherungen müssen nun unverzüglich folgende Maßnahmen ergreifen, um sich gezielt mit den juristischen Herausforderungen auseinanderzusetzen:
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Das richtige Vorgehen
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Prüfen von Ausnahmeregelungen
Zunächst sollten Versicherungsnehmer überprüfen, ob sie von Ausnahmeregelungen gemäß der Mitteilung profitieren können und somit nicht direkt unter die EuGH-Rechtsprechung fallen. Das ist der Fall, wenn die Mitgliedschaft obligatorisch ist, weil es sich um eine Pflichtversicherung handelt oder automatisch mit anderen Mitgliedschaften etc. erfolgt. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die in der Mitteilung aufgeführten Szenarien eine individuelle Überprüfung nicht ersetzen können. Der BGH hat klargestellt, dass allgemeine Aussagen von Aufsichtsbehörden kein verlässliches Fundament bieten. Eine verbindliche Anfrage bei der zuständigen IHK kann jedoch rechtliche Klarheit schaffen, besonders da die Mitteilung explizit eine solche Anfrage empfiehlt.
Von Befreiungen profitieren
Falls Versicherungsnehmer unter die EuGH-Rechtsprechung fallen, sollten sie überprüfen, ob sie von Befreiungen gemäß der GewO profitieren können. Das kann der Fall sein, wenn der Versicherungsschutz als Nebenleistung zu einer Dienstleistung oder Ware verkauft wird. Besonders zu berücksichtigen sind hier die Bagatellgrenzen von 600 € p.a. oder 200 € für Versicherungen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten. Sollte das Geschäftsmodell diese Grenzen überschreiten, könnten sie in Erwägung ziehen, mit einer Befreiung der IHK unter dem Dach des Versicherers zu arbeiten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Alternativen für den Vertrieb
Wenn die ersten beiden Schritte nicht erfolgreich sind, sollte das Unternehmen Alternativen für den Vertrieb in Betracht ziehen. Eine Möglichkeit wäre, die Rolle eines “Tippgebers” einzunehmen, der nur Kontaktdaten weitergibt. Eine andere Option wäre der Übergang zu einer “unechten Gruppenversicherung”, die allerdings nicht alle Vorteile einer echten Gruppenversicherung bietet. Falls der Versicherer zustimmt, könnte der Versicherungsnehmer als gebundener Versicherungsvermittler registriert werden, wodurch die Haftung und Aufsicht verlagerte würden.
Vermittlerlizenz bei der IHK beantragen
Sollten alle vorherigen Schritte erfolglos bleiben, müsste das Unternehmen in Erwägung ziehen, eine komplette Vermittlerlizenz bei der IHK zu beantragen, um die Beendigung des Vertrages durch den Versicherer zu vermeiden. In der Regel könnte dabei die Rolle eines Mehrfachvertreters am sinnvollsten sein.
Fallbeispiele | Berufsunfähigkeitsversicherung
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