
Die Gruppenversicherung
rechtssicher gestalten
Beratung für Anbieter und Gruppenspitzen – und für Vermittler und Pools, die Gruppenversicherungsmodelle konzipieren.
Kollektiver Versicherungsschutz mit rechtlich anspruchsvoller Struktur
Gruppenversicherung
Die rechtssichere Aufstellung eines Gruppenversicherungsmodells ist weit mehr als die Beantwortung der gewerberechtlichen Zulassungsfrage. Sie ist ein interdisziplinäres Gestaltungsprojekt, das das Versicherungsvertragsrecht, das Aufsichtsrecht, das Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, das Haftungsrecht und steuerliche Bezüge gleichermaßen umfasst. Wer als Gruppenspitze – etwa als Verband, Arbeitgeber, Verein, Vertrieb oder Affinity-Partner – über ein Gruppenversicherungsmodell Versicherungsschutz anbieten oder vermitteln möchte, und wer als Vermittler oder Pool solche Modelle konzipiert, steht vor einem dichten Geflecht ineinandergreifender Rechtsmaterien.
Wir sind für Sie da!
Geprüfte Fachanwälte für Versicherungsrecht
Spezialisiert auf Gruppenversicherungsmodelle
Beratung von der Konzeption bis zur Umsetzung
Aufsichts- und vertragsrechtlich abgesichert
Mehr als 10.000 Mandanten
Erfahrung seit 1998
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1. Gestaltung sauberer Gruppenversicherungsverträge und des Bedingungswerks
Am Anfang jedes Gruppenversicherungsmodells steht der echte Gruppenversicherungsvertrag. Das ist ein einheitlicher, eine Personengruppe erfassender Versicherungsvertrag, in den das einzelne Gruppenmitglied automatisch oder durch eine (ggf. annahmebedürftige) Beitrittserklärung einbezogen wird, geschlossen zwischen dem Versicherer und der Gruppenspitze als alleinigem Versicherungsnehmer. Anders als bei einer bloßen Rahmenvereinbarung (dem sogenannten unechten Gruppenversicherungsvertrag, der wirtschaftlich auf Einzelverträge der Mitglieder hinausläuft) besteht beim echten Gruppenversicherungsvertrag nur ein Vertrag mit einer Gruppenspitze. Diese Abgrenzung – das Kriterium der Einheitlichkeit des Vertrags – entscheidet maßgeblich über die anwendbaren aufsichts-, steuer- und vertragsrechtlichen Folgen.
Die Vertragsgestaltung muss die Dreieckskonstellation aus Versicherer, Gruppenspitze und versicherten Personen widerspruchsfrei abbilden. Das Bedingungswerk – die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die ergänzenden Vereinbarungen – hat eine Vielzahl von Schnittstellen zu regeln: Leistungsumfang und versicherte Risiken, den versicherbaren Personenkreis, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes der einzelnen versicherten Person, das Verhältnis von Gruppenvertragslaufzeit und individuellem Schutz, Anpassungs- und Änderungsmechanismen sowie die Informations- und Mitwirkungspflichten zwischen den Beteiligten.
Typische Fallstricke in diesem Bereich sind:
Inkonsistenzen zwischen Gruppenvertrag und Bedingungswerk, wenn die im Verhältnis Versicherer/Gruppenspitze vereinbarten Regelungen nicht zu den gegenüber den versicherten Personen kommunizierten Bedingungen passen.
Unklare Verteilung von Pflichten an den Schnittstellen, z.B. bei Informationsweitergabe, Prämieninkasso oder Verwaltung.
Lücken bei Vertragsänderungen mit Wirkung für die versicherten Personen sowie bei der Frage, welche Änderungen bilateral mit Wirkung für Dritte vereinbart werden können.
Fehlende Regelungen zu Beendigung, Fortführung und Mitnahme von Versicherungsschutz (dazu Abschnitt 8).
Fehler an dieser Stelle setzen sich in sämtliche nachgelagerten Bereiche – Haftung, Aufsicht, Datenschutz – fort. Wirth Rechtsanwälte prüft und entwickelt das Vertrags- und Bedingungsgefüge mit Blick auf das Gesamtmodell.
2. Die Rechtsbeziehung zwischen Gruppenspitze und versicherten Personen – Anlehnung an das VVG
Ein Kernanliegen unserer Beratung ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zwischen der Gruppenspitze und den versicherten Personen. Sie ist der rechtlich sensibelste Punkt des Modells. Denn die versicherte Person ist gerade nicht selbst Versicherungsnehmerin, soll aber Versicherungsschutz erhalten und ist regelmäßig ähnlich schutzbedürftig wie ein Versicherungsnehmer.
Wirth Rechtsanwälte lehnt diese Rechtsbeziehung konsequent an das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an
Diese Grundhaltung ist kein Selbstzweck, sondern ein bewusster Gestaltungsmaßstab, der Schutz schafft, Transparenz herstellt und das Modell gegen spätere Beanstandungen absichert.
Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG)
Der echte Gruppenversicherungsvertrag ist rechtlich (zumindest auch) eine Versicherung für fremde Rechnung: Die Gruppenspitze schließt den Vertrag im eigenen Namen für die versicherten Personen. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption stehen die materiellen Rechte der versicherten Person zu (§ 44 Abs. 1 VVG), während die Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis grundsätzlich bei der Gruppenspitze liegt (§ 45 Abs. 1 VVG) und die versicherte Person ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur verfügen kann, wenn sie im Besitz des Versicherungsscheins ist (§ 44 Abs. 2 VVG).
Diese gesetzliche Verteilung ist vertraglich gestaltbar und in der Praxis regelmäßig gestaltungsbedürftig; der Bundesgerichtshof hat im Kontext einer Versicherung für fremde Rechnung bestätigt, dass entsprechende Bedingungsklauseln dahin auszulegen sein können, dass durch sie § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 VVG abbedungen werden sollen (BGH, Urt. v. 04.03.2020 – IV ZR 110/19).
Direktanspruch und Verfügungsbefugnis
Ein zentrales Gestaltungsthema ist, ob und wie der versicherten Person ein eigener Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt wird, sodass sie ihre Ansprüche ohne Zustimmung der Gruppenspitze geltend machen kann. Die BaFin erwartet in ihrem Rundschreiben 03/2021 (VA), dass § 44 Abs. 2 VVG in echten Gruppenversicherungsverträgen abbedungen und den versicherten Personen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt wird.
Anwendung der VVG-Schutzmechanismen
Die VVG-Anlehnung bedeutet, dass die Schutzmechanismen des Versicherungsvertragsrechts – Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, Widerrufsrechte sowie die Behandlung von Obliegenheiten – im Verhältnis zur versicherten Person konsequent mitgedacht werden. Dabei ist eine nationale Besonderheit zu beachten: Ausdrückliche Beratungs- und Informationspflichten der Gruppenspitze gegenüber den Mitgliedern ordnet das VVG bislang nur für die Restschuldversicherung an. Für andere Gruppenprodukte fehlt eine entsprechende ausdrückliche Anordnung.
§ 7a Abs. 5 VVG n.F. als Gestaltungsmaßstab
Für die Restschuldversicherung ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich an, dass der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags gegenüber der versicherten Person die Pflichten eines Versicherers hat und die versicherte Person die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht, erhält. Die Regelung wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023 eingeführt; nach Aufhebung des § 7d VVG findet sie sich seit dem 1. Januar 2025 in § 7a Abs. 5 VVG n.F.
Warum die VVG-Anlehnung sinnvoll und schützend ist
Sie schafft für die versicherte Person ein nachvollziehbares, dem Einzelversicherungsverhältnis vergleichbares Schutzniveau; sie reduziert das Risiko aufsichtsrechtlicher Beanstandungen und wettbewerbsrechtlicher Angriffe; und sie begrenzt Haftungsrisiken der Gruppenspitze, weil Transparenz- und Informationsdefizite von vornherein vermieden werden. Die konkrete Umsetzung ist Gegenstand der individuellen Mandatsarbeit.
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3. Onboarding und Beitrittsprozess – Versicherungsvertrags-, Datenschutz- und Wettbewerbsrecht
Der Beitritt der Gruppenmitglieder – das Onboarding – ist der Moment, in dem die rechtlichen Weichen für das gesamte Versicherungsverhältnis gestellt werden. Ein rechtskonform gestalteter Beitrittsprozess ist ein eigenständiges Themenfeld, das drei Rechtsmaterien zugleich berührt.
Versicherungsvertragsrechtliche Dimension. Zu klären ist zunächst die Beitrittsform: erfolgt die Einbeziehung automatisch (ohne Beitrittserklärung) oder durch eine – ggf. annahmebedürftige – Beitrittserklärung? Daran knüpfen unterschiedliche Anforderungen an die Informationserteilung vor Beitritt, an etwaige Widerrufs- bzw. Rücknahmemöglichkeiten und an die Dokumentation an. Die BaFin erwartet, dass die dem Versicherungsnehmer mitzuteilenden Produktinformationen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beitritt auch an die versicherte Person übermittelt werden.
Datenschutzrechtliche Dimension (DSGVO). Im Beitrittsprozess fließen personenbezogene Daten zwischen versicherter Person, Gruppenspitze und Versicherer. In vielen Sparten – etwa Kranken-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsdeckungen – werden Gesundheitsdaten verarbeitet. Diese unterfallen als besondere Kategorien dem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO; eine Verarbeitung ist nur zulässig, wenn ein Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift, insbesondere die ausdrückliche Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Zu gestalten sind Rollen und Verantwortlichkeiten im Datenfluss, Rechtsgrundlagen, Einwilligungen und Informationspflichten.
Wettbewerbsrechtliche Dimension (UWG). Bewerbung und Vertrieb des Beitritts unterliegen dem Lauterkeitsrecht. Praxisrelevant sind die Anforderungen an Werbung und Transparenz, die Grenzen der Direktansprache (§ 7 UWG, grundsätzliches Einwilligungserfordernis bei Telefon- und E-Mail-Werbung) sowie die Behandlung von Kopplungsgeschäften. Irreführende oder intransparente Darstellungen des Versicherungsschutzes bergen das Risiko von Abmahnungen und Unterlassungsklagen.
Diese drei Dimensionen müssen widerspruchsfrei ineinandergreifen – ein Beitrittsprozess, der versicherungsvertraglich sauber, aber datenschutzrechtlich angreifbar oder wettbewerbsrechtlich riskant ist, ist nicht rechtssicher.
4. Aufsichtsrechtliche BaFin-Vorgaben – Rundschreiben 03/2021, POG, Wohlverhalten und § 48b VAG
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat konkrete aufsichtsrechtliche Erwartungen an die Ausgestaltung echter Gruppenversicherungsverträge formuliert. Diese Vorgaben prägen die Gestaltung von Bedingungswerk und Beitrittsprozess unmittelbar.
Rundschreiben 03/2021 (VA) – Hinweise zu echten Gruppenversicherungsverträgen. Es fasst die früheren BAV-Rundschreiben 3/90, 3/94 und 2/97 zusammen, richtet sich an Erstversicherer mit Verbrauchern als versicherten Personen und bezweckt ein einheitliches Schutzniveau (kollektiver Verbraucherschutz). Die BaFin formuliert unter anderem die Erwartung, dass den versicherten Personen ein Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt wird (abweichend von § 44 Abs. 2 VVG), dass produktbezogene Informationen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beitritt übermittelt werden, dass über Kündigung und Beendigung informiert und Fortsetzungsmöglichkeiten eingeräumt werden und dass über Werbeunterlagen Einvernehmen mit dem Versicherer hergestellt wird. Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind ausgenommen.
Produktfreigabeverfahren und Wohlverhalten (POG/IDD). Aus der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie folgt das Produktfreigabeverfahren (§ 23 VAG i.V.m. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 – DVO POG): Für jedes Produkt ist ein Zielmarkt zu bestimmen und die Vertriebsstrategie daran auszurichten. Bedeutsam für die Gruppenversicherung: Auch produktkonzipierende Vermittler können als Hersteller gelten und ein eigenes Produktfreigabeverfahren unterhalten müssen. Das ist besonders relevant für Pools und konzipierende Vertriebe. Hinzu treten die Wohlverhaltenspflichten der IDD und die im BaFin-Merkblatt 01/2023 (VA) konkretisierten Erwartungen an einen angemessenen Kundennutzen.
Provisionsabgabeverbot (§ 48b VAG). Zu beachten ist das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot, das Zuwendungen an Versicherungsnehmer, versicherte Personen oder Bezugsberechtigte grundsätzlich untersagt (Geringwertigkeitsgrenze 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr). Gerade wenn die Gruppenspitze Vorteile an Mitglieder weiterreicht oder Rabatte koppelt, ist die Vereinbarkeit mit § 48b VAG sorgfältig zu prüfen.
Welche dieser Erwartungen für ein konkretes Modell gelten, wie verbindlich sie wirken und wie sie umzusetzen sind, ist eine anspruchsvolle Bewertungsaufgabe. Wirth Rechtsanwälte ordnet Ihr Modell in die aufsichtsrechtliche Erwartungshaltung ein und entwickelt eine tragfähige, aufsichtskonforme Struktur.
5. Haftungsrisiken der Gruppenspitze und konzipierender Vermittler
Die Gruppenversicherung verschafft Gruppenspitze und konzipierenden Vermittlern eine Stellung, die mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden sein kann. Diese systematisch zu erkennen und durch saubere Gestaltung und Dokumentation zu begrenzen, ist ein zentrales Beratungsziel.
Quasi-Vermittler- und Sachwalterhaftung. Je nach Ausgestaltung kann die Gruppenspitze – insbesondere wenn sie gegenüber den Mitgliedern beratend oder informierend auftritt – in eine vermittlerähnliche Position geraten, die haftungsrechtliche Maßstäbe des Vermittler- und Beraterrechts auslöst. Tritt sie faktisch wie ein Sachwalter der Mitgliederinteressen auf, können erhöhte Sorgfalts-, Beratungs- und Aufklärungspflichten entstehen.
Beratungs- und Informationspflichtverletzungen. Hier wirkt die in Abschnitt 2 beschriebene Unsicherheit fort: Soweit unklar ist, ob und in welchem Umfang die Gruppenspitze – über die Restschuldversicherung hinaus – Pflichten gegenüber den Mitgliedern schuldet, besteht ein latentes Haftungsrisiko. Wer informiert oder berät, muss dies vollständig und richtig tun. Die konsequente VVG-Anlehnung reduziert die Angriffsfläche.
Organhaftung. Bei Kapitalgesellschaften als Gruppenspitze treten potenziell Haftungsrisiken der Geschäftsleitung hinzu, wenn aufsichts-, datenschutz- oder vertriebsrechtliche Pflichten verletzt werden und daraus Schäden oder Sanktionen resultieren.
Bedeutung von Dokumentation und Vertragsgestaltung. Haftungsbegrenzung gelingt nicht durch nachträgliche Verteidigung, sondern durch vorausschauende Gestaltung: klare Pflichtenverteilung zwischen Versicherer und Gruppenspitze, belastbare vertragliche Regelungen, nachweisbare Informations- und Einwilligungsprozesse und konsequente Dokumentation. Wirth Rechtsanwälte identifiziert Haftungsrisiken frühzeitig, verteilt sie vertraglich – und verteidigt Sie, sollte dennoch eine Inanspruchnahme drohen.
Tiefergreifende Informationen zu den Themen finden Sie hier:
VermittlerhaftungMehrfachvertreterAssekuradeure6. Zulassung und Gewerberecht (§ 34d GewO) – die Erlaubnisfrage mitdenken
Die gewerberechtliche Zulassungsfrage ist ein wichtiges, aber nur eines der hier dargestellten Themenfelder – sie darf die Gesamtbetrachtung nicht verdrängen, ist aber stets mitzudenken.
Der Paradigmenwechsel durch den EuGH. Mit Urteil vom 29.09.2022 (C-633/20, TC Medical) hat der EuGH entschieden, dass auch die Gruppenspitze Versicherungsvermittler im Sinne des europäischen Vertriebsrechts (IDD) sein kann – erfasst ist eine juristische Person, die den freiwilligen Beitritt zu einer von ihr abgeschlossenen Gruppenversicherung anbietet und dafür von ihren Kunden eine Vergütung erhält. Das Ersuchen stammte vom BGH (I ZR 8/19); mit Endurteil vom 15.12.2022 hat der BGH die Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO richtlinienkonform bejaht und einen Verstoß als Marktverhaltensregel (§ 3a UWG) eingeordnet.
Praktische Folge. Die entgeltliche Vermittlung von Deckungsschutz an versicherte Personen unter einer Gruppenversicherung kann eine Erlaubnispflicht nach § 34d GewO mit Registereintrag auslösen. BaFin und DIHK haben mit Aufsichtsmitteilung vom 03./04.07.2023 Einordnungskriterien veröffentlicht: kumulativ (1) freiwilliger Beitritt, (2) Vergütung mit Gewinnerzielungsabsicht (bloße Aufwandserstattung genügt nicht) und (3) Leistungsanspruch der Mitglieder. Je nach Konstellation kommen Ausnahme-/Befreiungstatbestände (z. B. § 34d Abs. 6 GewO) oder die Eintragung als gebundener Vertreter (§ 34d Abs. 7 GewO) in Betracht.
7. Steuerliche Aspekte – Themenfeld benennen, im Einzelfall mit Steuerberatung kooperieren
Gruppenversicherungsmodelle haben steuerliche Bezüge, die frühzeitig mitzudenken sind. Wir benennen diese bewusst nur als Prüfdimensionen – eine steuerliche Detailberatung leisten wir nicht; hierzu kooperieren wir im Einzelfall mit spezialisierten Steuerberatungsgesellschaften.
Versicherungsteuer. Die Versicherungsteuer (VersStG) knüpft an die Zahlung des Versicherungsentgelts an. Bei Gruppenverträgen stellen sich Fragen u. a. zur Bestimmung des maßgeblichen Versicherungsnehmers, zur Einbeziehung der versicherten Personen, zur wirtschaftlichen Tragung der Prämien sowie – grenzüberschreitend – zum Ort des Risikos. Dies kann Steuerpflicht, Befreiungen und Entrichtungspflichten beeinflussen.
Lohnsteuerliche Behandlung bei Arbeitgebermodellen. Bei betrieblichen Gruppenversicherungen hängt die lohnsteuerliche Behandlung maßgeblich von der Ausgestaltung des Bezugsrechts ab – insbesondere davon, ob die versicherte Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer hat. Daran knüpfen Fragen der Qualifikation als Arbeitslohn, der Pauschalbesteuerung und der Sozialversicherungspflicht an.
Diese Aspekte müssen mit der versicherungs-, aufsichts- und vertragsrechtlichen Gestaltung abgestimmt sein, weil dieselbe Entscheidung (etwa die Einräumung eines Direktanspruchs) zivil-, aufsichts- und steuerrechtliche Folgen hat. Wir koordinieren diese Schnittstelle und binden steuerliche Expertise im Bedarfsfall ein.
8. Weitere Gestaltungsaspekte – Beendigung, Fortführung, Inkasso, Verwaltung, AGB-Kontrolle
Beendigung und Kündigung des Gruppenvertrags. Endet der Gruppenvertrag, hat dies unmittelbare Folgen für die versicherten Personen, deren Schutz typischerweise an den Bestand des Gruppenvertrags gekoppelt ist. Zu gestalten sind Informationspflichten gegenüber den versicherten Personen (besonders dort, wo der Versicherer deren Namen nicht kennt) und der Umgang mit laufenden Versicherungsfällen.
Fortführungs- und Mitnahmerechte. Eng damit verbunden ist, ob versicherte Personen ihren Schutz nach Wegfall der Gruppenzugehörigkeit in einer Einzelversicherung fortsetzen können (etwa mit Blick auf Wartezeiten, Risikoprüfung und – in der Krankenversicherung – Altersrückstellungen). Teils bestehen gesetzliche Vorgaben, teils interpretationsoffene Gestaltungsfragen.
Prämieninkasso und Beitragsabführung. Zieht die Gruppenspitze Beiträge ein und führt sie ab, hat dies aufsichts- (Inkassovollmacht, Ausgliederungsaspekte) und haftungsrechtliche Implikationen. Auch der Umgang mit Rückständen und Aufrechnungslagen ist regelungsbedürftig.
Verwaltung des Gruppenvertrags. Die laufende Administration – An- und Abmeldung versicherter Personen, Bestandsführung, Kommunikation – muss klar zugewiesen und mit aufsichts- und datenschutzrechtlichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.
AGB-Kontrolle der Beitrittsbedingungen. Die gegenüber den (häufig als Verbraucher anzusehenden) versicherten Personen verwendeten Bedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB: wirksame Einbeziehung, kein Überraschungseffekt (§ 305c BGB), keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB). Eine unwirksame Klausel wird nicht geltungserhaltend reduziert, sondern fällt insgesamt weg – ein erhebliches Gestaltungsrisiko.
Ein belastbares Gruppenversicherungsmodell ist ein durchdachtes Gesamtsystem, in dem Vertragsende, Fortführung, Inkasso, Verwaltung und Klauselgestaltung von Anfang an mitgedacht werden.
Gemeinsam zur tragfähigen Struktur
Ihr Beratungsmandat
Rechtssichere Gruppenversicherung mit Wirth Rechtsanwälte
Wirth Rechtsanwälte berät seit 1998 bundesweit hochspezialisiert im Versicherungs-, Vertriebs- und Kapitalanlagerecht. Wir denken die Gruppenversicherung als Gesamtarchitektur – vertrags-, aufsichts-, datenschutz-, wettbewerbs-, haftungs- und gewerberechtlich – und behalten die wirtschaftliche Tragfähigkeit Ihres Modells im Blick. Für steuerliche Detailfragen kooperieren wir im Einzelfall mit spezialisierten Steuerberatungsgesellschaften.
Unser Beratungsangebot umfasst insbesondere:
die rechtliche Konzeption und Strukturierung neuer Gruppenversicherungsmodelle
die Prüfung und Optimierung bestehender Modelle und Bedingungswerke
die VVG-anlehnende Ausgestaltung der Rechtsbeziehung zu den versicherten Personen
die Gestaltung rechtskonformer Beitritts-, Informations- und Einwilligungsprozesse
die aufsichtsrechtliche Einordnung (BaFin-Rundschreiben 03/2021, POG, Wohlverhalten, § 48b VAG)
die Bewertung der Erlaubnisfrage nach § 34d GewO (EuGH C-633/20; BGH I ZR 8/19)
die Identifikation und vertragliche Begrenzung von Haftungsrisiken
