Vermittler, Pools und Vertriebe

Vertrieb rechtssicher gestalten

Mit 25 Jahre Expertise im Vertriebsrecht und angrenzenden Rechtsgebieten beraten wir Sie zu rechtssicheren Strategien und Geschäftsmodellen. Auf unsere Beratung können Sie sich verlassen. Mehr Know How werden sie schwerlich anderswo finden.

Starke Rechtsberatung

Erfüllen Sie mühelos alle regulatorischen Vorgaben

Als Vermittler, Finanzvertrieb oder Pool unterliegen Sie umfangreichen Vorschriften und Auflagen, die Sie erfüllen müssen – Datenschutz, Geldwäscheprävention, MiFid 2, IDD und zukünftig FIDA, DORA etc. Gerade die Dokumentations- und Sorgfaltspflichten bei der Beratung und eine ständig ausufernde Rechtsprechung zu Haftungsthemen, müssen Sie stets im Blick behalten.

Um dies alles bewältigen zu können, brauchen Sie einen starken Partner an Ihrer Seite. Das sind wir!

Die Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte hat sich auf die für Sie relevanten Rechtsgebiete spezialisiert. Mit uns an Ihrer Seite können Sie ganz unbesorgt – auch in Zukunft - Ihrer Arbeit nachgehen.

Wir sind für Sie da, z. B. bei:

  • der Gestaltung Ihres Geschäftsmodells.

  • der Formulierung Ihrer kompletten rechtlichen Unterlagen (z. B. Vertriebs- und Kooperationsvereinbarungen, Maklervertrag, Dokumentationsvorlagen, Courtagezusagen, Datenschutzerklärung).

  • der Abwicklung von Schadensfällen Ihrer Kunden

  • der Abwehr von Forderungen, z. B. wegen angeblicher Falschberatung

Unsere Services für Sie

Der Quickcheck für Ihren Maklervertrag

10 entscheidende Fragen für Ihren Vertragsschutz. Bei 'Nein' Unterlagen prüfen lassen!

Datenschutz Lösungen für Vermittler

Effektiver Datenschutz: Einfach, kostengünstig, individuell. Datenschutzkonzept für Ihre Firma.

Abwehr-Service beim Vorwurf einer Falschberatung

Wenn Schadenersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, sind wir für Sie da.

Versicherungsvermittler

Kunden-Erstinformation

Laden Sie sich die rechtssichere Vorlage nach §34 d GewO hier herunter.

Finanzanlagenvermittler

Kunden-Erstinformation

Laden Sie sich die rechtssichere Vorlage nach §34 f GewO in Kombination mit §34 d Gew O hier herunter.

Immobiliendarlehensvermittler

Kunden-Erstinformation

Laden Sie sich die rechtssichere Vorlage nach §34 i GewO hier herunter.

ausgewählte Rechtsinformationen

  • Bancassurance

    Vertrieb von Versicherungen durch Banken. Alles was Sie wissen müssen.

  • Beschwerdemanagement

    §17 VersVermV-konformes Beschwerdemanagement - Unsere einfache Lösung für Versicherungsvermittler

  • Tippgeber im Finanzbereich

    Reguliert oder Outlaw? Erläuterung zu Gewerbeerlaubnis und Empfehlungen.

  • Das AVAD-Verfahren

    Landgericht Hamburg erklärt mit rechtskräftigem Urteil verdachtsbezogene Meldung an den AVAD für unzulässig.

  • Versicherungsvermittlungsverordnung

    VersVermV: Berufserlaubnis und Registerpflicht für Versicherungsvermittler und -berater.

  • Provisionsabgabeverbot

    Provisionsabgabeverbot in Gefahr: BaFin setzt vorerst Durchsetzung aus.

  • Die Versicherung im Supermarkt

    Wirth-Rechtsanwälte erwirken für AfW - Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. Versicherungs-Vertriebsverbot für REWE.

  • Die Gruppenversicherung

    Rechtliche Rahmenbedingungen zur aktuellen Entwicklung der Gruppenversicherung.

Wir finden kreative
Lösungen!
KreATIV. kÄMPFERISCH. kOMPETENT

Gewinnen Sie dank unserer Kompetenz

Entscheiden Sie sich heute für erstklassige Rechtsberatung und strategische Partnerschaft. Unser hochqualifiziertes Team steht Ihnen zur Seite, um in den Bereichen Versicherungen, Kapitalanlagen und Vertrieb Ihren Erfolg zu sichern. Kontaktieren Sie uns jetzt und gestalten Sie Ihre Zukunft mit den führenden Köpfen unserer Kanzlei.

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Diese Paragraphen sollten Sie als Vermittler kennen

ANTWORTEN AUF IHRE FRAGEN RUND UM DIE GEWERBEORDNUNG

§ 34 f / § 34 g GewO

Vorschrift in GewO: Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler, inklusive Investmentfonds und geschlossene Fonds.

§ 34 h GewO

Neu in der GewO: Das Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ermöglicht gesetzlich definierte Honorarberatung.

§ 34 i GewO

Seit 21.03.2016: Erlaubnis nach § 34i GewO für Immobiliendarlehensvermittlung an Verbraucher erforderlich.