
Hausratversicherung
Wenn Ihr Versicherer nicht zahlt
Damit Sie nicht alleine sind, wenn Ihr Leben auf dem Kopf steht
Ein Einbruch, ein Brand oder ein Wasserschaden ist belastend genug. Zieht sich dann auch noch Ihr eigener Versicherer zurück — kürzt, zweifelt, verschleppt —, wird aus dem Schaden ein zweiter Kampf. Diesen führen wir für Sie: Wir prüfen, ob die Ablehnung Ihrer Hausratversicherung rechtlich haltbar ist, und setzen durch, wofür Sie jahrelang Beiträge gezahlt haben.
Ein Rechtsanwalt setzt sich mit Ihrer Hausratversicherung auseinander
Sobald Ihr Versicherer kürzt oder ablehnt, gilt eine einfache Regel: Stellen Sie die direkte Korrespondenz ein und lassen Sie die Ablehnung prüfen, bevor Sie sich rechtfertigen. Viele Streitigkeiten entscheiden sich nicht nur daran, ob der Schaden versichert ist, sondern daran, wie der Versicherungsnehmer auf Nachfragen reagiert hat. Ein unbedachter Satz kann später schwerer wiegen als der Schaden selbst.
Wir von Wirth Rechtsanwälte vertreten Versicherungsnehmer dabei, abgelehnte oder gekürzte Ansprüche durchzusetzen. Wir fordern die Leistungsakte an, prüfen Bedingungen, Begründung und Beweislage und entwickeln die wirtschaftlich sinnvolle Strategie — außergerichtlich und, wenn nötig, vor Gericht. Besonders bei Einbruchdiebstahl, Wertsachen, Leitungswasser, grober Fahrlässigkeit, Obliegenheiten oder Unterversicherung lohnt es sich selten, vorschnell nachzugeben.
Die Hausratversicherung sichert Ihr bewegliches Inventar, wie etwa Möbel, Kleidung, Elektronik, Wertsachen, nicht das Gebäude selbst; dafür ist die Gebäudeversicherung zuständig. Diese Abgrenzung entscheidet bei Wasserschäden oft mit, wer zahlt.
Ob sich der Streit für Sie rechnet, klären wir vorab — verbindlich und vertraulich.
Auf einen Blick
- Versichert ist Ihr bewegliches Inventar, nicht das Gebäude.
- Häufigste Ablehnungsgründe: bezweifelter Einbruch, grobe Fahrlässigkeit, Unterversicherung, Wertsachengrenzen, Obliegenheitsverletzung.
- Erste Regel im Streitfall: Korrespondenz einstellen, nichts rechtfertigen, prüfen lassen.
- Grobe Fahrlässigkeit heißt nicht automatisch „null Euro“ und nicht jede Ablehnung ist haltbar.
So helfen wir Ihnen zu Ihrem Recht
AUF DER SICHEREN SEITE - MIT WIRTH RECHTSANWÄLTE
Kennenlernen und Beratung
In einem unverbindlichen Erstgespräch lernen wir uns kennen. Sie schildern uns Ihren konkreten Fall und wir können Ihnen eine erste Einschätzung geben. Unser erstes Gespräch ist vertraulich und kostenfrei.
Möglichkeiten und Handlungsempfehlung
Wir betrachten Ihre Situation und durchleuchten die rechtlichen Grundlagen. So können wir Ihnen eine ehrliche Einschätzung zu Ihren Erfolgsaussichten, möglichen Ansprüchen und den entstehenden Kosten geben. Zudem erhalten Sie erste Handlungsempfehlungen.
Vertretung gegenüber der Versicherung
Nach unserem ersten Gespräch können Sie in aller Ruhe eine Entscheidung treffen. Wenn es für beide Seiten passt, übernehmen wir gerne Ihre Vertretung und setzen ohne zu zögern Ihr Recht gegenüber Ihrem Versicherer für Sie durch.
Hausratversicherung zahlt nicht
was Sie jetzt tun sollten
Antworten Sie nicht impulsiv. Sichern Sie zuerst die Unterlagen, also Versicherungsschein, Bedingungen, Ablehnungsschreiben, Schadenanzeige, Fotos, Belege, Gutachten, Polizeianzeige und Korrespondenz. Sie müssen mitwirken: den Schaden unverzüglich melden, zumutbare Fragen beantworten, Belege vorlegen, soweit Ihnen das billigerweise zuzumuten ist (§ 31 VVG). Aber Mitwirkung heißt nicht zwingend Selbstbelastung.
Vorsicht bei der Kommunikation: Sätze wie „Vielleicht war das Fenster gekippt“, „Ob abgeschlossen war, weiß ich nicht mehr“ oder „Die Sachen habe ich schon entsorgt“ können als Obliegenheitsverletzung oder grobe Fahrlässigkeit ausgelegt. Sie sollten gut bedacht und überlegt, vor allen Dingen aber nur dann formuliert werden, wenn Sie sich wirklich sicher sind, dass sie zutreffen. Beschädigte Gegenstände sollten Sie möglichst nicht entsorgen, bevor die Beweislage gesichert ist — Ausnahmen gelten für Notmaßnahmen.
Eine anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn der Schaden erheblich ist, Einbruch oder Wertsachen betroffen sind, der Versicherer grobe Fahrlässigkeit oder eine Obliegenheitsverletzung behauptet, auf Unterversicherung verweist oder zu niedrig bewertet und immer beim Vorwurf der Arglist.
Wirth Rechtsanwälte - Wir sind für Sie da!
Geprüfte Fachanwälte für Versicherungsrecht mit viel Erfahrung in der Hausratversicherung
Langjährige Expertise im Bereich der Hausratversicherung und der Durchsetzung von Ansprüchen
Beratung und Vertretung von Anfang an
Deutschlandweite gerichtliche Prozessführung
Aushandlung von Vergleichen
Mehr als 10.000 Mandanten
hohe Erfolgsquote
Warum die Hausratversicherung nicht zahlt
wann sich Widerstand lohnt
Ablehnungen folgen wenigen Mustern. Wer das Muster erkennt, erkennt den Hebel.
Einbruch wird angezweifelt
Sie müssen weder den Täter überführen noch den Tathergang rekonstruieren. Es genügt das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls — Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung auf eine Entwendung schließen lassen (BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 171/13). Die Spuren müssen nicht in sich stimmig sein und nicht alle typischen Spuren vorliegen (BGH, Urteil vom 17. April 2024 – IV ZR 91/23). Steht das äußere Bild fest, muss der Versicherer eine Vortäuschung beweisen — nicht Sie Ihre Ehrlichkeit.
Einbruch wird angezweifelt
Sie müssen weder den Täter überführen noch den Tathergang rekonstruieren. Es genügt das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls — Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung auf eine Entwendung schließen lassen (BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 171/13). Die Spuren müssen nicht in sich stimmig sein und nicht alle typischen Spuren vorliegen (BGH, Urteil vom 17. April 2024 – IV ZR 91/23). Steht das äußere Bild fest, muss der Versicherer eine Vortäuschung beweisen — nicht Sie Ihre Ehrlichkeit.
Grobe Fahrlässigkeit
Seit der VVG-Reform 2008 gilt kein „Alles-oder-Nichts“ mehr. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung darf der Versicherer nur quotal kürzen, im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG). Eine pauschale Quote „immer 50 Prozent“ ist unzulässig, eine Kürzung auf null nur ausnahmsweise möglich (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10); für unbeaufsichtigte Kerzen etwa wurden 50 Prozent für angemessen gehalten. Die Beweislast trägt der Versicherer — und viele Tarife enthalten einen Verzicht auf diesen Einwand. Wichtig: Dieser Verzicht greift meist nur bei der Herbeiführung des Schadens (§ 81 VVG), nicht bei verletzten Obliegenheiten (§ 28 VVG).
Unterversicherung
Ist Ihr Hausrat mehr wert als die Versicherungssumme, kürzt der Versicherer anteilig — auch wenn der Schaden kleiner ist als die Summe (§ 75 VVG). Beispiel: Wert 50.000 €, Summe 30.000 €, Schaden 6.000 € → ersetzt werden nur 3.600 €. Ein Unterversicherungsverzicht schließt den Abzug bei korrekt angegebener Wohnfläche aus.
Wertsachen und Tresorklausel
Für Schmuck, Bargeld und Sachen aus Gold gelten besondere Entschädigungsgrenzen, oft gekoppelt an einen Tresor mit bestimmten Sicherheitsmerkmalen. Diese Klauseln sind grundsätzlich wirksam; bei hochwertigem Schmuck geht es schnell um Differenzen von mehreren zehntausend Euro. Entscheidend ist der genaue Bedingungstext — was als „Wertsache“ und „Sache aus Gold“ zählt und welche Anforderungen an den Tresor gestellt werden.
Nicht versicherte Gefahr
Ein Schaden kann real und trotzdem nicht gedeckt sein. Die Hausratversicherung zahlt für bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser, nicht aber für Überschwemmung, Starkregen oder Rückstau — dafür braucht es den erweiterten Elementarbaustein; bei Rückstau zudem eine funktionsfähige Rückstausicherung.
Arglist
Beim Einreichen verfälschter Belege droht die vollständige Leistungsfreiheit — ohne Bereicherungsabsicht und selbst bei realem Schaden (§ 28 Abs. 3 VVG). Hier kommt es auf jedes Wort an; setzen Sie die Kommunikation nicht allein fort.
Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Bleiben Zweifel bei der Auslegung, gehen sie zulasten des Verwenders — also des Versicherers (§ 305c Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel verstehen darf. Eine Ablehnung kann deshalb angreifbar sein, obwohl sie überzeugend klingt.
Unsere Erfahrung ist Ihr Gewinn!
Kompetenz trifft Engagement
Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite
Legen Sie Ihre Versicherungsangelegenheiten in erfahrene Hände. Vertrauen Sie unserem Team von Experten für Versicherungsrecht. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, um Ihre Interessen zu schützen und Versicherungsfragen erfolgreich zu klären. Ihr Erfolg ist unsere Priorität – lassen Sie uns gemeinsam handeln.
Jetzt Termin vereinbaren6 Tipps zur Hausratversicherung
Was muss man bei der Leistungsbeantragung beachten?
Schaden umfassend dokumentieren
Wichtig ist, dass der Schaden sowie der Schadenhergang bestmöglich dokumentiert werden. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn versicherte Sachen Ihres Hausrats durch eine versicherte Gefahr – etwa Brand, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder Einbruchdiebstahl – beschädigt, zerstört oder entwendet werden. Fertigen Sie vor dem Aufräumen Fotos der Schadenstelle an und erstellen Sie eine möglichst vollständige Liste der betroffenen Gegenstände mit Anschaffungsjahr und -wert.
Obliegenheiten und Anzeigefristen einhalten
Nach Eintritt des Schadens treffen Sie als Versicherter mehrere Pflichten (Obliegenheiten). Die wichtigsten sind:
Sie müssen den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Bei Einbruchdiebstahl oder Raub müssen Sie zusätzlich unverzüglich die Polizei einschalten und dort eine Stehlgutliste einreichen.
Verletzen Sie diese Obliegenheiten, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Beachten Sie außerdem Ihre Schadenminderungspflicht. Sie müssen den Schaden so gering wie möglich halten und verändern Sie die Schadenstelle nach Möglichkeit erst, wenn der Versicherer sie begutachten konnte.
Belege und Wertnachweise aufbewahren
Bewahren Sie Kaufbelege, Rechnungen, Garantieunterlagen und Fotos auf. Diese dienen als Nachweis für Eigentum, Alter und Wert Ihrer Gegenstände. Für Wertsachen wie Schmuck, Kunst oder hochwertige Technik sind Gutachten oder Zertifikate eine wichtige Stütze. Im Schadenfall lässt sich der Wiederbeschaffungswert nur dann sicher belegen, wenn entsprechende Unterlagen vorliegen.
Lassen Sie sich nicht mit dem Zeitwert abfinden
Die Hausratversicherung ersetzt Ihren Hausrat in der Regel zum Neuwert, also zu den Kosten für eine gleichwertige Neuanschaffung. Versicherer rechnen jedoch teilweise nur den niedrigeren Zeitwert ab oder bieten schnelle Teil- bzw. Pauschalzahlungen an. Lassen Sie sich nicht vorschnell auf einen Vergleich ein und prüfen Sie, ob die angebotene Entschädigung dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert entspricht. Im Zweifel holen Sie Rat von einem Anwalt für Versicherungsrecht ein.
Unterversicherung im Blick behalten
Ist die vereinbarte Versicherungssumme niedriger als der tatsächliche Wert Ihres Hausrats, kürzt der Versicherer die Entschädigung anteilig, auch bei kleineren Schäden. Prüfen Sie, ob ein Unterversicherungsverzicht vereinbart ist. Bei Streit über die Höhe des Schadens können Sie ein Sachverständigenverfahren verlangen, in dem beide Seiten einen Gutachter benennen.
Kürzungen wegen grober Fahrlässigkeit nicht einfach hinnehmen
Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden – etwa einer brennend zurückgelassenen Kerze – darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens quotal kürzen. Viele Tarife enthalten heute jedoch einen Verzicht auf diesen Einwand, oft bis zu einer bestimmten Höhe. Ob eine Kürzung berechtigt und in der vorgenommenen Höhe zulässig ist, lohnt sich im Einzelfall zu prüfen.
Typische Schadenfälle
Fall 1 — Einbruch ohne eindeutige Spuren
Nach einem Einbruch fehlen Elektronik, Bargeld und Schmuck; die Tür weist nur geringe Beschädigungen auf, der Versicherer hält das Spurenbild für unstimmig. Prüfungsansatz: Maßgeblich ist das äußere Bild — Polizeibericht, Fotos, Spuren, Stehlgutliste, Plausibilität. Die Spuren müssen nicht lückenlos sein; die Ablehnung sollte nicht ungeprüft bleiben.

Fall 2 — Schmuck gestohlen, Versicherer verweist auf Wertsachengrenzen
Nach einem Einbruch fehlt Schmuck im Wert mehrerer zehntausend Euro; der Versicherer erkennt nur einen Bruchteil an. Prüfungsansatz: Zu prüfen sind Wertsachenklausel, Tresoranforderungen sowie der Nachweis von Besitz und Wert — und, falls eine Vermittlung vorausging, ob über die Klausel hätte aufgeklärt werden müssen.

Fall 3 — Wasserschaden, angeblich kein Leitungswasser
Ein Rohrdefekt beschädigt Möbel und Teppiche; der Versicherer behauptet später, es handele sich um Feuchtigkeit oder bauliche Mängel. Prüfungsansatz: Leckortungsbericht, Handwerkerunterlagen, Trocknungsprotokolle und der zeitliche Ablauf entscheiden. Eine technische Ablehnung gehört fachlich und rechtlich überprüft.

Fall 4 — Starkregen im Keller, Elementarschutz streitig
Nach Starkregen steht der Keller unter Wasser; der Versicherer lehnt ab, weil keine Elementardeckung bestehe oder die Rückstausicherung gefehlt habe. Prüfungsansatz: Zuerst ist zu klären, ob Elementarschäden eingeschlossen sind, dann die genaue Ursache — Überschwemmung, Rückstau, Grundwasser — und die Rolle der Sicherheitsvorschriften.

Eigene Haftung vermeiden
Für Versicherungsvermittler: Ihr Partner im Schadenfall
Die Hausratversicherung ist ein klassisches Feld der Vermittlerhaftung. Der Makler haftet nach § 63 VVG für Schäden, die kausal auf eine Beratungspflichtverletzung zurückgehen. Wie real das ist, zeigt der Tresorklausel-Fall: Ein Makler, der nicht darauf hinweist, dass hochwertiger Schmuck nur im bedingungsgemäßen Tresor voll versichert ist, kann auf den Differenzschaden haften (OLG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 – 9 U 129/15 — dort rund 61.500 Euro). Die Haftung ist allerdings kein Selbstläufer; sie setzt eine kausale Pflichtverletzung voraus, die einen erreichbaren besseren Schutz vereitelt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 7. September 2020 – 20 U 92/20). Typische Fallstricke der Sparte: zu niedrige Versicherungssumme, fehlender Unterversicherungsverzicht, nicht angebotener Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit, nicht empfohlener Elementarbaustein, nicht aufgeklärte Wertsachengrenzen. Über allem steht die Beratungsdokumentation: Fehlt sie, kehrt sich die Beweislast um (BGH 2014). Wir prüfen Ihre Risiken, gestalten Ihre Dokumentation und wehren Forderungen ab — sprechen Sie uns auch zu Ihrer eigenen Absicherung an.
Empfehlung statt Konkurrenz
Im Schadenfall sind Sie für Ihre Kunden die erste Vertrauensperson — das ist wertvoll, aber heikel. Wer zu intensiv hilft, berät womöglich unerlaubt im Einzelfall und überschreitet die Grenze zum Rechtsdienstleistungsrecht. Hier sind wir Ihr Partner: Verweisen Sie Kunden mit abgelehntem Hausratschaden an uns, und wir führen den Deckungsstreit. Sie behalten die Kundenbeziehung, wir kümmern uns um das Recht. Wir vermitteln keine Versicherungen und beraten nicht in Ihre Bestände hinein.
Lohnt sich ein Anwalt — und welche Fristen laufen?
Wirth Rechtsanwälte
Drei Fristen sollten Sie kennen. Die Entschädigung wird fällig, sobald die nötigen Erhebungen abgeschlossen sind; dauern sie länger als einen Monat nach der Schadenanzeige, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschlagszahlung verlangen (§ 14 VVG). Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatten (§§ 195, 199 BGB). Ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, prüfen wir gleich zu Beginn mit.
