Der Forderungsübergang nach § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bedeutet, dass ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden ersetzt hat.
Der Versicherer kann dann selbst gegen den Schädiger vorgehen. Dieses Prinzip wird häufig auch als Legalzession oder Regress des Versicherers bezeichnet.
Forderungsübergang einfach erklärt
Verursacht ein Dritter einen Schaden und zahlt die Versicherung dafür, soll der Verantwortliche wirtschaftlich nicht entlastet werden. Deshalb kann der Versicherer den Anspruch in Höhe seiner Zahlung übernehmen.
Beispiel
Ein Nachbar verursacht durch Fahrlässigkeit einen Wasserschaden in einer Wohnung. Die Hausrat- oder Gebäudeversicherung reguliert den Schaden.
Soweit die Versicherung gezahlt hat, kann sie den Anspruch gegen den Nachbarn übernehmen und selbst Ersatz verlangen.
Voraussetzungen des Forderungsübergangs
Ein Übergang nach § 86 VVG setzt regelmäßig voraus:
- ein ersatzfähiger Schaden liegt vor
- ein Dritter ist dafür verantwortlich
- der Versicherungsnehmer hatte einen Schadensersatzanspruch gegen diesen Dritten
- der Versicherer hat den Schaden ganz oder teilweise ersetzt
In welcher Höhe geht der Anspruch über?
Der Anspruch geht nur in Höhe der geleisteten Entschädigung auf den Versicherer über.
Hat der Versicherer nur teilweise gezahlt, verbleibt ein Restanspruch grundsätzlich beim Versicherungsnehmer.
Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers
Wurde der Schaden nicht vollständig ersetzt, kann das Quotenvorrecht relevant werden. Dann ist häufig zunächst der Versicherungsnehmer bevorrechtigt, bis sein eigener ungedeckter Schaden ausgeglichen ist.
Typische Fälle des Forderungsübergangs
- Verkehrsunfall mit Kaskoschaden
- Leitungswasserschaden durch Nachbarn
- Brandschaden durch Dritte
- Haftpflichtschäden mit Fremdverursachung
- Sachschäden durch Handwerkerfehler
Grenzen des Forderungsübergangs
Nicht jeder Anspruch geht uneingeschränkt über. Einschränkungen können sich etwa ergeben bei:
- bestimmten Familienangehörigen
- häuslicher Gemeinschaft
- fehlendem Verschulden des Dritten
- besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften
Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer darf Ansprüche gegen den Schädiger nicht ohne Weiteres vereiteln, etwa durch vorschnellen Verzicht oder Vergleich. Andernfalls können Nachteile im Versicherungsverhältnis entstehen.
Typische Streitfragen
- Wer haftet tatsächlich für den Schaden?
- In welcher Höhe wurde gezahlt?
- Besteht Quotenvorrecht?
- Wurde ein Anspruch bereits erlassen?
- Liegt Mitverschulden vor?
Fazit
Der Forderungsübergang nach § 86 VVG sorgt dafür, dass der Versicherer nach einer Regulierung gegen den eigentlichen Schädiger vorgehen kann. Für Versicherungsnehmer ist besonders wichtig, Ansprüche nicht zu beeinträchtigen und das mögliche Quotenvorrecht im Blick zu behalten.