Ein Haus mit einem geschädigten Dach durch einen umgestürzten Baum

Sturmschaden in der Gebäudeversicherung 

Das Klima wandelt sich und bringt intensivere Wetterphänomene mit sich. Nach jedem durchgezogenen Sturmtief scheint sofort ein weiteres zu folgen. Daraus resultieren Schäden wie entwurzelte Bäume, abgedeckte Dächer, überflutete Keller sowie Beschädigungen an Fahrzeugen und Gebäuden.

Je nach Art des Schadens, ob durch Wind, umfallende Bäume oder Hagel verursacht, kommen verschiedene Versicherungen für die Schäden auf. Üblicherweise sind es die Wohngebäudeversicherung, Hausrat- oder Kaskoversicherung, die bei Sturmschäden einspringen. In einigen Fällen kann zusätzlich eine Haftpflicht- oder eine spezielle Zusatzversicherung erforderlich sein. 

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Zusätzlich abgesichert durch Elementarversicherung

Wenn ein Sturm oder Hagel ein Haus, Nebengebäude, Carports oder Garagen beschädigt, übernimmt die Wohngebäudeversicherung die Kosten, vorausgesetzt der Sturm erreicht mindestens die Windstärke 8. 

Eine Elementarversicherung kann ergänzend abgeschlossen werden, um Schutz vor Naturereignissen wie Überschwemmung, starkem Regen, Hochwasser, Erdrutschen oder Erdbeben zu bieten. Schäden im Garten durch Sturm, wie umgekippte Bäume auf dem Dach oder weg geflogene Dachteile, sind ebenfalls von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Wenn das Dach durch Objekte oder Bäume von benachbarten Grundstücken beschädigt wird, kommt auch hier die Wohngebäudeversicherung auf. 

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Voraussetzungen für den Versicherungsfall

Ein Sturm wird versicherungsrechtlich erst ab einer Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 km/h, entsprechend Windstärke 8, anerkannt. Viele Leistungen der Versicherungen setzen an dieser Schwelle an. Dennoch können Schäden auch bei geringeren Windgeschwindigkeiten auftreten. In solchen Fällen ist oft präventives Handeln erforderlich, wie das Einziehen der Markise oder das sichere Parken des Fahrzeugs. Unter welchen Voraussetzungen aber eine Wohngebäudeversicherung bei einem Sturmereignis Schäden an dem Gebäude erstattet, das ergibt sich immer aus den mit der Versicherung vereinbarten Versicherungsbedingungen. 

Wenn Sie von so einem Ereignis betroffen sind und für die Reparatur des Schadens die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen wollen, dann prüfen Sie zunächst, welche Voraussetzungen Sie im Hinblick auf den Versicherungsfall mit der Wohngebäudeversicherung vereinbart haben. Sind Sie sich dabei unsicher, dann können Sie mit der Prüfung und Beratung auch einen versierten Fachanwalt für Versicherungsrecht beauftragen. 

Mitunter gibt es auch Versicherungsverträge, die auch bei geringeren Windstärken oder sogar ohne jegliche Begrenzung einer bestimmten Windstärke Beschädigungen an einem Gebäude erstatten. 

Verhalten im Schadensfall

Außerdem führt nicht gleich jeder Sturm dazu, dass das gesamte Dach abgedeckt oder sogar noch weitere Schäden an dem Gebäude entstehen. Häufig sind auch kleinere und zum Teil auch solche Gebäude betroffen, die baulich in keinem guten Zustand mehr sind. Mitunter fallen Beschädigungen durch einen Sturm auch erst nach einiger Zeit auf, wenn beispielsweise über eine beschädigte Dachhaut Regenwasser eintritt und es dadurch zu Wasserschäden im Gebäude bekommt. In allen so geschilderten Fällen ist es daher wichtig, dass man gegenüber der Wohngebäudeversicherung nachweisen kann, dass tatsächlich ein versicherter Sturm zu diesem Schaden geführt hat. 

Sind die Schäden offensichtlich, dann sollten in jedem Fall ausreichend Lichtbilder von Ihnen und/oder dem beauftragten Handwerker gemacht werden, um gegebenenfalls später gegenüber der Gebäudeversicherung den Sturmschaden belegen zu können. 

Hilfreich könnte es auch sein, nachzuvollziehen, ob eine Wetterstation, in der Nähe des Wohngebäudes die Windstärke aufgezeichnet hat und diese dort aufgezeichnete Windstärke höher als acht ist. Entsprechende Informationen kann man sich im Internet beschaffen oder gemeinsam mit einem versierten Fachanwalt für Versicherungsrecht heraussuchen. 

Ablehnung durch die Gebäudeversicherung

Darüber hinaus gesteht die Rechtsprechung Versicherungsnehmern einer Gebäudeversicherung im Falle eines Sturms gewisse Beweiserleichterungen zu. Das bedeutet, dass Versicherungsnehmer nicht in letzter Konsequenz ganz detailliert beweisen müssen, dass die Schäden durch einen Sturm entstanden sind.

Vielmehr soll es nach der Rechtsauffassung der Rechtsprechung ausreichen, wenn beispielsweise durch die Art des Schadens und Informationen aus einer nahegelegenen Wetterstation hinreichende Tatsachen vorliegen, die bei lebensnaher Betrachtung auf Sturmschaden schließen lassen. Diese Mindestvoraussetzungen müssen aber gegenüber der Versicherung belegt und, wenn der Versicherungsfall abgelehnt wird, dann auch in einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung bewiesen werden.

Auch hier kann ein versierter Fachanwalt für Versicherungsrecht weiterhelfen und sollte dringend in solchen häufig sehr teuren Angelegenheiten beauftragt werden. Wirth Rechtsanwälte stehen an Ihrer Seite. Nehmen Sie Kontakt auf!

Gutachten von Sachverständigen überprüfen

In jedem Fall sollte unverzüglich die Gebäudeversicherung informiert werden, da diese häufig auch eigene Sachverständige beauftragen, die die Schadenursache und insbesondere auch die Schadenhöhe beurteilen. Diesen von der Versicherung beauftragten Sachverständigen müssen Sie grundsätzlich Zugang zu Ihrem Gebäude verschaffen und auch sonst sämtliche Informationen liefern, die für die Bewertung des Versicherungsfalles erforderlich sein könnten.  

Hinterfragen Sie allerdings von diesen Sachverständigen erstellte Gutachten kritisch und prüfen Sie genau, ob und gegebenenfalls, wofür Sie beispielsweise bei der Schadenfeststellung Ihre Unterschrift leisten. Erfahrungsgemäß werden solche Sachverständige immer wieder von Versicherungsgesellschaften beauftragt und wir erleben es immer wieder, dass die errechneten Schadenpositionen kaum ausreichen, um ein Gebäude instand zu setzen.

Spätestens wenn Sie das Gefühl haben, dass die notwendigen Reparatur- oder sogar Wiederaufbaukosten deutlich unter dem liegen, was Sie beispielsweise durch Kostenvoranschläge oder sogar eigene Gutachten errechnet haben, sollten Sie einen versierten Fachanwalt für Versicherungsrecht aufsuchen. 

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Fristen und Obliegenheiten in der Gebäudeversicherung

Selbstverständlich können Sie nach einem Sturmschaden eine gegebenenfalls beschädigte Gebäudehülle zumindest so reparieren lassen, dass dort beispielsweise kein Regenwasser und/oder sogar Schnee eindringen kann. Sie müssen also den Schaden nicht in seinem ursprünglichen Zustand belassen, damit die Versicherung Gelegenheit hat, die Schadenursache und Höhe zu überprüfen.

Ganz im Gegenteil: Sehr häufig ist in Wohngebäudeversicherungen die Obliegenheit vereinbart, dass Versicherungsnehmer den eingetretenen Schaden mindern und dafür sorgen müssen, dass dieser nicht größer wird. Daher dürfte häufig sogar eine vertraglich vereinbarte Pflicht bestehen, zumindest notdürftige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. 

Schlussendlich sind auch in einer Gebäudeversicherung Fristen zu wahren. Neben der unverzüglichen Meldung von Versicherungsfällen und auch einer ausreichenden Zuarbeit, damit die Gebäudeversicherung seine Leistungsverpflichtung prüfen kann, läuft häufig auch eine dreijährige Frist zur Wiederherstellung.

Typischerweise erstatten Wohngebäudeversicherungen die Wiederherstellungskosten zum Neuwert. Das bedeutet, dass Sie in einem Schadenfall idealerweise sämtliche Reparaturkosten erstattet bekommen und eine Gebäudeversicherung keinen Abzug dafür vornimmt, dass etwa das Dach schon 20 Jahre alt war und ohnehin hätte erneuert werden müssen.

Das setzt aber voraus, dass das beschädigte oder zerstörte Gebäude innerhalb der im Vertrag vereinbarten Frist repariert oder wieder aufgebaut werden muss. Versäumen Sie diese Frist, dann bekommen Sie die sogenannte Neuwertspitze, also die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Neuwert, nicht erstattet. Deswegen muss auch diese Frist beachtet und notiert werden. 

Ihr Recht auf Entschädigung – jetzt beraten lassen!

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei einem Sturmschaden zwar gewisse Beweiserleichterungen stehen könnten, allerdings gewisse Mindestvoraussetzungen bewiesen werden müssen. Das setzt voraus, dass Versicherungsnehmer in so einem Versicherungsfall ausreichende Informationen zusammentragen, die diesen Sturmschaden belegen.

Sachverständigengutachten von Versicherungsgesellschaften sollten zudem immer dann kritisch hinterfragt werden, wenn die ausgerechnete Schadensbeseitigung deutlich unter dem liegt, was Versicherungsnehmer selbst errechnet haben. Zudem müssen beschädigte Gebäude oder beschädigte Gebäudeteile innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist wieder aufgebaut werden, damit die gesamten Schäden erstattet werden.

Ihre Gebäudeversicherung verweigert die Leistung im Schadensfall? Das muss nicht sein! Wirth Rechtsanwälte sind hier, um sicherzustellen, dass Ihr Recht auf Entschädigung nicht länger ignoriert wird.

Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ihr Ansprechpartner rund um alle Pressemeldungen zum Versicherungsrecht: Tobias Strübing