Abmahnung Verjährung

Zuletzt bearbeitet am:

26. Februar 2026

Abmahnungen sind im Versicherungs- und Finanzvertrieb keine Seltenheit. Sie betreffen häufig wettbewerbsrechtliche Vorwürfe, etwa wegen unzulässiger Werbung, fehlender Pflichtangaben oder vermeintlich irreführender Aussagen zu Produkten und Vergütungsmodellen. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, ob und wann entsprechende Ansprüche verjähren.

„Abmahnung Verjährung“ beschreibt den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen Ansprüche im Zusammenhang mit einer Abmahnung rechtlich durchgesetzt werden können.

Was ist eine Abmahnung im Versicherungs- und Finanzvertrieb?

Im Bereich der Versicherungs- und Finanzvermittlung richten sich Abmahnungen häufig auf die Unterlassung bestimmter geschäftlicher Handlungen. Typische Konstellationen sind:

  • Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregeln
  • unzulässige oder irreführende Werbeaussagen
  • fehlende gesetzlich vorgeschriebene Informationen
  • formale Fehler im Internetauftritt oder in Vergleichsrechnern

Ziel ist regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um zukünftige Verstöße zu verhindern.

Was bedeutet Verjährung?

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, wenn sich der Anspruchsgegner auf die Verjährung beruft. Der Anspruch besteht rechtlich fort, ist jedoch nicht mehr zwangsweise durchsetzbar.

Die Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.

Welche Verjährungsfristen gelten im Wettbewerbsrecht?

Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gilt regelmäßig eine kurze Verjährungsfrist. Diese beträgt grundsätzlich sechs Monate.

Die Frist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Für andere Ansprüche, etwa auf Ersatz von Abmahnkosten oder Schadensersatz, können abweichende Fristen gelten.

Wann beginnt die Verjährung bei fortdauernden Verstößen?

Bei sogenannten Dauerhandlungen oder fortlaufenden Wettbewerbsverstößen kann sich der Beginn der Verjährung anders darstellen als bei einmaligen Handlungen. In solchen Fällen ist entscheidend, ob und in welchem Umfang ein eigenständiger neuer Verstoß vorliegt.

Die rechtliche Bewertung hängt dabei maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab.

Welche Besonderheiten gelten für Versicherungs- und Finanzvermittler?

Versicherungs- und Finanzvermittler unterliegen besonderen gesetzlichen Vorgaben, unter anderem aus dem Versicherungsvertragsrecht, dem Gewerberecht sowie spezialgesetzlichen Informationspflichten. Wettbewerbsrechtliche Verstöße können daher auch aus der Verletzung solcher Marktverhaltensregeln resultieren.

Unabhängig von der zivilrechtlichen Verjährung können zudem aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen, für die eigene gesetzliche Voraussetzungen und Fristen gelten.