Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Hausratversicherung liegt vor, wenn ein Täter in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder Werkzeug eindringt und dort Sachen stiehlt. Nur dieser qualifizierte Diebstahl ist versichert. Ein einfacher Diebstahl, etwa aus einer offenen Wohnung oder einem unverschlossenen Keller, ist in der Regel nicht gedeckt.
Welche Fälle gelten als Einbruchdiebstahl?
Die Versicherungsbedingungen nennen typischerweise das Aufbrechen von Türen und Fenstern, das Einsteigen durch nicht dafür bestimmte Öffnungen, das Eindringen mit falschen Schlüsseln oder Werkzeugen, das Aufbrechen von Behältnissen in den versicherten Räumen und den Diebstahl mit einem zuvor durch Raub oder Einbruch erlangten Schlüssel. Raub ist meist gesondert mitversichert.
Wie wird ein Einbruch nachgewiesen?
Versicherte müssen den Einbruch nicht lückenlos beweisen. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt das „äußere Bild“ eines Einbruchdiebstahls. Dazu gehören in der Regel Einbruchspuren, das Fehlen der Gegenstände nach dem Einbruch und ihr Vorhandensein vorher. Gelingt das, muss der Versicherer Tatsachen beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung schließen lassen (BGH stärkt Rechte bei Einbruch).
Ein Beispiel: Nach einem Urlaub findet eine Familie die Terrassentür aufgehebelt, Schmuck und Laptop fehlen. Hebelspuren, Polizeibericht und Kaufbelege genügen für das äußere Bild. Der Versicherer kann nicht verlangen, dass die Familie den Täter oder den genauen Ablauf benennt.
Welche Pflichten haben Versicherte nach dem Einbruch?
Der Einbruch ist unverzüglich der Polizei und dem Versicherer zu melden. Der Polizei ist eine Liste der gestohlenen Sachen einzureichen (Stehlgutliste). Spuren sollten bis zur Besichtigung erhalten bleiben. Wer diese Obliegenheiten verletzt, riskiert Kürzungen nach § 28 VVG.
Wann kann der Versicherer kürzen?
Bei grober Fahrlässigkeit, etwa wenn bei längerer Abwesenheit Fenster gekippt oder Türen unverschlossen bleiben (Quotelung). Daneben gelten oft Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld, insbesondere wenn sie nicht in einem Tresor aufbewahrt waren.
Was sollten Versicherte bei einer Ablehnung tun?
Die Begründung genau prüfen, insbesondere ob dem Versicherer Indizien für eine Vortäuschung tatsächlich vorliegen. Mehr dazu im Ratgeber Wann zahlt die Versicherung bei Einbruch nicht? und auf unserer Seite zur Hausratversicherung.