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Gruppenversicherung

Zuletzt bearbeitet am:

20. Oktober 2026

Eine Gruppenversicherung ist ein Versicherungsvertrag, über den eine Vielzahl von Personen versichert wird, etwa die Mitarbeitenden eines Unternehmens, die Mitglieder eines Verbands oder die Kunden einer Bank. Den Vertrag mit dem Versicherer schließt eine Gruppenspitze. Für die Mitglieder ist der Schutz oft günstiger und mit vereinfachten Gesundheitsfragen verbunden.

Was unterscheidet echte und unechte Gruppenversicherung?

Bei der echten Gruppenversicherung ist die Gruppenspitze selbst Versicherungsnehmer. Die Mitglieder sind versicherte Personen, rechtlich handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG). Bei der unechten Gruppenversicherung schließt die Gruppenspitze nur einen Rahmenvertrag. Jedes Mitglied wird selbst Versicherungsnehmer eines eigenen Einzelvertrags zu den vereinbarten Konditionen.

Warum ist die Unterscheidung wichtig?

Von ihr hängt ab, wer die Prämie schuldet, wer Ansprüche geltend machen darf, wer vom Versicherer informiert werden muss und ob die Mitglieder ein Widerrufsrecht haben. Bei der echten Gruppenversicherung kann die versicherte Person ihre Rechte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend machen, wenn sie nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (§ 44 VVG).

Ein Beispiel: Ein Arbeitgeber schließt eine Gruppenunfallversicherung für alle Beschäftigten ab. Nach einem Unfall will eine Mitarbeiterin ihre Invaliditätsleistung geltend machen. Sie braucht dafür in der Regel die Mitwirkung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer.

Ist die Gruppenspitze ein Versicherungsvermittler?

Das kann so sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine Gruppenspitze als Versicherungsvermittler gelten, wenn sie ihren Mitgliedern den Beitritt zur Gruppenversicherung gegen ein Entgelt anbietet. Sie braucht dann eine Erlaubnis und muss die Beratungs- und Informationspflichten erfüllen. Für Restschuldversicherungen, die als Gruppenvertrag abgeschlossen werden, ordnet § 7d VVG ausdrücklich an, dass die versicherten Personen wie Versicherungsnehmer informiert werden und ein Widerrufsrecht haben.

Was gilt beim Ausscheiden aus der Gruppe?

Scheidet ein Mitglied aus, etwa durch Wechsel des Arbeitgebers, endet der Schutz in der Regel. Manche Verträge sehen ein Recht vor, den Schutz als Einzelvertrag fortzuführen. Das sollte vor dem Ausscheiden geprüft werden.

Was sollten Gruppenspitzen und Mitglieder beachten?

Gruppenspitzen sollten ihre Rolle aufsichtsrechtlich klären lassen, Mitglieder die Bedingungen und Fortführungsrechte kennen. Mehr dazu im Ratgeber Echte und unechte Gruppenversicherung und auf unserer Seite zur Gruppenversicherung.