Horizontale Vereinbarungen im Wettbewerbsrecht

Zuletzt bearbeitet am:

3. März 2026

Horizontale Vereinbarungen sind Absprachen oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die auf derselben Marktstufe tätig sind, also typischerweise zwischen Wettbewerbern.

Sie sind im Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht besonders sensibel, da sie unmittelbar den Wettbewerb zwischen Konkurrenten betreffen.

Gesetzlicher Rahmen

Rechtsgrundlage ist auf europäischer Ebene insbesondere Art. 101 AEUV, auf nationaler Ebene § 1 GWB. Danach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen unzulässig, wenn sie den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen.

Horizontale Vereinbarungen fallen regelmäßig unter dieses Verbot, wenn sie wettbewerbsbeschränkend wirken.

Was bedeutet „horizontal“?

„Horizontal“ meint die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen auf derselben Wertschöpfungsstufe, zum Beispiel:

  • zwei Versicherer
  • zwei Makler
  • zwei Hersteller
  • zwei Großhändler

Im Gegensatz dazu stehen vertikale Vereinbarungen, die zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Marktstufen geschlossen werden, etwa zwischen Hersteller und Händler.

Typische Formen horizontaler Vereinbarungen

Besonders problematisch sind klassische Kartellabsprachen, etwa:

  • Preisabsprachen
  • Markt- oder Gebietsaufteilungen
  • Quotenabsprachen
  • Kundenzuweisungen
  • Abstimmungen über Angebotsverhalten bei Ausschreibungen

Solche sogenannten „Kernbeschränkungen“ sind regelmäßig per se unzulässig.

Zulässige horizontale Kooperationen

Nicht jede horizontale Zusammenarbeit ist verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kooperationen zulässig sein, vornehmlich wenn sie Effizienzgewinne bringen und Verbraucher profitieren.

Beispiele:

  • Forschungs- und Entwicklungskooperationen
  • Spezialisierungsvereinbarungen
  • Einkaufsgemeinschaften
  • Standardisierungsvereinbarungen

Hier können Gruppenfreistellungsverordnungen oder eine Einzelfreistellung greifen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Abgrenzung: Wann wird es kritisch?

Kritisch wird es insbesondere dann, wenn sensible wettbewerbsrelevante Informationen ausgetauscht werden, etwa:

  • künftige Preise
  • Kalkulationsgrundlagen
  • Marktstrategien
  • Kundenlisten

Bereits der Austausch solcher Informationen kann als wettbewerbswidrige abgestimmte Verhaltensweise gewertet werden – auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.

Rechtsfolgen

Unzulässige horizontale Vereinbarungen können erhebliche Folgen haben:

  • Nichtigkeit der Vereinbarung
  • Bußgelder durch Kartellbehörden
  • Schadensersatzansprüche von Wettbewerbern oder Kunden
  • Reputationsschäden

Unternehmen sind daher gut beraten, horizontale Kooperationen kartellrechtlich prüfen zu lassen.