Ist ein Tippgeber ein Gewerbe?

Zuletzt bearbeitet am:

16. März 2026

Ein Tippgeber ist eine Person, die einem Unternehmen mögliche Kunden oder Geschäftsmöglichkeiten vermittelt und dafür im Erfolgsfall eine Provision oder Vergütung erhält. Ob diese Tätigkeit als Gewerbe einzustufen ist, hängt vor allem davon ab, wie regelmäßig und in welchem Umfang die Tätigkeit ausgeübt wird.

Grundsätzlich kann eine Tippgebertätigkeit ein Gewerbe darstellen, wenn sie selbstständig, dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Wann eine Tippgebertätigkeit als Gewerbe gilt

Nach deutschem Gewerberecht liegt ein Gewerbe in der Regel vor, wenn eine Tätigkeit folgende Merkmale erfüllt:

  • selbstständige Ausübung
  • planmäßige und dauerhafte Tätigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr

Erfüllt eine Tippgebertätigkeit diese Voraussetzungen, kann eine Gewerbeanmeldung erforderlich sein.

Gelegentliche Hinweise sind meist kein Gewerbe

Nicht jede Weitergabe eines Kontakts führt automatisch zu einer gewerblichen Tätigkeit. Wird etwa nur gelegentlich ein Kontakt vermittelt und dafür einmalig eine Vergütung gezahlt, kann dies unter Umständen noch keine gewerbliche Tätigkeit darstellen.

Entscheidend sind insbesondere die Regelmäßigkeit der Tätigkeit und die Absicht, dauerhaft Einnahmen zu erzielen.

Abgrenzung zu Vermittlungs- oder Maklertätigkeiten

Ein Tippgeber unterscheidet sich in der Regel von einem Makler oder Vermittler dadurch, dass er lediglich den Kontakt herstellt. Die eigentliche Beratung, Vertragsverhandlung oder Vermittlung übernimmt das Unternehmen selbst.

Je intensiver eine Person jedoch in den Vermittlungsprozess eingebunden ist, desto eher kann eine andere rechtliche Einordnung in Betracht kommen.

Steuerliche Aspekte

Auch steuerlich kann die Tätigkeit eines Tippgebers relevant sein. Einnahmen aus Provisionen oder Erfolgsvergütungen können grundsätzlich steuerpflichtig sein. Je nach Umfang der Tätigkeit kann dies ebenfalls Einfluss auf die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit haben.

Fazit

Eine Tippgebertätigkeit kann ein Gewerbe darstellen, wenn sie regelmäßig, selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Bei nur gelegentlichen Hinweisen ohne dauerhafte Tätigkeit kann hingegen auch eine andere rechtliche Einordnung möglich sein. Entscheidend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.