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Mitverschulden nach § 254 BGB

Zuletzt bearbeitet am:

19. Oktober 2026

Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte selbst zur Entstehung oder zur Höhe seines Schadens beigetragen hat. Nach § 254 BGB wird sein Schadensersatzanspruch dann gekürzt, im Extremfall entfällt er ganz. Die Vorschrift gilt für vertragliche und gesetzliche Ansprüche gleichermaßen, also etwa für die Haftung eines Versicherungsmaklers ebenso wie für einen Verkehrsunfall.

Wann liegt ein Mitverschulden vor?

Wenn der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht lässt, die ein verständiger Mensch zum eigenen Schutz anwenden würde. Es geht nicht um die Verletzung einer Pflicht gegenüber anderen, sondern um ein „Verschulden gegen sich selbst“. Typisch sind das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, das Ignorieren offensichtlicher Warnhinweise oder das ungeprüfte Unterschreiben von Unterlagen, deren Fehler sich aufdrängen.

Was ist die Schadensminderungspflicht?

Nach § 254 Abs. 2 BGB muss der Geschädigte auch nach Eintritt des Schadens alles Zumutbare tun, um ihn gering zu halten. Wer etwa nach einem Wasserschaden tagelang nichts unternimmt, sodass sich Schimmel bildet, muss sich die Folgeschäden anrechnen lassen. Außerdem muss er den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinweisen, wenn dieser sie nicht kennen konnte.

Wie wird die Kürzung berechnet?

Durch eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge. Das Gericht bildet eine Quote, etwa 70 zu 30. Maßgeblich ist vor allem, wessen Verhalten den Schaden in höherem Maß wahrscheinlich gemacht hat. Ein geringes Mitverschulden kann gegenüber einem groben Fehler des Schädigers auch ganz zurücktreten.

Ein Beispiel: Ein Makler versäumt es, eine Kündigung rechtzeitig an den Versicherer weiterzuleiten, sodass der Kunde doppelt versichert ist. Der Kunde bemerkt die doppelten Abbuchungen über ein Jahr nicht. Das Gericht kann ihm ein Mitverschulden an dem Teil des Schadens anrechnen, der bei einer Kontrolle der Kontoauszüge vermeidbar gewesen wäre.

Wer muss das Mitverschulden beweisen?

Der Schädiger. Er muss die Tatsachen darlegen und beweisen, aus denen sich ein Mitverschulden des Geschädigten ergibt.

Wie unterscheidet sich das Mitverschulden von der Quotelung im Versicherungsrecht?

Beim Mitverschulden geht es um den Anspruch gegen einen Schädiger. Die Quotelung bei grober Fahrlässigkeit betrifft dagegen das Verhältnis zum eigenen Versicherer. Die Methoden ähneln sich, die Rechtsgrundlagen sind aber verschieden.

Was sollten Geschädigte beachten?

Den Schaden nach Eintritt aktiv begrenzen, Maßnahmen dokumentieren und sich gegen einen pauschalen Vorwurf des Mitverschuldens wehren. Verwandt: Pflichtverletzung.