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Quotenvorrecht

Zuletzt bearbeitet am:

19. Oktober 2026

Das Quotenvorrecht schützt den Versicherungsnehmer, wenn seine Versicherung einen Schaden nicht vollständig ersetzt und zugleich ein Dritter für den Schaden haftet. Es bedeutet: Zahlungen des Schädigers gehen zuerst an den Versicherungsnehmer, bis sein ungedeckter Schaden ausgeglichen ist. Erst danach kann der Versicherer aus dem auf ihn übergegangenen Anspruch Regress nehmen. Rechtsgrundlage ist § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG.

Wann greift das Quotenvorrecht?

Wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Der Versicherer hat nur einen Teil des Schadens ersetzt, etwa wegen eines Selbstbehalts, einer Unterversicherung, einer Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit oder weil bestimmte Schadenpositionen nicht versichert sind. Und ein Dritter haftet für den Schaden, sodass der Anspruch gegen ihn teilweise nach § 86 VVG auf den Versicherer übergeht.

Wie wird gerechnet?

Ein Beispiel: Ein Schaden beträgt 20.000 Euro. Die Versicherung zahlt wegen eines Selbstbehalts und einer Unterversicherung nur 15.000 Euro, 5.000 Euro bleiben offen. Der Schädiger haftet wegen eines eigenen Mitverschuldens des Geschädigten nur zu 50 Prozent, also auf 10.000 Euro. Aus diesen 10.000 Euro erhält zuerst der Versicherungsnehmer seine offenen 5.000 Euro, der Versicherer bekommt die übrigen 5.000 Euro. Ohne Quotenvorrecht würde der Versicherer zuerst kassieren und der Versicherungsnehmer leer ausgehen.

Welche Schadenpositionen sind bevorrechtigt?

Nur solche, die mit der Versicherungsleistung kongruent sind, also der gleichen Schadensart angehören. In der Kaskoversicherung gehören zum Beispiel der Fahrzeugschaden, die Wertminderung, der Selbstbehalt sowie Abschlepp- und Sachverständigenkosten dazu, nicht aber Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.

Wo hat das Quotenvorrecht praktische Bedeutung?

Vor allem bei Verkehrsunfällen mit Kaskoversicherung und Mithaftung, bei Leitungswasser- und Brandschäden durch Nachbarn oder Handwerker und bei Sachschäden mit Unterversicherung. Viele Geschädigte und manche Regulierer kennen es nicht, sodass Geld verschenkt wird.

Was sollten Versicherte tun?

Den Gesamtschaden vollständig beziffern, Kürzungen der Versicherung genau festhalten und bei Zahlungen des Schädigers auf die Reihenfolge achten. Keine Abfindungsvergleiche mit dem Schädiger ohne Berücksichtigung des eigenen Restschadens schließen. Zusammenhang unter Forderungsübergang nach § 86 VVG.