Nach § 377 HGB muss ein Kaufmann gelieferte Ware unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich beim Verkäufer rügen. Versäumt er das, gilt die Ware als genehmigt, und er verliert seine Mängelrechte. Die Vorschrift gilt nur, wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, also zwischen Unternehmen.
Für wen gilt die Rügepflicht?
Für Käufe, bei denen Käufer und Verkäufer Kaufleute sind und das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Dazu zählen GmbH, AG, GmbH & Co. KG und eingetragene Kaufleute. Für Verbraucherkäufe gilt sie nicht. Über § 650 BGB ist sie auch auf Verträge über die Lieferung herzustellender Sachen anwendbar.
Was bedeutet „unverzüglich“?
Ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Wie schnell untersucht und gerügt werden muss, hängt von der Art der Ware und dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang ab. Bei verderblicher Ware können wenige Stunden maßgeblich sein, bei technischen Anlagen einige Tage. Die Rechtsprechung ist streng, häufig werden schon Verzögerungen von mehr als einer Woche als verspätet angesehen.
Was gilt für versteckte Mängel?
Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar waren, müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden (§ 377 Abs. 3 HGB). Für die Rechtzeitigkeit genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge (Abs. 4).
Ein Beispiel: Ein Maklerbüro kauft für seine Filialen 40 Laptops. Bei der Auslieferung werden nur die Kartons gezählt. Drei Wochen später stellt sich heraus, dass bei zehn Geräten das Display flackert. War der Fehler bei einem kurzen Funktionstest erkennbar, ist die Rüge verspätet und Ansprüche auf Nachbesserung oder Rücktritt sind verloren.
Was muss die Rüge enthalten?
Sie ist an keine Form gebunden, sollte aber aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Der Mangel muss so konkret beschrieben sein, dass der Verkäufer erkennen kann, was beanstandet wird. Eine pauschale Beschwerde über „schlechte Qualität“ reicht nicht.
Wann gilt die Rügepflicht nicht?
Wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 377 Abs. 5 HGB). Außerdem können die Parteien abweichende Regelungen treffen. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers sind strengere Rügefristen aber nur in Grenzen zulässig.
Was sollten Unternehmen tun?
Wareneingangskontrollen organisieren, Stichproben dokumentieren und Mängel sofort schriftlich rügen. Verwandte Themen aus dem Handelsrecht: Bewertungsgrundsätze im HGB.