Unfaire Klauseln im Handelsvertretervertrag

Zuletzt bearbeitet am:

26. Februar 2026

Der Handelsvertretervertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmer und Handelsvertreter. In der Praxis enthalten solche Verträge regelmäßig umfangreiche Regelungen zu Provision, Wettbewerbsverbot, Haftung und Kündigung. Nicht jede Vertragsklausel ist jedoch rechtlich zulässig.

Der Begriff „unfaire Klauseln im Handelsvertretervertrag“ beschreibt Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen oder den Handelsvertreter unangemessen benachteiligen können.

Was ist ein Handelsvertretervertrag?

Ein Handelsvertretervertrag regelt die Rechte und Pflichten zwischen einem selbstständigen Handelsvertreter und dem Unternehmer, für den er Geschäfte vermittelt oder abschließt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in den §§ 84 ff. HGB.

Handelsvertreter sind keine Arbeitnehmer, sondern selbstständige Gewerbetreibende. Dennoch enthält das Gesetz eine Reihe zwingender Schutzvorschriften.

Wann kann eine Klausel „unfair“ sein?

Eine Klausel kann rechtlich problematisch sein, wenn sie:

  • von zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweicht
  • den Handelsvertreter unangemessen benachteiligt
  • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das AGB-Recht verstößt
  • unklar oder widersprüchlich formuliert ist

Ob eine Benachteiligung vorliegt, hängt stets von der konkreten Ausgestaltung und vom Gesamtzusammenhang des Vertrages ab.

Welche Regelungsbereiche sind besonders konfliktträchtig?

In der Praxis treten Streitigkeiten häufig in folgenden Bereichen auf:

  • Provisionsregelungen und Provisionsabrechnung
  • Rückforderung von Provisionen bei Storno
  • Wettbewerbsverbote während und nach Vertragsende
  • Kündigungsfristen und Kündigungsgründe
  • Vertragsstrafen
  • Regelungen zum Ausgleichsanspruch nach Vertragsende

Gerade formularmäßige Vertragsklauseln unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle.

Welche Rolle spielt das AGB-Recht?

Viele Handelsvertreterverträge werden als vorformulierte Vertragsbedingungen gestellt. In solchen Fällen findet regelmäßig eine Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen statt.

Klauseln, die den Handelsvertreter unangemessen benachteiligen oder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sind, können unwirksam sein. An ihre Stelle treten dann die gesetzlichen Vorschriften.

Welche Folgen kann eine unwirksame Klausel haben?

Ist eine Vertragsklausel unwirksam, bleibt der übrige Vertrag im Regelfall bestehen. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Vorschrift ersetzt.

In Einzelfällen kann die Unwirksamkeit einzelner Klauseln jedoch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, etwa bei Provisions- oder Ausgleichsansprüchen.