Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist ein zentraler Begriff im Versicherungsrecht. Sie ist in § 19 VVG geregelt. Wer eine Versicherung beantragt, muss alle ihm bekannten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt und die für die Entscheidung über den Vertrag wichtig sind.
Besonders wichtig ist sie in der Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Lebensversicherung, weil dort Gesundheitsfragen gestellt werden.
Vorvertragliche Anzeigepflicht einfach erklärt
Der Versicherer entscheidet anhand der Antworten im Antrag, ob und zu welchen Bedingungen er einen Vertrag abschließt. Deshalb müssen diese Antworten vollständig und richtig sein. Angeben muss man aber nur, wonach der Versicherer ausdrücklich fragt. Eine Pflicht, von sich aus weitere Umstände zu melden, gibt es nicht.
Beispiel
Im BU-Antrag wird nach Behandlungen des Rückens in den letzten fünf Jahren gefragt. Die Antragstellerin war drei Jahre vorher wegen Rückenschmerzen mehrfach beim Orthopäden, gibt das aber nicht an. Wird sie später berufsunfähig, prüft der Versicherer im Leistungsfall die Krankenakte und stößt auf die fehlende Angabe.
Welche Folgen hat eine Verletzung?
Welche Folge eintritt, hängt davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt:
- Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit: Der Versicherer kann zurücktreten. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Rücktritt aber ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch in Kenntnis der Umstände geschlossen hätte, nur zu anderen Bedingungen.
- Einfache Fahrlässigkeit oder kein Verschulden: Der Versicherer kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
- Vertragsanpassung: Hätte der Versicherer den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen, etwa mit Ausschluss oder Zuschlag, werden diese Bedingungen rückwirkend Teil des Vertrags.
- Arglist: Zusätzlich ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich.
Voraussetzungen für die Rechte des Versicherers
- Die Fragen wurden in Textform gestellt.
- Der Versicherer hat in einer gesonderten Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Verletzung hingewiesen.
- Er übt sein Recht innerhalb eines Monats aus, nachdem er von der Verletzung erfahren hat.
- Seit Vertragsschluss sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen, bei Vorsatz oder Arglist nicht mehr als zehn Jahre.
Typische Streitfragen
- War die Frage eindeutig formuliert?
- War der Umstand der versicherten Person überhaupt bekannt?
- War eine Bagatellerkrankung anzeigepflichtig?
- Wurde ordnungsgemäß über die Folgen belehrt?
- Hat der Vermittler die Antworten selbst eingetragen?
- Greift der Kausalitätsgegenbeweis?
Was Betroffene tun sollten
- Antragsunterlagen und Gesundheitsfragen anfordern
- Belehrung auf Form und Inhalt prüfen
- Fristen des Versicherers kontrollieren
- ärztliche Unterlagen mit den Angaben abgleichen
- keine voreiligen Erklärungen abgeben
- anwaltlich prüfen lassen
Vorvertragliche Anzeigepflicht im Versicherungsrecht
Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet Antragsteller, die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß zu beantworten. Verstöße können zu Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung führen. Weil der Versicherer dabei strenge formale Voraussetzungen erfüllen muss, lohnt sich eine genaue Prüfung fast immer.