Zwangsgeld nach dem HGB

Zuletzt bearbeitet am:

3. März 2026

Das Zwangsgeld nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein Ordnungsmittel, mit dem das Registergericht Unternehmen dazu anhält, gesetzliche Pflichten – insbesondere Offenlegungs- und Eintragungspflichten – zu erfüllen.

Rechtsgrundlage ist vor allem § 14 HGB sowie im Bereich der Offenlegung von Jahresabschlüssen § 335 HGB.

Zweck des Zwangsgeldes

Das Zwangsgeld dient nicht der Bestrafung, sondern der Durchsetzung gesetzlicher Pflichten. Es soll Druck ausüben, damit ein Unternehmen seinen handelsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

Typische Fälle sind:

  • Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger
  • Unterlassene Handelsregisteranmeldungen
  • Nichtbefolgung registergerichtlicher Anordnungen

Zwangsgeld bei Offenlegungspflichten (§ 325, § 335 HGB)

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb bestimmter Fristen elektronisch beim Bundesanzeiger einzureichen.

Wird diese Pflicht verletzt, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dabei wird zunächst ein Zwangsgeld angedroht. Erfolgt weiterhin keine Offenlegung, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Die Höhe beträgt in der Regel:

  • mindestens 2.500 Euro
  • höchstens 25.000 Euro

Das Verfahren kann mehrfach durchgeführt werden, solange die Offenlegungspflicht nicht erfüllt ist.

Zwangsgeld bei Handelsregisterpflichten (§ 14 HGB)

Wer gesetzlich vorgeschriebene Anmeldungen zum Handelsregister unterlässt, kann ebenfalls mit einem Zwangsgeld belegt werden.

Das betrifft zum Beispiel:

  • Änderungen der Geschäftsführung
  • Sitzverlegungen
  • Kapitalveränderungen
  • Eröffnung eines Handelsgewerbes

Das Registergericht kann ein Zwangsgeld androhen und festsetzen, um die Anmeldung zu erzwingen.

Unterschied zwischen Zwangsgeld und Bußgeld

Das Zwangsgeld ist kein Bußgeld im strafrechtlichen Sinne. Es verfolgt keinen Sanktionszweck, sondern dient ausschließlich der Erzwingung gesetzeskonformen Verhaltens.

Ein Bußgeld hingegen ahndet bereits begangenes Fehlverhalten und ist repressiv.

Bedeutung für Geschäftsführung und Unternehmen

Für Geschäftsführer und Vorstände ist das Zwangsgeld haftungsrelevant. Werden Offenlegungs- oder Registerpflichten wiederholt verletzt, drohen nicht nur finanzielle Belastungen, sondern auch Reputationsschäden.

Gerade bei Kapitalgesellschaften ist daher eine fristgerechte Erfüllung der handelsrechtlichen Pflichten zwingend erforderlich.