ELEMENT Insurance AG: Was Vermittler jetzt wissen müssen

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Norman Wirth im Gespräch
Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Veröffentlicht am:

21. Januar 2025
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Die Insolvenz der ELEMENT Insurance AG, eines der führenden digitalen Versicherer Deutschlands, stellt Vermittler und ihre Kunden vor zahlreiche Herausforderungen. Als auf Vermittlerrecht spezialisierte Anwaltskanzlei möchten wir Sie über die wichtigsten Entwicklungen und rechtlichen Aspekte informieren, um Orientierung und Handlungsempfehlungen zu bieten.

1. Allgemeines zur Insolvenz

1.1 Was ist der aktuelle Status des Insolvenzverfahrens?

Am 8. Januar 2025 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die ELEMENT Insurance AG eröffnet. Ziel ist die Sicherung des Vermögens und die Prüfung einer Übertragung der Verträge auf einen solventen Versicherer. Der endgültige Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht noch aus. Bis dahin bleibt der vorläufige Insolvenzverwalter Friedemann Schade dafür verantwortlich, den Betrieb zu sichern.

1.2 Warum wurde der Insolvenzantrag gestellt?

ELEMENT meldete am 20. Dezember 2024 eine Überschuldung, nachdem der wichtigste Rückversicherer sein Engagement beendet hatte. Dies führte zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und einem Antrag der BaFin auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

1.3 Welche Versicherungsverträge sind betroffen?

Betroffen sind Sach- und Unfallversicherungen wie Wohngebäude-, Unfall-, Fahrrad-, Haftpflicht- und Tierkrankenversicherungen. Lebensversicherungen sind nicht betroffen, da ELEMENT keine Lizenz für diese Bereiche hatte. Insbesondere Policen von Partnerunternehmen wie AutoProtect, asspario, Mailo und Panda, bei denen ELEMENT als Risikoträger auftritt, sind betroffen.

2. Auswirkungen des vorläufigen Insolvenzverfahrens

2.1 Wie wirkt sich das vorläufige Insolvenzverfahren auf die Versicherungsverträge aus?

Die Versicherungsverträge bleiben bestehen, jedoch sind Schadenzahlungen ausgesetzt. Während der Prüfung möglicher Bestandsübertragungen können Versicherungsnehmer keine neuen Ansprüche geltend machen.

2.2 Was passiert bei bereits gemeldeten Schäden?

Gemeldete Schäden werden vom Insolvenzverwalter geprüft, aber erst nach Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens bearbeitet. Die Regulierung erfolgt, wenn über das Sicherungsvermögen eine Deckung sichergestellt ist. Versicherten steht ein vorrangiger Anspruch zu, aber eine anteilige Schadensregulierung ist wahrscheinlich.

2.3 Was ist die rechtliche Grundlage für das vorläufige Verfahren?

Das vorläufige Insolvenzverfahren gemäß der Insolvenzordnung (InsO) dient dazu, das Vermögen des Unternehmens zu sichern und Gläubigerinteressen zu wahren. Versicherer dürfen währenddessen keine neuen Verträge abschließen oder bestehende Verträge erweitern.

3. Auswirkungen eines endgültigen Insolvenzverfahrens

3.1 Was ändert sich bei Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens?

Nach §16 VVG enden alle Versicherungsverträge einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch. Der Insolvenzverwalter wird die Gläubiger über Fristen und das Verfahren zur Anmeldung von Forderungen informieren. Kunden können anteilige Prämien zurückfordern. Noch ist nicht bekannt, ob und ggf. wann das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet wird.

3.2 Welche Konsequenzen hat dies für Versicherungsmaklerinnen und -makler?

Sie sollten sicherstellen, dass Sie ihre Kunden rechtzeitig über Alternativen informieren. Bei automatischem Vertragsende besteht die Gefahr, dass Kunden ohne Versicherungsschutz verbleiben. Im Raum steht in jedem Einzelfall die Überlegung, lieber eine Doppelversicherung zu haben, als am Ende keinen hinreichenden Versicherungsschutz. Die Dokumentation der Beratung wird zur Vermeidung von Haftungsrisiken dringend empfohlen.

3.3 Wie wirkt sich das Sicherungsvermögen aus?

Das Sicherungsvermögen wird gemäß §315 VAG vorrangig für die Ansprüche der Versicherungsnehmer verwendet. Falls es nicht ausreicht, erfolgt eine nur quotale Schadensregulierung. Sie sollten betroffene Kunden auf diese Unsicherheit hinweisen.

3.4 Ist eine fristlose Kündigung sinnvoll?

Eine fristlose Kündigung der betroffenen Verträge kann unter bestimmten Umständen sinnvoll sein, ist jedoch nicht immer die beste Lösung. Die Insolvenz allein gibt kein Sonderkündigungsrecht. Sie sollten folgende Aspekte beachten:

  • Prüfung der Alternativen: Kunden sollten vor einer Kündigung eine Ersatzversicherung abgeschlossen haben, um Versicherungslücken zu vermeiden. Doppelversicherungen sind fehlendem Versicherungsschutz klar vorzuziehen.
  • Kündigungsrechte: Bei Tarifen mit täglichem Kündigungsrecht (z. B. einigen Asspario-Policen) kann eine fristlose Kündigung in Betracht gezogen werden.
  • Einzelfallentscheidung: Fristlose Kündigungen sollten individuell geprüft und nur bei unzureichendem Schutz des bestehenden Vertrags erwogen werden. Sie sollten alle Beratungsschritte dokumentieren.

4. Empfehlungen der BaFin

4.1 Welche Empfehlungen gibt die BaFin?

Die BaFin fordert Versicherungsmakler auf, betroffene Kunden aktiv zu informieren. Kunden sollen ihre Vertragsunterlagen prüfen und bei Bedarf Alternativen suchen. Wichtige Policen wie Haftpflicht- oder Wohngebäudeversicherungen sollten umgehend ersetzt werden. Makler sollten sicherstellen, dass Kunden eine vorläufige Deckungszusage erhalten.

4.2 Welche Rolle spielt die BaFin im Verfahren?

Die BaFin überwacht das Insolvenzverfahren in Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter. Sie prüft Möglichkeiten zur Bestandsübertragung auf solvente Versicherer. Die BaFin betont, dass Kundenansprüche vorrangig behandelt werden. Nähere Informationen finden Sie dazu auf der Webseite der BaFin:

https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Versicherung/QuA_ELEMENT/Element_node.html

5. Dynamik des Geschehens

5.1 Warum ist schnelle Reaktion wichtig?

Die Insolvenz von ELEMENT hat weitreichende Konsequenzen für Kunden und Makler. Die Unsicherheit über die Zukunft des Unternehmens erfordert proaktives Handeln. Verzögerungen können dazu führen, dass Kunden ohne Versicherungsschutz bleiben.

5.2 Welche Entwicklungen sind zu erwarten?

Sollte die Übertragung der Bestände scheitern, endet der Versicherungsschutz automatisch. Kunden müssen neue Versicherungen abschließen. Makler sollten auf eine dynamische Entwicklung vorbereitet sein und rechtzeitig mit Kunden kommunizieren


6. Empfehlungen für Makler

6.1 Wie sollten Makler mit der Situation umgehen?

  • Vertragsprüfung: Identifizieren Sie betroffene Policen in Ihrem Bestand.
  • Beratung: Bieten Sie Ihren Kunden zeitnah Alternativen an und dokumentieren Sie die Beratung umfassend.
  • Vorläufige Deckung: Organisieren Sie eine vorläufige Deckungszusage bei alternativen Anbietern.


6.2 Wie können Haftungsrisiken vermieden werden?

Dokumentieren Sie alle Schritte der Beratung und Kommunikation mit den Kunden. Klären Sie die Risiken und stellen Sie sicher, dass Kunden rechtzeitig auf Alternativen hingewiesen werden.

6.3 Welche rechtlichen Hinweise sollten Makler beachten?

Makler sind verpflichtet, ihre Kunden über die Einschränkungen des Versicherungsschutzes zu informieren. Die unterlassene Aufklärung kann zu Haftungsansprüchen führen. Regelmäßige Updates zur Entwicklung des Insolvenzverfahrens sind empfehlenswert.

Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth: „Die Insolvenz der Element Versicherung AG ist nicht nur eine erhebliche Herausforderung für alle Betroffenen, sondern auch eine Gelegenheit, Kompetenz und Professionalität unter Beweis zu stellen. Proaktive Kommunikation, umfassende Beratung und rechtssichere Dokumentation sind essenziell, um das Vertrauen der Kunden zu bewahren und Haftungsrisiken zu minimieren. Viel Erfolg dabei!“

Diese und regelmäßig aktualisierte Informationen zu diesem konkreten Thema finden Sie in diesem Artikel.

Ihr Ansprechpartner für diesen Artikel

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