Wirth Rechtsanwälte setzt erfolgreich BU – Rente durch

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Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Veröffentlicht am:

9. März 2025
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OLG Dresden bestätigt Berufsunfähigkeit eines selbstständigen Fleischermeisters

Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Berufungsverfahren gegen die AXA Lebensversicherung AG die Ansprüche eines selbstständigen Fleischermeisters auf Leistungen aus zwei Berufsunfähigkeitsversicherungen erfolgreich durchgesetzt. Das Urteil (Az. 6 U 1029/24) vom 21. Januar 2025 bestätigt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Görlitz und weist die Berufung der Beklagten vollumfänglich zurück.

Der Kläger, ein selbstständiger Fleischermeister, litt seit März 2021 unter orthopädischen und unfallchirurgischen Erkrankungen, die ihn erheblich in seiner beruflichen Tätigkeit einschränkten. Er beantragte daraufhin Leistungen aus seinen Berufsunfähigkeitsversicherungen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger selbst sämtliche Produkte in Eigenproduktion hergestellt, was körperlich anstrengend war und häufig in Zwangshaltungen erfolgte.

Die Beklagte, verweigerte die Leistungserbringung jedoch mit der Begründung, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht korrekt beschrieben sei und eine Umorganisation seines Betriebs möglich wäre. Zudem wurden die medizinischen Feststellungen zur Berufsunfähigkeit angezweifelt.

Das Landgericht Görlitz folgte der Argumentation der Versicherung jedoch nicht und gab der Klage in erster Instanz vollumfänglich statt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, die vor dem Oberlandesgericht Dresden jedoch erfolglos blieb. Dieses stellte fest, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, seine berufliche Tätigkeit in einem Umfang auszuüben, der eine Berufsunfähigkeit ausschließt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere wesentliche Punkte:

Ein orthopädisches Sachverständigengutachten sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen bestätigten, dass der Kläger mehr als 50 % seiner bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben konnte.

Die Tochter des Klägers sowie ein langjähriger Mitarbeiter bestätigten detailliert die beruflichen Abläufe und die körperlichen Anforderungen des Berufs. Ihre Aussagen ermöglichten es dem Gericht, eine realistische Einschätzung der Berufsunfähigkeit vorzunehmen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Umorganisation des Betriebs, wie von der Beklagten vorgeschlagen, für den Kläger nicht zumutbar sei. Insbesondere sei eine Verlagerung seiner Tätigkeit auf den Verkaufsbereich nicht realistisch, da diese eine dauerhaft stehende Tätigkeit mit Zwangshaltungen erfordert, die für den Kläger unzumutbar sind.

Alles in allem hat das OLG Dresden die Berufung der Beklagten mit deutlichen Worten zurückgewiesen, da keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts bestanden. Das Gericht betonte zudem, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit maßgeblich sei und nicht eine theoretisch mögliche Umorganisation. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berufsunfähigkeitsversicherung.

Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit und zeigt, dass Versicherte nicht ohne Weiteres auf alternative Tätigkeiten innerhalb eines Betriebs verwiesen werden können.

Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte erklärt dazu:

Das Urteil ist ein wichtiges Signal für Selbstständige, die auf ihre Berufsunfähigkeitsversicherung angewiesen sind. Versicherungen dürfen sich nicht auf rein theoretische Umorganisationsmöglichkeiten berufen, wenn diese in der Praxis nicht umsetzbar oder zumutbar sind. Das OLG Dresden hat damit die Rechte der Versicherten gestärkt und klar herausgestellt, dass die tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall entscheidend sind.

Ihr Ansprechpartner für diesen Artikel

Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht
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