Nach einem BGH-Beschluss hat das OLG Köln die Klausel „Schäden durch Schwamm – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ erneut geprüft – und für wirksam erklärt.
Berlin, 16.03.2026 – Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10.02.2026 (Az. 9 U 19/23) entschieden, dass der Schwamm-Ausschluss in der Wohngebäudeversicherung den Vertragszweck einer Gebäudeversicherung nicht gefährdet und damit auch weiterhin wirksam vereinbart werden kann. Damit dürfen Versicherer auch weiterhin Leistungen auf abgrenzbare Nässeschäden begrenzen – auch wenn Leitungswasser den Schwammbefall ausgelöst oder mitverursacht hat.
Der Sachverhalt
In dem vom OLG Köln entschiedenen Sachverhalt wurde in einem 2010/11 errichteten Haus in Holzrahmenbauweise nach einem Leitungswasseraustritt in einer Dusche ein massiver Befall mit weißem Porenschwamm festgestellt. Die Versicherungsnehmerin verlangte rund 66.000 Euro; das Landgericht Bonn sprach knapp 5.000 Euro für reine Nässeschäden ohne Schwammbezug zu. Seine Entscheidung begründete das Landgericht Bonn damit, dass die größeren Schäden durch einen Befall mit Schimmel verursacht wurden, der bedingungsgemäß ausgeschlossen sei. Das OLG Köln bestätigte zunächst dieses Urteil. Es musste sich aber nach dem Beschluss des BGH vom 13. November 2024 (Gz.: IV ZR 212/23)) noch einmal mit dem Fall auseinandersetzen. Der BGH hatte das OLG Köln nämlich aufgefordert zu prüfen, ob versicherte Nässeschäden regelmäßig oder überwiegend auch einen Schimmelbefall verursachen und daher die Ausschlussklausel den Vertragszweck einer Gebäudeversicherung gefährden könnte.
Die Entscheidung
Das OLG Köln stellte bei der erneuten Prüfung daher auf die vom BGH entwickelte Schwelle der Vertragszweckgefährdung ab, blieb aber zugleich bei der weiten Auslegung des Begriffs „Schwamm“: Er umfasst nach der Rechtsprechung alle Hausfäulepilze – damit auch den weißen Porenschwamm. Unwirksam wäre der Ausschluss nur, wenn Schwammschäden regelmäßige bzw. sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge von Leitungswasseraustritten im nahezu gesamten Wohngebäudebestand wären. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sah das OLG Köln diese Typizität jedoch nicht als bewiesen an. Ganz im Gegenteil: Man kann wohl davon ausgehen, dass sich Schimmel als Folge eines Nässeschadens eher selten bildet. Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) verneinte das Gericht ebenso wie Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzung des Versicherers; für einen Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG stand zudem entgegen, dass der Vertrag über eine Versicherungsmaklerin vermittelt wurde (§ 6 Abs. 6 VVG).
Bedeutung für die Praxis
Nach dem der Beschluss des BGH (IV ZR 212/23) aus Sicht der Versicherungsnehmer Hoffnung machte, steht nun fest, dass Sanierungs- und Begleitkosten (Öffnen, Rückbau, Trocknung, Wiederherstellung) bei Schwamm auch weiterhin weitgehend außerhalb der Deckung liegen. Vermittler sollten den Schwamm-Ausschluss daher ausdrücklich erklären und dokumentieren – besonders bei Gebäuden mit hohem Holzanteil. Insoweit zeigt auch die Begründung des OLG Köln, dass Schadenersatzansprüche durchaus geltend gemacht und diskutiert wurden.
“Bei ‚Schwamm‘ kann die Police trotz versicherten Auslösers faktisch zur Nulldeckung kippen“ kommentiert Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht das Urteil. “Versicherungsvermittler sollten gerade bei Holzhäusern mit diesem Ausschluss transparent umgehen und dokumentieren, soweit keine Absicherungsmöglichkeit für dieses Gebäuderisiko möglich ist.”







