Formal unzureichende Einstellungsmitteilung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Berlin, 28. August 2025 – Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat mit Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. 5 U 97/22) einmal mehr klargestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Einstellung ihrer Leistungen nur dann wirksam erklären kann, wenn die neue Tätigkeit des Versicherten als Verweisungsberuf verständlich und nachvollziehbar begründet wird. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Eine bloße Mitteilung, wonach der Versicherungsnehmer (VN) „nun eine andere Arbeit ausübt“, genügt nicht. Der Versicherer muss in der Einstellungsmitteilung vielmehr darlegen, weshalb diese neue Tätigkeit aus seiner Sicht die Anforderungen an eine zumutbare Verweisungstätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen erfüllt. Der VN erfährt sonst nicht ausreichend, warum der Versicherer von einem Wegfall der Berufsunfähigkeit ausgeht.
Nach den zugrunde liegenden Bedingungen der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (BED.SBU.0915) – insbesondere § 12 AVB in Verbindung mit § 174 Abs. 1 VVG – wird der Versicherer erst leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer in Textform mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, und dies nachvollziehbar begründet. Selbst bei einer wirksamen Mitteilung dürften die Rentenzahlungen erst mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung eingestellt werden.
Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch an der erforderlichen Begründungstiefe: Der Versicherer hatte zwar auf eine neue Tätigkeit der VNin verwiesen, aber keine konkrete Vergleichsbetrachtung zwischen dem alten und neuen Beruf angestellt. Die pauschale Behauptung, die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit seien durch die neue Arbeit entfallen, reichte dem Gericht nicht aus.
Zum Sachverhalt: Die VNin hatte 2018 Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, da sie nach eigenen Angaben in ihrem Beruf (Sekretärin) bedingungsgemäß berufsunfähig geworden war. Der Versicherer verweigerte zunächst die Leistung und kündigte den Vertrag später wegen vermeintlichen Prämienrückstands. Nachdem die Klägerin im September 2020 eine neue Teilzeit-Tätigkeit aufgenommen hatte, sprach der Versicherer im laufenden Rechtsstreit eine konkrete Verweisung auf diesen neuen Job aus. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die VNin nun wieder arbeiten könne, ohne jedoch detailliert darzulegen, inwiefern die neue Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entsprach oder warum ihr die neue Tätigkeit zumutbar sein soll. Das OLG Saarbrücken stufte diese Einstellungsmitteilung mangels nachvollziehbarer Begründung als formal unwirksam ein. Infolge dessen blieb die Leistungspflicht des Versicherers bestehen. Der Versicherer wurde verurteilt, der Klägerin die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1.230 € rückwirkend ab März 2018 bis Ende 2023 (insgesamt rund 86.100 €) nachzuzahlen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die ausgesprochene Kündigung wegen dem Prämienrückstand unwirksam war und der Vertrag fortbesteht.
„Mit diesem Urteil unterstreicht das OLG Saarbrücken die hohen formalen Anforderungen an Versicherer bei der Einstellung von BU-Leistungen,“ erklärt Rechtsanwalt Tobias Strübing von Wirth Rechtsanwälte. „Versicherungsnehmer, aber auch Versicherungsvermittler, sollten bei einer Leistungseinstellung kritisch bleiben und Leistungseinstellungen nicht vorschnell akzeptieren.“
Fazit: Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Versicherer eine Verweisungs-/Einstellungsmitteilung sorgfältig und individuell begründen müssen, wenn sie die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente einstellen wollen. Vermittler und VN tun gut daran, die Schreiben von Versicherern kritisch zu überprüfen. Eine formal unzureichende Einstellungsmitteilung ist unwirksam – der Versicherer bleibt in solchen Fällen leistungspflichtig, bis die Beendigung der Berufsunfähigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar im Sinne von § 174 VVG mitgeteilt wird. Dies bietet wichtigen Schutz für VN und zeigt, dass eine vorschnelle Leistungsablehnung ohne fundierte Begründung keinen Bestand hat.