Schadenersatz einer Gebäudeversicherung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG
Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 05.10.2023 zum Geschäftszeichen 12 U 66/23 eine Gebäudeversicherung zum Schadenersatz verurteilt. Diese muss nun 118.000 € und gegebenenfalls weitere Schäden zahlen, obwohl im Zeitpunkt des Leitungswasserschadens kein Versicherungsschutz mehr bestand.
Ausgangspunkt des Rechtsstreites war die Scheidung zweier Eheleute. Diese hatten vereinbart, dass im Zuge der Scheidung das Eigentum an dem Wohnhaus von der Ehefrau auf den Ehemann übergehen soll. Die Ehefrau war auch Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung. Lange vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch wandte sich der Ehemann daher an die Gebäudeversicherung und bat um Übertragung des Versicherungsvertrages auf ihn. Gegenüber dem Versicherungsvertreter äußerte er zudem die Befürchtung, dass seine Exfrau bis zur Eintragung im Grundbuch fällig werdende Versicherungsbeiträge nicht zahlen und dadurch der Versicherungsschutz gefährdet sein könnte. Trotz der so geäußerten Befürchtungen kümmerte sich der Vertreter nur um die Vertragsübernahme und die dafür erforderliche Zustimmung der Exfrau. Diese erfolgt ebenso wenig, wie die Zahlung der Versicherungsbeiträge. Die Gebäudeversicherung war im Zeitpunkt des Leitungswasserschadens aufgrund des Prämienverzuges daher leistungsfrei.
Allerdings haftet sie dem Kläger gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG auf Schadenersatz. Das OLG führte aus, dass sich aus den geäußerten Bedenken ein hinreichender Anlass im Sinne von § 6 Abs. 1 VVG ergab, den Kläger auf die Möglichkeit zum Abschluss einer eigenen Gebäudeversicherung hinzuweisen. Laut dem OLG hatte der Kläger nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Versicherungsschutz aufrecht und dem Einfluss seiner Exfrau entziehen wollte. Gerade weil eine Vertragsübernahme von der Zustimmung der Exfrau abhing, hätte der Abschluss einer eigenen Gebäudeversicherung empfohlen werden müssen. Da Letzteres auch möglich war und beratungsgerechtes Verhalten vermutet wird, muss die Gebäudeversicherung nun doch für den Schaden aufkommen.
„Dieses Urteil zeigt, dass auch Versicherungen hohe Beratungspflichten haben können.“ so Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, „In Ausnahmefällen können solche Beratungspflichten sogar dann bestehen, wenn die Versicherung durch einen Makler vermittelt wurde. Daher sollten mit der Betreuung solcher Fälle immer Spezialisten beauftragt werden.“