feuerschaden fuer die gebaeudeversicherung

Feuerschäden in der Gebäudeversicherung: Rechte und Pflichten für Versicherte – Teil 1

Ein Brand im eigenen Haus gehört zu den schlimmsten Vorfällen für Hausbesitzer. Neben dem persönlichen Schock stellt sich schnell die Frage, wie die Wohngebäudeversicherung hilft und was man selbst tun muss. In diesem Beitrag erklären wir, was genau unter Feuerschäden in der Gebäudeversicherung zu verstehen ist, welche Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung erfüllt sein müssen und welche Schritte Versicherte unmittelbar nach einem Brand einleiten sollten. Außerdem beleuchten wir die Pflichten (Obliegenheiten) gegenüber dem Versicherer – etwa Schadenminderung und Mitwirkung –, häufige Streitpunkte bei der Schadenregulierung sowie Tipps zur Beweissicherung und Kommunikation mit der Versicherung. Abschließend weisen wir auf einige aktuelle Urteile und Rechtsentwicklungen hin, die Versicherungsnehmer kennen sollten. 

In unserem Teil I der 4-teiligen Serie befassen wir uns damit, was alles in der Gebäudeversicherung abgesichert ist. 

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Was zählt als Feuerschaden in der Gebäudeversicherung? 

Feuer (Brand) ist in der Wohngebäudeversicherung eine der Grundgefahren, neben Leitungswasser- und Sturm und ggf. erweiterter Elementarschäden. Doch nicht jeder Rußfleck ist gleich ein versicherter Brandschaden. Ein versicherter Feuerschaden liegt vor, wenn es zu einem offenen Feuer kommt, das sich aus eigener Kraft ausbreiten kann und einen Schaden am versicherten Gebäude verursacht. Dabei umfasst der Feuerschutz in der Regel Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion – und Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löschwasser sind abgedeckt. Beispielsweise sind die Verrußung und Wasserschäden durch die Feuerwehr beim Löschen des Feuers meist entschädigungsfähig. 

Allerdings muss tatsächlich ein Brandereignis im versicherungstechnischen Sinne vorliegen. Kein versicherter Brand ist es typischerweise, wenn zwar Hitze oder Glut einen Gegenstand beschädigt, aber keine offene Flamme entstanden ist. Solche Sengschäden (z. B. ein versengter Teppich durch ein heißes Gerät oder eine heruntergefallene glühende Kohle) gelten nicht als Brand im Sinne der Bedingungen und werden häufig nicht von der Feuerversicherung ersetzt.  

Praxisbeispiel:  

Fällt ein brennendes Holzscheit aus dem Kamin auf den Teppichboden und versengt diesen lediglich, ohne dass ein offenes Feuer außer Kontrolle gerät, besteht kein Versicherungsschutz – der Brandbegriff der Versicherung ist nicht erfüllt, da sich das Feuer nicht selbstständig weiterentwickelt hat. Anders wäre es, wenn das Feuer auf andere Teile des Gebäudes übergreift – dann läge ein Brand vor, den die Gebäudeversicherung abdecken müsste. 

Tipp: Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung. Meist sind auch Schäden durch Blitzschlag oder Explosion als Feuerschäden mitversichert. Schäden allein durch Schmorwirkung oder Überhitzung ohne offenes Feuer sind hingegen oft ausgeschlossen. Ebenso können Spezialfälle (z. B. Sengschäden ohne Brand) vom Schutz ausgenommen sein. Im Zweifel hilft ein Blick ins Kleingedruckte oder eine Rückfrage beim Versicherer. 

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Voraussetzungen: Wann zahlt die Versicherung bei Brandschäden? 

Damit die Gebäudeversicherung nach einem Brand zahlt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Versicherte Gefahr und Schaden: Der Schaden muss durch eine versicherte Gefahr verursacht worden sein – hier also durch Feuer im zuvor beschriebenen Sinne. Der Vertrag muss die Brandgefahr abdecken (was bei einer Wohngebäudeversicherung in der Grunddeckung normalerweise der Fall ist). Schäden durch Blitz, Explosion oder Implosion sind ebenfalls Feuerschäden und somit häufig mitversichert. Folgeschäden (Rauch-, Ruß-, Löschwasserschäden) zählen ebenso dazu, solange ein eigentlicher Brand vorlag und diese Folgeschäden durch das Brandereignis verursacht wurden. 
  • Keine ausgeschlossene Ursache: Ausgeschlossene Gefahren oder Umstände können den Versicherungsschutz negieren. Beispielsweise sind Brandschäden, die durch Erdbeben verursacht werden, typischerweise ausgeschlossen. Kommt es etwa infolge eines Erdbebens zu einem Gasleck und dadurch zu einem Hausbrand, greift somit der Versicherungsschutz häufig nicht – hier bräuchte man eine erweiterte Elementardeckung. Gleiches gilt für Schäden durch Krieg, Kernenergie oder sonstige ausgeschlossene Ursachen laut Versicherungsvertrag.  
  • Keine Obliegenheitsverletzung vor dem Schaden: Vorvertragliche Anzeigepflichten (z. B. wahrheitsgemäße Angaben beim Abschluss) und laufende Sicherheitsvorschriften müssen eingehalten sein. Beispiel: Wenn im Vertrag vorgeschrieben ist, dass ein Gebäude beheizt oder regelmäßig kontrolliert sein muss (etwa um Frost- oder Feuergefahren zu mindern), und der Versicherte verstößt grob dagegen, kann das den Schutz gefährden. Auch eine Gefahrerhöhung muss angezeigt werden.  

Praxisbeispiel: Ändert sich die Nutzung des Gebäudes erheblich – etwa wird aus einem Wohnhaus plötzlich ein Gastgewerbe oder gar ein Bordell – muss der Versicherer informiert werden. Unterbleibt dies, kann der Versicherer wegen dieser Gefahrerhöhung leistungsfrei sein. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss klargestellt, dass die Umnutzung eines Gebäudes zu einem Bordell eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellt (BGH, Beschluss vom 20.06.2012, Az. IV ZR 150/11). Insbesondere wenn Gebäude über einen längeren Zeitraum leer stehen oder nicht genutzt werden, steigt das Risiko eines Brandes und muss der Gebäudeversicherung angezeigt werden. 

  • Prämienzahlung und Vertragslaufzeit: Der Vertrag muss natürlich bestehen und in Kraft sein – d.h. Prämien sollten bezahlt sein. Bei Zahlungsverzug könnte der Versicherer unter Umständen leistungsfrei sein. Zwar muss auch die Gebäudeversicherung auf einen etwaige Prämienverzug hinweisen und darüber auch belehren, um im Versicherungsfall leistungsfrei zu werden. Das geschieht aber häufig automatisch. Nach einem Schaden ist es dafür zu spät – daher sollten Sie immer darauf achten, dass keine Prämie offen ist. 
  • Kein Vorsatz, begrenzte Grobfahrlässigkeit: Vorsätzlich herbeigeführte Brände sind grundsätzlich nicht versichert – wer absichtlich sein Haus anzündet (Eigenbrandstiftung), verliert den Versicherungsschutz. Grobe Fahrlässigkeit (etwa eine grob leichtsinnige Verursachung des Feuers) führte häufig zu einer Leistungskürzung entsprechend dem eigenen Verschulden. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach dem Verschuldensgrad und kann auch zu einem vollständigen Verlust der Versicherungsleistung führen.  
  • Beispiel: Wer eine Kerze unbeaufsichtigt neben leicht Entzündlichem stehen lässt, und dadurch kommt es zum Hausbrand, handelt grob fahrlässig – der Versicherer wird zahlen, kann aber je nach schwere des Verschuldens z.B. nur einen Teil (vielleicht 50–80%) ersetzen. Allerdings muss der Versicherer das grobe Verschulden auch nachweisen. Ist die Brandursache unklar, darf nicht einfach zu Lasten des Versicherten von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. So entschied etwa das LG Itzehoe, dass keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann, wenn die Brandursache nicht eindeutig feststeht – etwa weil neben einer menschlichen Unachtsamkeit auch ein technischer Defekt (z.B. Akku-Brand oder Kurzschluss) als Ursache in Betracht kommt. In einem solchen Fall kann der Versicherer den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht als Leistungsverweigerung anführen

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Fazit: Feuerschäden in der Gebäudeversicherung

Zusammengefasst: Die Versicherung zahlt bei Feuerschäden, wenn ein versicherter Brand vorliegt und kein Ausschluss greift. Der Versicherte sollte alles getan haben, um Vertragsverletzungen zu vermeiden. Bei grober Fahrlässigkeit drohen Leistungskürzungen – aber keine automatische Totalverweigerung, sofern der Brand nicht vorsätzlich gelegt wurde. 

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Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
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