Ein Brand im eigenen Haus gehört zu den schlimmsten Vorfällen für Hausbesitzer. Neben dem persönlichen Schock stellt sich schnell die Frage, wie die Wohngebäudeversicherung hilft und was man selbst tun muss. In diesem Beitrag erklären wir, was genau unter Feuerschäden in der Gebäudeversicherung zu verstehen ist, welche Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung erfüllt sein müssen und welche Schritte Versicherte unmittelbar nach einem Brand einleiten sollten. Außerdem beleuchten wir die Pflichten (Obliegenheiten) gegenüber dem Versicherer – etwa Schadenminderung und Mitwirkung –, häufige Streitpunkte bei der Schadenregulierung sowie Tipps zur Beweissicherung und Kommunikation mit der Versicherung. Abschließend weisen wir auf einige aktuelle Urteile und Rechtsentwicklungen hin, die Versicherungsnehmer kennen sollten.
In unserem Teil III der 4-teiligen Serie befassen wir uns damit, was Sie im Brandfall unbedingt beachten und berücksichtigen müssen.
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Häufige Streitpunkte bei der Schadenregulierung
Die Regulierung von Brandschäden verläuft leider nicht immer reibungslos. Einige typische Streitpunkte zwischen Versicherern und Versicherten sind:
- Schadensursache und Mitverschulden: Versicherer untersuchen Brandursachen sehr genau. Bei Verdacht auf Eigenbrandstiftung (d.h. der Versicherte könnte das Feuer absichtlich gelegt haben) wird oft die Zahlung verweigert, bis der Verdacht ausgeräumt ist. Wichtig zu wissen: Die Beweislast liegt beim Versicherer, wenn er behauptet, der Versicherte habe den Brand selbst verursacht. Bloße Vermutungen reichen nicht. Der Versicherer muss einen sogenannten Vollbeweis führen, also dem Gericht überzeugend darlegen, dass der Versicherungsnehmer den Brand gelegt hat. Indizien (z.B. finanzieller Druck, Brandbeschleunigerreste, keine Einbruchsspuren) können zusammengenommen den Verdacht erhärten, aber am Ende braucht es eine an Gewissheit grenzende Überzeugung. Die Gerichte verlangen eine Gesamtschau aller Indizien; wenn am Ende Zweifel bleiben, muss die Versicherung zahlen.
Für Versicherte heißt das: Lassen Sie sich von unbewiesenen Beschuldigungen nicht entmutigen. Kooperieren Sie bei der Aufklärung (wenn Sie unschuldig sind, haben Sie nichts zu verbergen), aber bestehen Sie im Zweifel auf Ihrem Recht, dass der Versicherer den Beweis führen muss. Ähnlich gilt bei grober Fahrlässigkeit: behauptet der Versicherer, Sie hätten grob fahrlässig gehandelt (z.B. Kerzen vergessen, Rauchmelder entfernt etc.), muss er dies belegen. Bleibt die Ursache ungeklärt, muss im Zweifel für den Versicherungsnehmer entschieden werden.
Gerechtigkeit ist unser Antrieb
- Deckungsumfang und Definitionen: Wie oben beschrieben, gibt es oft Streit, ob ein Schaden überhaupt vom Versicherungsumfang erfasst ist. Ein klassisches Beispiel sind Sengschäden (Schäden ohne offenes Feuer) – hier argumentieren Versicherer gern, es liege kein versicherter Brand vor. Auch Schäden durch Überspannung (z.B. infolge Blitz ohne dass es brennt) oder Schmorschäden an Elektrogeräten können je nach Police ausgeschlossen sein. Tipp: Prüfen Sie Ihre Vertragsklauseln und ziehen Sie im Zweifel einen Experten hinzu, wenn der Versicherer mit Kleingedrucktem argumentiert.
- Unterversicherung und Entschädigungshöhe: Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Gebäudes liegt. In älteren Verträgen führte dies dazu, dass die Entschädigung im Schadenfall gekürzt wurde – oft im Verhältnis der Unterversicherung. Heutige Policen versuchen, Unterversicherung durch gleitende Neuwertklauseln zu vermeiden. Dennoch kann Streit entstehen, wie viel gezahlt werden muss. Bei Totalschäden stellt sich die Frage nach Zeitwert vs. Neuwert: Die Neuwertentschädigung (Wiederbeschaffung zum heutigen Preis) gibt es meist nur, wenn das Gebäude auch tatsächlich wieder aufgebaut wird. Andernfalls bekommt man den Zeitwert (Abschlag für Alter und Abnutzung). Oft zahlt der Versicherer zunächst nur den Zeitwert und den Rest (die Neuwertspanne) nach Vorlage von Bau-Rechnungen. Probleme tauchen auf, wenn der Versicherte etwas Anderes baut als vorher. Beispiel: Ein Gartenhaus brennt ab, an seiner Stelle werden Garagen errichtet. In diesem Fall besteht dann kein Anspruch auf die vollen Neuwertkosten, da keine Wiederherstellung einer gleichartigen Sache erfolgt. Das zeigt: Will man den vollen Ersatz, muss man in der Regel gleichartig wieder aufbauen. Ansonsten wird nur der Zeitwert oder die konkrete günstigere Verwendung ersetzt.
- Gutachter und Sachverständigenverfahren: Manchmal gibt es Differenzen bei der Schadenshöhe. Der Versicherer schätzt den Reparaturaufwand niedriger als der Versicherte (bzw. dessen Gutachter) es tut. In vielen Gebäudeversicherungen gibt es für solche Fälle ein Sachverständigenverfahren: Jede Seite benennt einen Gutachter, die beiden wählen ggf. einen Obmann. Bis dieses Verfahren abgeschlossen ist, kann der Zahlungsanspruch als „noch nicht fällig“ gelten. Das heißt, der Versicherer muss vorerst nicht zahlen, solange das Sachverständigenverfahren läuft. Problem: Dieses Verfahren kostet Zeit (und Geld für den eigenen Gutachter). Ein Gericht wies z.B. einen Anspruch ab, solange das Sachverständigenverfahren nicht beendet war. Allerdings gilt: Wenn der Versicherer sich komplett auf Leistungsfreiheit beruft (z.B. wegen angeblicher Täuschung) und gar nicht regulieren will, kann er sich nicht gleichzeitig auf ein fehlendes Sachverständigengutachten berufen, um die Zahlung hinauszuzögern. Hier haben Gerichte verbraucherfreundlich entschieden, dass der Versicherer sich nicht widersprüchlich verhalten darf.
- Leistungskürzungen wegen Obliegenheitsverletzungen: Wie erwähnt, versuchen manche Versicherer bei Pflichtverletzungen (verspätete Meldung, fehlende Rauchmelder, falsche Angaben) die Leistung zu kürzen oder zu verweigern. Oft lohnt es sich, zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Nach § 28 VVG muss die Versicherung u.a. beweisen, dass Sie die Pflicht grob verletzt haben. Und bei grober Fahrlässigkeit steht Ihnen ggf. immer noch eine Quotelung (Teilleistung) zu. Lassen Sie sich im Streitfall rechtlich beraten – vielfach sind pauschale Kürzungen anfechtbar.
Gerechtigkeit ist unser Antrieb
Zusammengefasst: Streitpunkte drehen sich häufig um Ursache und Verschulden, Deckungsausschlüsse sowie die Höhe der Entschädigung. Als Versicherter sollten Sie Ihre Rechte kennen: Der Versicherer trägt oft die Beweislast für Ausschlüsse oder Fehlverhalten Ihrerseits. Scheuen Sie sich nicht, im Zweifel einen Sachverständigen oder Anwalt einzuschalten, wenn die Regulierung hakt.