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Grobe Fahrlässigkeit in der Gebäudeversicherung

OLG Bremen Urteil vom 24.11.2021 Geschäftszeichen 6 O 358/21

Laut dem OLG Bremen ist es grob fahrlässig, wenn man die Platte eines Herdes versehentlich anschaltet, danach das Haus verlässt und es in der Zwischenzeit zu einem Brand kommt. In so einem Fall kann die Gebäudeversicherung die Versicherungsleistung kürzen.

In dem entschiedenen Sachverhalt forderte die Klägerin weitere Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung. In dem Versicherungsvertrag hatte die Klägerin mit ihrer Versicherung Folgendes vereinbart:

„Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“

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In dem versicherten Wohngebäude kam es zu einem Brand in der Küche, weil die Klägerin den Elektroherd nicht ausschaltete, sondern versehentlich den Drehknopf einer anderen Herdplatte betätigte und diese dadurch auf die höchste Stufe stellte. Die Versicherung erstatte nur 75 % des Schadens und wandte ein, dass dieses Verhalten der Klägerin grob fahrlässig im Sinne der oben genannten Klausel war.

Grobe Fahrlässigkeit – Entscheidung des OLG Bremen

Zu Recht, wie nun das OLG Bremen nun entschieden hat. Gemäß den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen war die Beklagte berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen schweren Verstoß gegen die notwendige Sorgfalt. Die Klägerin hatte eine Herdplatte auf höchster Stufe eingeschaltet und das Haus für etwa 20 Minuten verlassen, was fahrlässig sei.

Auch wenn sie glaubte, alle Platten ausgeschaltet zu haben, hätte sie durch einen Blickkontakt sicherstellen müssen, dass dies der Fall ist. Eine solche Vergewisserung war laut dem OLG auch einfach, “schnell und unproblematisch möglich, entweder durch einen Blick auf die Drehknöpfe (bei modernen Geräten auf das Display) oder auf den farblichen Zustand der Ceranfelder. Hätte die Klägerin eine solche Nachschau vorgenommen, hätte sie sofort festgestellt, dass ein (weiteres) Kochfeld betätigt worden war.” Gründe, die das Verhalten der Klägerin entschuldigt hätten, hat das OLG nicht gesehen.

Die Kürzung der Versicherungsleistung um 25% durch die Beklagte wurde als angemessen erachtet und die Klägerin verlor ihr Klage.

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Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
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