Handelsvertreter im Versicherungsvertrieb – also Versicherungsvermittler nach § 84 HGB – sind das Fundament des Kundenkontakts in der Branche. Sie vermitteln Lebens-, Kranken- und Sachversicherungen und sorgen so für den wirtschaftlichen Erfolg der Versicherer. Als Gegenleistung erhalten sie Provisionen, oft auch in Form von Provisionsvorschüssen.
Kommt es jedoch zu Rückabwicklungen oder Stornierungen der vermittelten Verträge, stellen sich schnell komplexe rechtliche Fragen: Dürfen Versicherer bereits gezahlte Provisionen zurückfordern? Unter welchen Voraussetzungen ist das zulässig? Und welche Rechte haben Handelsvertreter in solchen Fällen?
In diesem Beitrag zeigen wir, welche gesetzlichen Regelungen gelten, wann Rückforderungen rechtmäßig sind und welche Voraussetzungen insbesondere bei der Rückforderung von Provisionsvorschüssen bestehen. Ein besonderer Fokus liegt auf der Pflicht zur Nachbearbeitung, der Verrechnung mit Stornoreserven sowie auf der aktuellen Rechtsprechung. Denn Provisionen können häufig nur unter engen Voraussetzungen und insbesondere nur mit enormem Aufwand gerichtssicher zurückgefordert werden.
Die gesetzliche Grundlage: §§ 87 ff. HGB
Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die Rechte und Pflichten von Handelsvertretern. Die zentrale Norm zur Provisionszahlung und Rückforderung ist § 87a HGB:
- Abs. 1 regelt den Anspruch auf Provision für erfolgreich vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte.
- Abs. 2 bestimmt, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn das Geschäft nicht ausgeführt wird und dies nicht vom Unternehmer zu vertreten ist.
Wichtig ist: Der Anspruch auf Provision ist nicht absolut. Kommt das Geschäft nicht zur Ausführung, kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen bereits gezahlte Provisionen zurückfordern.
Wann liegt eine “Nichtausführung” vor?
Eine Nichtausführung im Sinne des § 87a Abs. 2 HGB liegt vor, wenn das vermittelte Versicherungsgeschäft nicht zustande kommt oder nachträglich aufgehoben wird. Beispiele:
- Der Kunde widerruft den Versicherungsvertrag
- Der Vertrag wird wegen Zahlungsverzug des Kunden storniert
- Der Versicherungsnehmer tritt vom Vertrag zurück oder kündigt ihn frühzeitig
Nicht ausreichend für eine Rückforderung ist es hingegen, wenn der Versicherer selbst den Vertrag schlecht erfüllt oder bewusst storniert. Hier greift die Regelung des Unternehmer-Verschuldens.
Provisionsvorschüsse und ihre Besonderheiten
In der Versicherungsbranche ist es üblich, dass Vermittler bei Vertragsabschluss eine Abschlussprovision als Vorschuss auf die gesamte Laufzeit der Versicherung erhalten. Wird der Vertrag später aufgehoben, verlangen Versicherer regelmäßig eine anteilige oder vollständige Rückzahlung dieser Vorschüsse.
Genau hier ist Vorsicht geboten: Die Rückforderung von Provisionsvorschüssen unterliegt strengen Voraussetzungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine solche Rückforderung nur dann zulässig, wenn:
- Der Vorschuss wurde eindeutig als solcher gekennzeichnet.
- Das Versicherungsgeschäft ist tatsächlich nicht zur Ausführung gelangt.
- Der Versicherer alle zumutbaren Maßnahmen zur Rettung des Vertrags unternommen hat (Stichwort: Nachbearbeitung).
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Die Pflicht zur Nachbearbeitung
Die Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass Versicherer nicht ohne Weiteres Provisionen zurückfordern können, wenn ein Vertrag storniert wird. Vielmehr besteht eine Pflicht zur Nachbearbeitung, bevor der Provisionsanspruch entfällt.
Die Nachbearbeitung umfasst:
- Den Versuch, den Versicherungsnehmer zum Fortbestand des Vertrags zu bewegen
- Den Einsatz sachkundiger Mitarbeiter (nicht lediglich automatisierte Mahnsysteme)
- Dokumentierte Kommunikationsversuche mit dem Kunden
- Nachweis, dass alle wirtschaftlich vertretbaren Mittel ausgeschöpft wurden
Kommt der Versicherer dieser Pflicht nicht nach, ist eine Rückforderung von Provisionsvorschüssen unzulässig – selbst wenn der Vertrag tatsächlich storniert wurde. Der BGH führt in seinem Urteil vom 19.11.1982 Gz.: I ZR 125/80 dazu Folgendes aus:
- Nachbearbeitungspflicht des Versicherers:
Der Versicherer ist verpflichtet, notleidende Versicherungsverträge nachzubearbeiten, bevor er vom Versicherungsvertreter bereits gezahlte Provisionsvorschüsse zurückfordern darf. - Beweislast liegt beim Versicherer:
Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass eine Nachbearbeitung erfolgt ist bzw. dass eine solche wirtschaftlich nicht zumutbar oder aussichtslos war. - § 87a Abs. 3 HGB ist anwendbar:
Der Provisionsanspruch entfällt nur dann, wenn die Ausführung des Geschäfts unmöglich oder unzumutbar ist, nicht allein deshalb, weil der Kunde nicht zahlt. Dies regelt § 87a Abs. 3 HGB und nicht Abs. 2, der nur greift, wenn das Geschäft bereits ausgeführt wurde. - Keine pauschalen Rückforderungen:
Allgemeine Hinweise auf ein internes Mahnverfahren oder automatisierte Stornomitteilungen reichen nicht aus. Der Versicherer muss für jeden einzelnen Fall konkret darlegen, was zur Rettung des Vertrags unternommen wurde. - Rechtzeitige Information an den Vermittler:
Der Versicherungsvertreter muss vom Versicherer rechtzeitig über Zahlungsrückstände informiert werden, damit er selbst tätig werden kann. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Nachbearbeitungspflicht vor, es sei denn, der Versicherer übernimmt die Nachbearbeitung selbst. - Verlust des Provisionsanspruchs nur ausnahmsweise:
Eine tatsächliche Vermutung, dass Verträge auch bei Nachbearbeitung nicht zu retten gewesen wären, kann nur bei Kleinstverträgen mit minimaler Provision geltend gemacht werden, z. B. unter 10 DM. - Keine Verwirkung durch Schweigen:
Der Vermittler verliert seinen Provisionsanspruch nicht automatisch, nur weil er Abrechnungen oder Stornomitteilungen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Besonders dann nicht, wenn die Abrechnungen pauschal und unklar waren.
Fazit zum Urteil
Das Urteil stärkt deutlich die Rechte von Versicherungsvertretern. Eine Rückforderung von Vorschüssen durch den Versicherer ist nur zulässig, wenn dieser aktiv und nachweislich versucht hat, notleidende Verträge zu retten, und dies auch individuell belegen kann. Standardverfahren und pauschale Mitteilungen genügen nicht.
Stornohaftung, Stornoreserve und Verrechnung
Viele Versicherer arbeiten mit einer sogenannten Stornohaftung: Der Vermittler haftet für die Rückzahlung der gezahlten Provision, wenn ein Vertrag in einem bestimmten Zeitraum (z. B. 12 oder 24 Monate) storniert wird. Zur Absicherung dieser Stornohaftung wird häufig eine Stornoreserve einbehalten.
Dabei handelt es sich um einen Teil der Provision (oft 10–30 %), der nicht sofort ausgezahlt, sondern auf einem gesonderten Konto “geparkt” wird. Erst nach Ablauf der Stornohaftungsfrist wird die Reserve – bei Bestand des Vertrags – an den Vermittler ausgezahlt.
Voraussetzungen für die Verrechnung mit der Stornoreserve:
- Die Einbehaltung der Stornoreserve muss vertraglich eindeutig geregelt sein.
- Der Vermittler muss aus der Abrechnung klar erkennen können, wie viel einbehalten wird und unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung erfolgt.
- Die Stornoreserve darf nur verrechnet werden, wenn die Provisionsrückforderung an sich rechtlich zulässig ist (also inkl. erfolgter Nachbearbeitung).
- Eine generelle und pauschale Verrechnung ohne transparente Grundlage ist unwirksam.
Die Gerichte verlangen hier ein hohes Maß an Klarheit. Intransparente Klauseln zur Stornoreserve in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 BGB unwirksam.
So erklärte bspw. das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 26.10.2012 – Az. I-16 U 134/11 eine Stornoreserve-Klausel in einem Vermittlervertrag für unwirksam
- Stornoreserve-Klausel ist unwirksam (§ 307 BGB):
Die Klausel im Vermittlervertrag, wonach ein Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve erst entsteht, wenn sämtliche Forderungen des Unternehmens ausgeglichen und alle Verträge außerhalb der Haftungszeit sind, ist unwirksam, weil sie den Handelsvertreter unangemessen benachteiligt. - Keine Auslegung gegen den Wortlaut:
Das Gericht lehnt eine „wohlwollende“ Auslegung der Klausel ab. Der klare Wortlaut erlaubt kein Verständnis dahingehend, dass nur der Teil der Reserve einbehalten wird, der dem tatsächlichen Stornohaftungsrisiko entspricht. - Stornoreserve muss anteilig ausgezahlt werden:
Auch nach Vertragsende darf der Unternehmer nur so viel Stornoreserve einbehalten, wie zur Deckung des konkreten Stornorisikos notwendig ist. Ein vollständiger Einbehalt – unter Umständen über Jahre – ist unverhältnismäßig. - Risiko einer Übersicherung:
Die Klausel erlaubt es dem Unternehmer, selbst bei minimalem Risiko die gesamte Reserve einzubehalten. Das ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar und stellt eine unangemessene Risikoverlagerung auf den Handelsvertreter dar. - Keine „gelebte Praxis“ als Rettung:
Dass der Unternehmer im konkreten Fall später doch Teile der Reserve freigab, ändert nichts an der Unwirksamkeit der Klausel. Eine individuelle, einseitige Handhabung kann eine unwirksame AGB-Klausel nicht heilen.
Fazit zum Urteil
Das OLG Düsseldorf stärkt die Rechte von Handelsvertretern: Unternehmen dürfen nicht unbegrenzt und pauschal Stornoreserven einbehalten, wenn keine konkreten, aktuellen Haftungsrisiken bestehen. Klauseln, die die Auszahlung auf unbestimmte Zeit verzögern, sind unwirksam.
Praxisbeispiel
Ein Versicherungsvermittler schließt eine Lebensversicherung mit 30 Jahren Laufzeit ab. Die Abschlussprovision beträgt 4.000 Euro, von denen 3.000 Euro sofort ausgezahlt werden. 1.000 Euro werden als Stornoreserve einbehalten.
Nach acht Monaten kündigt der Kunde den Vertrag. Der Versicherer fordert vom Vermittler 2.800 Euro zurück (unter Verrechnung der Stornoreserve).
In diesem Fall muss geprüft werden:
- Liegt eine wirksame Stornohaftungsvereinbarung vor?
- Ist die Einbehaltung und Verrechnung der Stornoreserve ordnungsgemäß erfolgt?
- Hat der Versicherer eine ernsthafte und dokumentierte Nachbearbeitung vorgenommen?
Fehlt es an nur einem dieser Punkte, ist die Rückforderung rechtlich angreifbar.
Verjährung und Abrechnung
Rückforderungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Unternehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Vermittler sollten Abrechnungen stets genau prüfen und sich nicht auf pauschale Forderungen oder Aufrechnungen einlassen. Jeder Rückforderungsbetrag muss konkret und nachvollziehbar sein.
Handlungsempfehlungen für Versicherungsvermittler
- Vertrag prüfen lassen: Besonders bei Beginn der Zusammenarbeit sollten Sie die Provisionsregelungen, Stornohaftung und Stornoreserve juristisch überprüfen lassen.
- Abrechnungen dokumentieren: Heben Sie alle Abrechnungen und Schriftwechsel auf, um im Streitfall gerüstet zu sein.
- Nicht vorschnell zahlen: Zahlen Sie bei Rückforderungen nicht ungeprüft. Fordern Sie Nachweise für Nachbearbeitung und Vertragsdetails an.
- Rechtzeitig reagieren: Viele Forderungen lassen sich durch Verhandlung oder Einrede der Verjährung abwehren.
Fazit: Gute Vorbereitung schützt vor unberechtigten Forderungen
Die Rückforderung von Provisionen, insbesondere Provisionsvorschüssen, ist im Versicherungsvertrieb an enge gesetzliche und richterrechtliche Voraussetzungen geknüpft. Besonders die Pflicht zur Nachbearbeitung und eine rechtlich saubere Vereinbarung über Stornoreserven bieten Vermittlern starke Argumente gegen unberechtigte Forderungen.
Als spezialisierte Kanzlei mit jahrelanger Erfahrung im Handelsvertreter- und Versicherungsrecht stehen wir Ihnen bei der Prüfung und Abwehr von Provisionsrückforderungen zur Seite. Ob gerichtliche Auseinandersetzung oder außergerichtliche Einigung: Wir vertreten Ihre Interessen mit Nachdruck und Sachverstand.
Weitere wichtige Themen rund um das Handelsvertreterrecht haben wir in einem umfassenden Leitfaden zusammengefasst: Lesen Sie hier mehr zum Handelsvertreterrecht für Versicherungsvertreter
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