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Social Media & Wettbewerbsrecht: Abmahnrisiken für Versicherungs- und Finanzvermittler 

Social Media ist für Versicherungs- und Finanzvermittler heute ein zentrales Akquiseinstrument. Reichweite, Sichtbarkeit und Mandantenkontakt entstehen oft über Instagram, LinkedIn oder Facebook. Gleichzeitig ist Social Media ein wiederkehrender Ausgangspunkt wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen – mit nicht unerheblichen Kosten- und Prozessrisiken.

Die häufigsten Problemfelder sind fehlende Transparenz (Impressum, Datenschutz, Werbekennzeichnung) sowie werbliche Aussagen, die lauterkeitsrechtlich „zu groß“ formuliert sind. Nachfolgend ordnen wir die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, aktuelle Rechtsprechung sowie konkrete Präventions- und Sofortmaßnahmen systematisch ein.

Warum Social Media für Vermittler ein Abmahn-Hotspot ist

Wer über Social Media Kundschaft gewinnt, handelt regelmäßig „geschäftlich“. Damit unterliegt der gesamte Auftritt dem Wettbewerbsrecht.

Maßgeblich sind insbesondere:

  • die Irreführungsverbote nach § 5 UWG
  • die Transparenzpflichten nach § 5a UWG
  • die Vorgaben zur vergleichenden Werbung nach § 6 UWG

Praktisch bedeutet das: Ein unpräziser Claim wie „unabhängig“ oder „beste Lösung“, ein Reel mit nicht lizenziertem Fremdmaterial oder ein nicht gekennzeichnetes Testimonial können Unterlassungsansprüche auslösen. Wird eine Abmahnung nicht richtig behandelt, kann dies kurzfristig in ein Eilverfahren (einstweilige Verfügung) münden.

Die rechtlichen Grundlagen – was für Vermittler tatsächlich relevant ist

Lauterkeitsrecht (UWG)

Kernanforderung ist die Wahrheit und Transparenz der Aussage. Werbung darf nicht irreführend sein (§ 5 UWG), wesentliche Informationen dürfen nicht verschwiegen werden (§ 5a UWG), Vergleiche müssen objektiv und überprüfbar sein (§ 6 UWG).

Gerade im Social-Media-Kontext spielt § 5a UWG eine zentrale Rolle: Ist der kommerzielle Zweck eines Beitrags nicht klar erkennbar, liegt regelmäßig ein Verstoß vor. Das betrifft insbesondere Kooperationen, Affiliate-Modelle oder Testimonials.

Impressum und digitale Dienste

Die Anbieterkennzeichnung muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein (§ 5 DDG). Seit dem 14.05.2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz, das das frühere TMG-Normumfeld ersetzt hat. Inhaltlich blieb die Pflicht im Wesentlichen gleich – abgemahnt wird jedoch häufig die fehlende Auffindbarkeit.

Marken- und Urheberrecht

Fremde Logos oder Marken können markenrechtlich untersagt sein (§ 14 MarkenG). Fotos, Grafiken und auch vermeintlich „einfache“ Bilder sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt (§ 2 UrhG; § 72 UrhG).

In der Praxis erleben wir wiederholt Abmahnungen und insbesondere Schadensersatzforderungen wegen der Verwendung nicht ausreichend lizenzierter Bilder oder Musikstücke.

Persönlichkeitsrecht und Datenschutz

Erkennbare Personen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung veröffentlicht werden (§ 22 KunstUrhG). Zusätzlich können datenschutzrechtliche Aspekte relevant sein, insbesondere bei Tracking oder Targeting. Betreiber von Fanpages können datenschutzrechtlich (mit-)verantwortlich sein (EuGH, „Wirtschaftsakademie“).

Abmahnung erhalten oder präventiv handeln?

Rechtliche Unterstützung für Versicherungs- & Finanzvermittler
Wirth Rechtsanwälte unterstützt Versicherungs- und Finanzvermittler im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht. Melden Sie sich, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder Ihren Auftritt präventiv prüfen lassen möchten.

Aktuelle Rechtsprechung: Leitplanken für Vermittler-Accounts

„Unabhängig“-Werbung

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 28.10.2025 (Az. 14 U 1740/24) entschieden, dass sich provisionsvergütete Makler nicht als „unabhängig“ bezeichnen dürfen. Für Social Media ist dies besonders relevant, da entsprechende Begriffe häufig in Profiltexten, Ads oder Kurzvideos verwendet werden.

Impressum auf Social Media

Das Landgericht Köln hat 2022 Unterlassungsansprüche wegen fehlender Impressumsangaben auf einem Instagram-Profil bejaht. Profile sind also ausdrücklich abmahnfähig.

Erreichbarkeit und Bezeichnung

Der Bundesgerichtshof hat eine „Zwei-Klick“-Erreichbarkeit grundsätzlich akzeptiert (BGH, 20.07.2006 – I ZR 228/03). Neuere Entscheidungen zeigen jedoch: Ein bloßer Link auf die Startseite genügt nicht zwingend. Auch unübliche Linkbezeichnungen können die „leichte Erkennbarkeit“ verletzen.

Influencer- und Finanz-Content

Die Influencer-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2021 sind für die Werbekennzeichnung maßgeblich. Anfang Januar 2026 haben zudem BaFin und ESMA ein Finfluencer-Factsheet veröffentlicht: Zahlungen und Vorteile sind offenzulegen, Inhalte müssen ehrlich sein, Expertise darf nicht vorgetäuscht werden, irreführende Aussagen sind zu vermeiden.

Für Vermittler bedeutet das: Wer Influencer oder Testimonials nutzt, muss die Kennzeichnung sauber umsetzen. Bei Finanz- oder Vorsorgethemen ist zudem klar zwischen allgemeiner Information und individualisierter Empfehlung zu unterscheiden.

Kontaktaufnahme über Social Media

Ein häufiger Irrtum: Nur weil Social Media auf Vernetzung angelegt ist, ist jede Kontaktaufnahme zulässig. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass auch Social-Media-Kontaktaufnahmen dem UWG unterfallen können und daher eine vorherige Einwilligung erforderlich sein kann.

Typische Abmahnfälle und Sofortmaßnahmen

In der Praxis begegnen uns immer wieder folgende Konstellationen:

  • fehlendes oder verstecktes Impressum
    → Profil sofort korrigieren (klarer Link „Anbieterkenzeichnung“), Screenshots sichern, Rechtslage prüfen
  • Fehlende Werbekennzeichnung bei Kooperationen
    → Beitrag stoppen/anpassen, Kennzeichnung standardisieren, Vertrags-/Briefing-Unterlagen sichern
  • Nutzung fremder Bilder oder Musik ohne passende Lizenz
    → Inhalt entfernen, Lizenzkette klären, interne Asset-Doku aufsetzen 
  • unzulässige Vergleichswerbung (besser/günstiger als…)
    → Vergleich belegen und dokumentieren oder Claims entfernen/präzisieren 
  • Testimonials oder Personenbilder ohne dokumentierte Einwilligung
    → Veröffentlichung stoppen, Einwilligungen nachholen und sauber dokumentieren 

Besonders branchentypisch sind zudem Status-Claims („unabhängig“, „neutral“), Superlative („beste Absicherung“) oder „kostenlos“-Aussagen ohne klare Einordnung. Diese Konstellationen zählen zu den klassischen UWG-Risiken im Vermittleralltag.

Praxis-Checkliste zur Abmahnprävention

Zur Risikominimierung empfehlen wir insbesondere:

  • Claims und Vergleiche: Jede werbliche Aussage muss wahr, aktuell und belegbar sein. Vergleiche nur objektiv, nachprüfbar und dokumentiert.
  • Werbekennzeichnung: Kooperationen stets klar als „Werbung“ oder „Anzeige“ kennzeichnen.
  • Impressum und Datenschutzhinweise eindeutig und mobil erreichbar verlinken.
  • Bildrechte: Nur eigenes oder lizenziertes Bild- und Tonmaterial verwenden.
  • Einwilligungen für Testimonials oder Mitarbeitendenfotos schriftlich dokumentieren.
  • AGB/Haftungsausschluss: Disclaimer können informieren, ersetzen aber keine inhaltliche Lauterkeit.
  • Monitoring: Profile und automatisierte Inhalte regelmäßig überprüfen.

Wenn die Abmahnung bereits vorliegt

Eine Abmahnung sollte weder ignoriert noch ungeprüft akzeptiert werden. Sie zielt regelmäßig auf Unterlassung, teilweise auch auf Schadensersatz oder Beseitigung.

Bewährt haben sich folgende Schritte:

  • Fristmanagement: Fristen sofort notieren und intern eskalieren (z.B. Geschäftsführung, Marketing oder Compliance)
  • Beweise sichern (Screenshots, Post-Verläufe, Werbekonten).
  • Rechtliche Prüfung: Anspruchsberechtigung und formelle Wirksamkeit prüfen.
  • Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft unterzeichnen; häufig ist eine modifizierte Fassung erforderlich.
  • Kostenrisiko realistisch einschätzen (§ 13 UWG).

Eine vorschnelle Unterzeichnung kann langfristige Vertragsstrafenrisiken auslösen.

Fazit

Social Media bleibt ein wirkungsvolles Akquiseinstrument für Versicherungs- und Finanzvermittler – jedoch nur dann, wenn der Auftritt rechtlich „sauber“ geführt wird: Impressum auffindbar, Datenschutz beachtet, Bildrechte geklärt, Werbung transparent gekennzeichnet, Claims belegbar.

Wer hier strukturiert vorgeht, reduziert das Abmahnrisiko erheblich.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder Ihren Social-Media-Auftritt präventiv prüfen lassen möchten, unterstützen wir Sie gerne.

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Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rechtsanwalt für Unfallversicherung Tobias Strübing