Eine Frau fasst sich an den schmerzenden Rücken

Spondylarthrose in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine der häufigsten Ursachen für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sind Beschwerden am Bewegungs- und Haltungsapparat. Insbesondere Menschen, die körperlich schwer arbeiten müssen oder die ihre Arbeit immer wieder in Zwangspositionen ausführen müssen, sind dabei dem Risiko ausgesetzt, dass Gelenke vorzeitig verschleißen und eine Berufsunfähigkeit droht.

Genau in einem solchen Fall hatte das OLG Düsseldorf am 10.10.2014 zu entscheiden, in dem der Versicherungsnehmer eine sogenannte Spondylarthrose hatte. Die Berufsunfähigkeitsversicherung wollte in diesem Fall zunächst nicht zahlen.

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Berufsunfähigkeit aufgrund von Spondylarthrose

Bei einer Spondylarthrose handelt es sich wie bei jeder Form der Arthrose um eine Verschleißerkrankung der Gelenksknorpel. Diese Knorpelflechten sind hohen Belastungen ausgesetzt und je älter man wird, desto schlechter regenerieren sie sich.

An einer Spondylarthrose litt auch der Kläger in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Sachverhalt zur Anerkennung der Berufsunfähigkeit, nachdem er viele Jahre lang als Kfz-Meister gearbeitet hatte. Scheinbar durch diese Tätigkeit hatte er sich umgangssprachlich den Rücken kaputt gemacht und litt nun unter anderem an einer Spondylarthrose der Hals- und Lendenwirbelsäule, die ihm eine Tätigkeit als Kfz-Meister unmöglich machen. Leider hat sich dann bei dem Kläger auch ein Schmerzsyndrom eingestellt, dass im Ergebnis beim Kläger zusätzlich noch eine Depression ausgelöst hatte.

Leistungsantrag bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Schlussendlich stellte der Versicherte aufgrund der Spondylarthrose 2010 einen Leistungsantrag bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die BU-Versicherung lehnte den Leistungsantrag des Versicherungsnehmers allerdings nach Einholung diverser Sachverständigengutachten zunächst ab. Auch das Landgericht, bei dem der Kläger zunächst seine BU-Rente geltend gemacht hatte, sah die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit unter anderem aufgrund der Spondylarthrose nicht als gegeben an.

Erst das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Kläger schlussendlich recht und stellte noch einmal einige Grundsätze fest, was bei der Prüfung und Bearbeitung solcher Leistungsanträge auf Berufsunfähigkeit nicht nur durch das Gericht, sondern auch durch die Berufsunfähigkeitsversicherung beachtet werden muss.

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Versicherungsnehmer sind medizinische Laien

Zunächst einmal stellte das OLG fest, dass Versicherungsnehmer in der Regel medizinische Laien sind. Weder vor einem Landgericht noch gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung sind sie daher verpflichtet, im Detail die Art der Erkrankung und deren Auswirkung auf die Berufsunfähigkeit zu erläutern. Vielmehr reicht es aus, wenn Versicherungsnehmer ihre gesundheitlichen Leiden schildern und mit der Behauptung verknüpfen, dass sie aus diesen Gründen berufsunfähig sind.

Eine Ausnahme könnte nach dem OLG nur bestehen, wenn man aufgrund psychischer Befindlichkeitsstörungen unklarer Wirkung Leistungen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machen möchte. In diesem Fall kann es unter Umständen erforderlich sein, die Auswirkungen dieser Befindlichkeitsstörungen in Bezug auf die Berufsunfähigkeit näher zu erläutern.

Bei einer Spondylarthrose, die man gegebenenfalls mit einer Röntgen-, CT- oder MRT-Untersuchung sichtbar machen könnte, ist das aber nicht erforderlich. Daher reichte bei dem Kläger grundsätzlich die Behauptung aus, dass bei ihm orthopädische Erkrankungen (somatoforme Schmerzstörung im Bereich des Kopfes, des Nackens, der Schulter und Ellenbogen, der Handgelenke, des Handrückens und der Handinnenflächen sowie eine Spondylarthrose der Hals- und Lendenwirbelsäule und ein Cervikobrachialsyndrom) vorliegen, die zur Berufsunfähigkeit geführt haben.

Wichtig war aber, dass der Kläger seiner Berufsunfähigkeitsversicherung und auch dem Landgericht verschiedene Atteste und Gutachten zur Spondylarthrose und weiteren Erkrankungen vorgelegt hatte, aus denen sich die Diagnosen und gesundheitliche Belastungen des Klägers ergaben.

Antrag Berufsunfähigkeit – die Rolle medizinischer Gutachten

Das wiederum ist aber ein ganz wesentlicher Punkt bei der Geltendmachung von BU-Versicherungsleistungen. Schon in den Obliegenheiten zu einem Versicherungsvertrag für Berufsunfähigkeit steht häufig, dass der Versicherungsfall durch geeignete Arztberichte zu belegen ist. Unabhängig davon, dass man bei einer Spondylarthrose Beschädigungen am Knorpel durchaus auch mit Bildern sichtbar machen kann, ist ganz entscheidend, dass die Krankheit und auch der Verlauf der Krankheit sowie die erfolgten Behandlungen gut dokumentiert sind.

Nur so hat man die Möglichkeit, gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung und im Streitfall auch gegenüber einem Gericht nachvollziehbar die Krankheit sowie die gesundheitlichen Auswirkungen zu belegen. Auch die Gerichte müssen bei der Bewertung von Krankheiten fast immer Sachverständigengutachten einholen.

Dafür beauftragen Gerichte eigene, unabhängige Sachverständige zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit. Diese als Sachverständige tätigen Ärzte können auch nur dann die Krankheit und die Auswirkungen der Krankheit gut beurteilen, wenn ihnen hinreichende Arztberichte vorliegen. Daher sollte man die Krankheit und den Krankheitsverlauf immer durch Arztberichte gut dokumentieren und gegebenenfalls von behandelnden Ärzten entsprechende Berichte anfordern, um die Berufsunfähigkeit gegenüber der Versicherung belegen zu können.

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Korrekte Darstellung der ausgeübten Tätigkeit

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die ausführliche Schilderung der Tätigkeit, die Versicherungsnehmer zuletzt ausgeübt haben, als sie vor der Berufsunfähigkeit noch vollständig gesund waren. Das führt auch das OLG Düsseldorf aus und stellte dazu fest, dass der Kläger die konkrete Ausgestaltung des von ihm zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ausgeübten Berufes und die sich aus dieser Berufsausübung ergebenden Anforderungen darstellen muss.

Unserer Erfahrung nach reichen in einer Vielzahl von Leistungsanträgen, aber auch in von uns übernommenen Gerichtsverfahren die Schilderungen der Tätigkeit nicht aus. Entscheidend ist dabei, dass diese Schilderung der Tätigkeit so ausführlich ist, dass ein Außenstehender, wie beispielsweise ein medizinischer Sachverständiger, diese Beschreibungen zur Grundlage seiner Gutachtenerstattung nehmen kann. Dafür reicht es aber in der Regel nicht aus, in einem Leistungsantrag nur einzelne Stichpunkte zu seiner Arbeit zu notieren.

Vielmehr sollten Versicherungsnehmer nicht nur im Leistungsantrag, sondern spätestens in der gerichtlichen Auseinandersetzung sehr ausführlich die Tätigkeiten beschreiben und beispielsweise bei einer Spondylarthrose sehr genau beschreiben, welche Körperhaltungen regelmäßig eingenommen werden müssen, die durch die Verschleißerkrankung nicht mehr möglich sind. Bewährt haben sich dabei Tabellen mit drei Spalten, in denen die Tätigkeiten, der zeitliche Umfang sowie die Auswirkungen der Krankheit auf diese Tätigkeiten eingetragen werden und geschildert werden können. Nur so stellt man sicher, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit ausreichend gut dargelegt und durch entsprechende Arztberichte belegt ist.

Zusammenfassend lässt sich daher auch angesichts der Entscheidung des OLG Düsseldorf sagen, dass der Erfolg bei der Durchsetzung von BU Renten gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Angestellten davon abhängt, dass Krankheiten wie die Spondylarthrose durch Arztberichte gut belegt sind und die Tätigkeit gut gefördert wurde.

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Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ihr Ansprechpartner rund um alle Pressemeldungen zum Versicherungsrecht: Tobias Strübing