Glühbirne leuchtet nicht in dunkler Umgebung

Stromausfall in Berlin – wann Gewerbekunden tatsächlich Versicherungsansprüche haben 

Der großflächige Stromausfall im Südwesten von Berlin Anfang Januar 2026 hat eindrücklich gezeigt, wie verwundbar selbst gut organisierte Betriebe sind. Innerhalb weniger Minuten standen Produktionsprozesse still, Kühlketten brachen zusammen, IT-Systeme fielen aus. Betroffen waren nicht nur zehntausende Privathaushalte, sondern auch mehr als 2.200 Gewerbekunden. 

In der anwaltlichen Praxis stellt sich in solchen Situationen regelmäßig dieselbe Frage: Besteht Versicherungsschutz oder nicht? Die Antwort fällt differenzierter aus, als viele erwarten. Denn versicherungsrechtlich kommt es nicht auf das Ereignis als solches an, sondern auf den vertraglich vereinbarten Auslöser der Leistung. 

Stillstand allein begründet noch keinen Versicherungsfall 

Der Stromausfall in Berlin erinnert in vielerlei Hinsicht an die Diskussionen während der Corona-Pandemie. Auch damals kam es zu massiven Betriebsausfällen, Umsatzeinbrüchen und der verbreiteten Annahme, eine Betriebsunterbrechungsversicherung werde „schon zahlen“. Die Realität hat gezeigt: Diese Erwartung war häufig nicht gerechtfertigt. 

Auch beim Stromausfall gilt: Nicht jeder Betriebsstillstand ist automatisch versichert. Maßgeblich ist allein, was der jeweilige Versicherungsvertrag als versicherten Tatbestand definiert. 

Klassische Betriebsunterbrechungsversicherung: Sachschaden als Voraussetzung 

Bei der klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung ist die Rechtslage eindeutig, wird in der Praxis jedoch immer wieder missverstanden. Voraussetzung für eine Leistung ist regelmäßig ein versicherter Sachschaden an den versicherten Sachen. 

Die marktüblichen Bedingungswerke knüpfen den Ertragsausfall ausdrücklich an einen dem Grunde nach entschädigungspflichtigem Sachschaden am Versicherungsort. Versichert sind der entgangene Gewinn und die fortlaufenden Kosten als Folge eines solchen Schadens – nicht der bloße Stillstand des Betriebs. 

Ein reiner Stromausfall, also das Wegfallen der Energieversorgung ohne Beschädigung von Sachen, stellt daher keinen Versicherungsfall in der klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung dar. Diese Einordnung wurde im Zusammenhang mit dem Berliner Ereignis auch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bestätigt: Versichert ist nicht der Stromausfall als solcher, sondern nur ein daraus resultierender versicherter Sachschaden. 

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Wo trotz Stromausfalls realistische Ansprüche bestehen können 

In der Schadenpraxis wird häufig vorschnell auf den Stromausfall als „nicht versichert“ verwiesen. Das greift jedoch zu kurz. Entscheidend ist nicht das Ausfallereignis selbst, sondern die Frage, ob versicherte Folgeschäden eingetreten sind. 

Typische Konstellationen, in denen durchaus Versicherungsschutz bestehen kann, sind unter anderem: 

  • der Verderb von Waren oder Medikamenten infolge unterbrochener Kühlketten, etwa im Lebensmittelhandel, in der Gastronomie oder in Apotheken
  • Schäden an Maschinen, IT-Systemen oder technischen Anlagen, etwa durch Überspannung oder Probleme beim Wiederanlauf
  • Frost- oder Leitungswasserschäden, wenn Heizungs-, Pumpen- oder Steuerungssysteme strombedingt ausfallen
  • Einbruchdiebstähle, wenn Alarm- oder Sicherheitssysteme während des Stromausfalls außer Betrieb sind

Liegt ein solcher Sachschaden vor und fällt er unter den versicherten Gefahrenkatalog der Inhalts- oder Gebäudeversicherung, kann die Betriebsunterbrechungsversicherung auch den daraus resultierenden Ertragsausfall ersetzen. Genau an dieser Stelle entscheidet sich häufig, ob ein Anspruch besteht oder nicht. 

Warum der Vergleich mit Corona häufig in die Irre führt 

Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie wirken bis heute nach – leider oft in Form falscher Schlussfolgerungen. Ein direkter Vergleich hilft bei der rechtlichen Einordnung. 

Während coronabedingte Betriebsschließungen regelmäßig die Betriebsschließungsversicherung betrafen, die gerade keinen Sachschaden voraussetzt, ist die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung anders aufgebaut. Sie knüpft typischerweise an einen versicherten Sachschaden an. 

Die Pandemie hat daher nicht gezeigt, dass Betriebsunterbrechung auch ohne Sachschaden leistet. Im Gegenteil: Sie hat verdeutlicht, wie strikt Versicherungsbedingungen auszulegen sind und wie entscheidend der konkret vereinbarte Versicherungsbaustein ist. Diese Differenzierung ist für die Bewertung von Stromausfällen zentral. 

Sonderfall: Ausfall der öffentlichen Versorgung 

Abweichend vom Grundsatz existieren am Markt Sonderklauseln, die den Ausfall der öffentlichen Strom-, Gas- oder Wasserversorgung ausdrücklich absichern. In diesen Fällen kann eine Leistung auch ohne Sachschaden im Betrieb selbst möglich sein. 

Solche Deckungen sind jedoch: 

  • regelmäßig kein Bestandteil von Standardverträgen
  • häufig an eine Mindestdauer des Versorgungsausfalls geknüpft
  • mit klaren Ausschlüssen und Begrenzungen versehen

Ob ein solcher Versicherungsschutz besteht, lässt sich ausschließlich durch eine konkrete Vertragsprüfung klären. Pauschale Aussagen verbieten sich hier. 

Dokumentation entscheidet über Erfolg oder Misserfolg 

In der Praxis scheitern berechtigte Ansprüche nicht selten an unzureichender Dokumentation. Eine zeitnahe und sorgfältige Schadenaufnahme ist daher essenziell. Dazu gehören Fotos, technische Protokolle, Zeugenaussagen und vor allem eine nachvollziehbare Darstellung der Kausalkette vom Stromausfall zum konkreten Sachschaden. 

Je komplexer der Schaden, desto wichtiger ist eine strukturierte Aufbereitung. Und das idealerweise von Beginn an. 

Bedeutung für Vermittler und Gewerbekunden 

Der Berliner Stromausfall ist kein einmaliges Ereignis, sondern ein realistisches Szenario für viele Gewerbebetriebe. Die zunehmende Abhängigkeit von Energie, IT und automatisierten Prozessen erhöht die Anfälligkeit erheblich. 

Für Vermittler und Unternehmen bedeutet das: Schadenfälle sollten weder vorschnell als „nicht versichert“ abgetan noch mit unrealistischen Erwartungen begleitet werden. Gerade in Grenzfällen kann spezialisierte versicherungsrechtliche Beratung entscheidend sein, um berechtigte Ansprüche zu sichern und unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden. 

Fazit 

Der Stromausfall in Berlin zeigt – ähnlich wie zuvor die Corona-Pandemie – eine zentrale versicherungsrechtliche Wahrheit: Versicherungsschutz entscheidet sich nicht am Ereignis, sondern an den vertraglichen Auslösern. Wer diese Unterschiede kennt und verständlich erklärt, schützt Gewerbekunden vor falschen Erwartungen und wahrt zugleich berechtigte Ansprüche. 

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