Einleitung:
Die Kündigung eines Handelsvertretervertrags ist oft nur der erste Schritt in einem größeren Prozess – vor allem für Versicherungsvermittler. Denn auch nach Vertragsende bleiben wichtige rechtliche Aspekte bestehen, die Ihre berufliche Zukunft beeinflussen können. Einer der zentralen Punkte: das nachvertragliche Wettbewerbsverbot.
Viele Handelsvertreterverträge enthalten entsprechende Klauseln, die Ihre Tätigkeit für die Konkurrenz einschränken – manchmal über Jahre hinweg. Was zunächst wie eine reine Formalie wirkt, kann schnell zur finanziellen und unternehmerischen Herausforderung werden. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf Sie achten müssen, welche Rechte und Pflichten Sie haben und wie Sie im besten Fall Ihre Handlungsfreiheit zurückgewinnen.
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§ 90a HGB im Fokus: Wann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam ist
Als Versicherungsvermittler haben Sie Branchenwissen und Kundenkontakte – verständlicherweise möchte Ihr bisheriges Unternehmen verhindern, dass Sie sofort nach Vertragsende zur Konkurrenz gehen und dieselben Kunden abwerben. Deshalb enthalten Handelsvertreterverträge mitunter eine Klausel, die dem Vertreter verbietet, für eine gewisse Zeit nach Vertragsende im selben Geschäftsbereich tätig zu werden.
Die rechtlichen Grundlagen dafür stehen in § 90a HGB. Grundsätzlich kann ein solches Wettbewerbsverbot vereinbart werden, aber nur unter strengen Voraussetzungen:
• Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich im Vertrag vereinbart sein, und der Vertreter muss eine Ausfertigung (Kopie) dieser Vereinbarung erhalten. (Meist steht die Klausel direkt im Vertretervertrag, dann hat man mit dem Vertragstext automatisch die Ausfertigung.)
• Die Wettbewerbsbeschränkung darf höchstens für 2 Jahre nach Vertragsende gelten. Längere Bindungen sind unzulässig und werden auf 2 Jahre verkürzt (oder ganz für nichtig erklärt, je nach Ausgestaltung).
• Räumliche, zeitliche und inhaltliche Beschränkung: Das Verbot muss sich auf das vom Handelsvertreter zuletzt betreute Gebiet oder den Kundenkreis und auf die Produktpalette beziehen . Es darf also nicht übermäßig allgemein sein, sondern muss eng auf den Tätigkeitsbereich zugeschnitten werden. Beispiel: Wenn Sie für Versicherungsgesellschaft X in Region Y Versicherungen verkauft haben, kann das Verbot etwa lauten, dass Sie 2 Jahre lang nicht in Region Y für ein anderes Versicherungsunternehmen tätig werden. Unzulässig wäre eine Klausel, die Ihnen jegliche Tätigkeit in der gesamten Versicherungsbranche bundesweit verbietet, wenn Ihr Einsatzgebiet kleiner war.
• Karenzentschädigung: Ganz entscheidend ist, dass der Unternehmer Ihnen für die Dauer des Verbots eine angemessene Entschädigung zahlen muss. Diese wird Karenzentschädigung genannt. Ohne eine solche Zusage ist das Wettbewerbsverbot nichtig. In der Praxis wird oft als Richtwert eine Entschädigung von mindestens 50 % der zuletzt erzielten durchschnittlichen jährlichen Provisionen pro Jahr des Wettbewerbsverbots angesehen (analog zu § 74 HGB für Handlungsgehilfen). Manche Verträge legen die Karenzentschädigung auch konkret fest. Wichtig: Wenn keine Entschädigung vereinbart oder gezahlt wird, können Sie sich als Vertreter trotz Klausel frei konkurrierend betätigen, da das Verbot dann unwirksam ist, fristlos gekündigt werden kann.
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Folgen des wirksamen Wettbewerbsverbots
Wenn ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorliegt, bedeutet das für Sie: Sie dürfen nach Vertragsende für den vereinbarten Zeitraum nicht in der Weise konkurrierend tätig werden. Für einen Versicherungsvertreter heißt das meist, nicht für eine andere Versicherung im selben Gebiet Kunden anwerben oder vielleicht auch nicht die bisherigen Kunden abwerben. Im Gegenzug erhalten Sie die Karenzentschädigung als finanzielle Kompensation dafür, dass Sie Ihre Tätigkeit nicht wie gewohnt ausüben können.
Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot sind für den Vertreter riskant: Verstoßen Sie dagegen, verlieren Sie sofort Ihren Anspruch auf die Karenzentschädigung für die Dauer des Verstoßes. Zusätzlich kann das Unternehmen Schadenersatz von Ihnen verlangen und in vielen Verträgen ist auch eine Vertragsstrafe vereinbart, die Sie zahlen müssen . Beispielsweise: Der Vertrag sieht vor, dass Sie 10.000 € Vertragsstrafe zahlen, wenn Sie gegen das Verbot verstoßen. Gleichzeitig müsste das Unternehmen Ihnen für die verbotswidrige Zeit keine Entschädigung zahlen. Das kann also teuer werden und sollte vermieden werden. Daher: Halten Sie sich an ein gültiges Wettbewerbsverbot oder sorgen Sie dafür, dass es gar nicht erst in Kraft tritt.
Ablehnung wegen vermeintlich fehlender Dauerhaftigkeit
Versicherungen argumentieren häufig, dass die Schizophrenie nur eine vorübergehende Erkrankung sei und sich die Symptome durch Therapie oder Medikamente verbessern könnten. Dabei wird von der Berufsunfähigkeitsversicherung häufig ignoriert, dass Schizophrenie oft chronisch verläuft und viele Betroffene trotz Behandlung dauerhaft eingeschränkt bleiben.
Betroffene von Schizophrenie sollten sich ein ausführliches fachärztliches Gutachten einholen, das die langfristigen Einschränkungen durch die Erkrankung belegt. Sammeln Sie Nachweise über frühere Krankheitsepisoden und Rückfälle, um ein chronisches Vorliegen der Krankheit zu verdeutlichen.
Verweis auf eine andere Tätigkeit („abstrakte Verweisung“)
Viele Versicherungen lehnen die BU-Rente mit der Begründung ab, dass der Versicherte theoretisch noch eine andere Tätigkeit ausüben könne – unabhängig davon, ob diese realistisch ist. So kann etwa ein ehemaliger Lehrer auf eine Bürotätigkeit verwiesen werden, obwohl seine kognitiven Einschränkungen dies unmöglich machen.
Zweifel an der ärztlichen Diagnose und Gutachten
Versicherungen verlangen oft zusätzliche Gutachten von ihren eigenen Ärzten, die die Schwere der Erkrankung in Frage stellen oder abmildern. Dies kann dazu führen, dass Betroffene von Schizophrenie als nicht berufsunfähig eingestuft werden.
Holen Sie unabhängige fachärztliche Gutachten ein, die die Diagnose und Einschränkungen durch Schizophrenie unmissverständlich darlegen. Nutzen Sie Aussagen von Psychotherapeuten oder behandelnden Ärzten als zusätzliche Beweise.
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Vorurteile gegenüber psychischen Erkrankungen
Psychische Erkrankungen werden in der BU-Versicherung häufig anders behandelt als körperliche Erkrankungen. Es herrscht das Vorurteil, dass sich Symptome simulieren oder übertreiben lassen. Das führt dazu, dass psychisch Kranke öfter kämpfen müssen als Menschen mit physischen Leiden.
Dokumentieren Sie alle Arztbesuche, Therapien und Krankenhausaufenthalte, um die Ernsthaftigkeit der Erkrankung gegenüber der Berufsunfähigkeitsversicherung zu belegen. Holen Sie sich zusätzlich Unterstützung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, der Erfahrung mit solchen Fällen hat.
Fazit Berufsunfähigkeit bei Schizophrenie
Schizophrenie ist eine ernsthafte Erkrankung, die Betroffene oft dauerhaft daran hindert, ihren Beruf weiter auszuüben. In diesen Fällen sollte die Berufsunfähigkeitsversicherung greifen – doch in der Praxis verweigern viele Versicherer die Zahlung mit fragwürdigen Begründungen. Ablehnungen der Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund vermeintlich fehlender Dauerhaftigkeit, Verweis auf andere Berufe oder fehlende Nachweise sind keine Seltenheit.
Doch Versicherte müssen das nicht einfach hinnehmen. Eine sorgfältige Dokumentation der Erkrankung, fachärztliche Gutachten und eine strategisch durchdachte Antragstellung erhöhen die Chancen auf eine Bewilligung erheblich. Falls die BU-Versicherung trotzdem ablehnt, gibt es juristische Möglichkeiten, sich zu wehren – vom Widerspruch bis hin zur Klage.
Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei im Versicherungsrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihre BU-Rente erfolgreich durchzusetzen. Nehmen Sie Kontakt auf – wir prüfen Ihren Fall und zeigen Ihnen die besten Optionen auf!