Erfahren Sie in dem Ratgeber der Rechtsanwälte Wirth, wie die Zuständigkeit nach §34 I GewO geregelt ist.

Zuständigkeiten nach § 34 I Gewerbeordnung (GEWO)

(Stand 2026)

Die Vermittlung von Immobiliardarlehen ist in Deutschland streng reguliert. Grundlage hierfür ist die Gewerbeordnung, insbesondere § 34i GewO.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage:
Welche Behörde ist zuständig: Gewerbeamt, IHK oder eine andere Stelle?

Die Antwort ist nicht einheitlich. Denn die Zuständigkeiten sind in Deutschland föderal geregelt und unterscheiden sich je nach Bundesland.

Grundsatz: Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesland

Die Gewerbeordnung ist Bundesrecht. Die Umsetzung erfolgt jedoch durch die Bundesländer.

Das bedeutet: Jedes Bundesland bestimmt selbst, welche Behörde für die Erlaubnis nach § 34i GewO zuständig ist.

Dabei gibt es zwei grundlegende Modelle:

  • Zuständigkeit bei Gewerbebehörden (z. B. Landratsämter, Ordnungsämter)
  • Zuständigkeit bei den Industrie- und Handelskammern (IHK)

Zuständigkeiten Gewerbeamt

In diesen Bundesländern ist die klassische Gewerbeverwaltung zuständig:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Zuständigkeiten IHK

In einigen Bundesländern wurde die Zuständigkeit vollständig auf die Industrie- und Handelskammer übertragen:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Schleswig-Holstein

Rolle der IHK: Mehr als nur Sachkunde

Unabhängig davon, ob die IHK auch Erlaubnisbehörde ist, übernimmt sie immer zentrale Aufgaben:

  • Durchführung der Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
  • Führung des Vermittlerregisters
  • Registrierung der Vermittler
  • Vergabe der Registrierungsnummer

Das bedeutet:
Auch wenn die Erlaubnis nicht bei der IHK beantragt wird, führt an ihr kein Weg vorbei.

Vermittlerregister: Pflicht für alle Vermittler

Nach Erteilung der Erlaubnis erfolgt die Eintragung in das zentrale Register:
Vermittlerregister

Wichtig:

  • Die Registrierung ist verpflichtend
  • Ohne Registrierung darf keine Tätigkeit aufgenommen werden
  • Die Eintragung erfolgt über die zuständige IHK

Zuständigkeiten nach § 34i GewO richtig einordnen

Die Zuständigkeiten nach § 34i GewO sind klar geregelt, aber nicht einheitlich.

  • Die Erlaubnisbehörde bestimmt das jeweilige Bundesland
  • Die IHK ist immer für Sachkunde und Registrierung zuständig
  • Das Vermittlerregister ist verpflichtend

Wer im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung tätig werden möchte, sollte diese Unterschiede genau kennen. Nur so lässt sich vermeiden, dass formale Fehler die Aufnahme der Tätigkeit verzögern oder rechtliche Risiken entstehen.

Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ihr Ansprechpartner rund um alle Pressemeldungen zum Versicherungsrecht: Tobias Strübing