
Ihr Anwalt für Mehrfachvertreter (§ 34d GewO)
Rechtliche Hintergründe und Risiken
Mehrfachvertreter bewegen sich in einem rechtlich anspruchsvollen Umfeld. Unklare Statusangaben, irreführende Werbung oder fehlerhafte Vertragsstrukturen führen schnell zu Haftungsrisiken und aufsichtsrechtlichen Problemen. Wirth Rechtsanwälte sind Ihr Ansprechpartner.
Anwälte für Mehrfachvertreter
Starke Rechtsberatung
Für Mehrfachvertreter und Assekuradeure gelten besondere gesetzliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen, die in der Praxis häufig unterschätzt werden. Ob Statusoffenlegung, Auswahl der richtigen Vertragsstrukturen oder der Umgang mit weitreichenden Vollmachten – schon kleine Fehler können zu Haftungsansprüchen, Abmahnungen oder Beanstandungen durch die Aufsicht führen. Die rechtlichen Spielräume sind eng gesteckt, und Konflikte entstehen häufig dort, wo der eigene Auftritt nicht eindeutig oder die internen Abläufe nicht sauber geregelt sind.
Ein Rechtsanwalt für das Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht kennt die Problematiken und Schwierigkeiten dieser Verträge. Ob Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Unternehmer – unsere Fachanwälte von Wirth Rechtsanwälte sind für Sie da.
Wir helfen Ihnen!
Geprüfte Fachanwälte für Versicherungsrecht und Rechtsanwälte für das Handelsvertreterrecht
Erfahrung und Expertise seit mehr als 25 Jahren
Betreuung und Vertretung von Anfang an
Deutschlandweite gerichtliche Prozessführung
Aushandlung von Vergleichen
Mehr als 10.000 Mandanten
sehr hohe Erfolgsquote
Unser Beratungsablauf bei Wirth Rechtsanwälte
Ihr Weg zur rechtssicheren Lösung
Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern Sie Ihr Anliegen. Wir prüfen kostenlos, ob Ihr Fall aussichtsreich ist und ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. So wissen Sie von Anfang an, woran Sie sind.
Individuelle Handlungsempfehlungen nach Mandatserteilung
Nach Beauftragung erarbeiten wir passgenaue, rechtssichere Lösungen – sei es zur Vertragsgestaltung oder zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sie erhalten klare Handlungsschritte und eine transparente Kostenübersicht.
Umsetzung mit unserer Expertise und Rechtsschutz-Check
Wir begleiten Sie kompetent bei jedem Schritt – von der Erstellung der erforderlichen Rechtsdokumente über die Kommunikation mit Versicherern bis zur Vertretung Ihrer Interessen, auch vor Gericht. Dabei prüfen wir laufend die Rechtsschutzdeckung, um Ihr Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten.
Mehrfachvertreter nach § 34d GewO – Ihr Vorteil mit rechtlichem Rückhalt
Mehrfachvertreter (sog. Mehrfachagenten bzw. Mehrfirmenvertreter) sind Versicherungsvermittler, die für mehrere Versicherungsunternehmen tätig sind. Anders als der unabhängige Versicherungsmakler, der im Lager des Kunden steht, handelt der Mehrfachvertreter stets im Interesse der Versicherer. Er unterliegt den gleichen gewerberechtlichen Anforderungen wie jeder Versicherungsvertreter: Wer gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln will, benötigt eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und eine Registrierung im Vermittlerregister. Dabei muss sich jeder Vermittler bereits bei Beantragung entscheiden, ob er als Vertreter oder Makler tätig sein will – eine Doppelzulassung in der konkreten (auch juristischen Person) ist ausgeschlossen. Diese klare Statusentscheidung soll für Transparenz und Vertrauen im Kundenkontakt sorgen.
Rechtliche Pflichten
Als Mehrfachvertreter profitieren Sie von der Freiheit, aus Produkten verschiedener Gesellschaften zu vermitteln, haben aber auch umfangreiche Pflichten. Beim ersten Kundenkontakt besteht eine Statusoffenlegungspflicht: Der Kunde muss unmissverständlich erfahren, dass Sie als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO auftreten.
Zudem sollten Sie klar kommunizieren, für welche Versicherer Sie tätig sind und auf welcher Marktgrundlage Ihre Empfehlung beruht. Zwar ist ein Mehrfachagent – anders als ein Makler – nicht zu einer umfassenden und objektiven Marktanalyse verpflichtet, doch sollte er zumindest offenlegen, welche Versicherer er in seine Empfehlung einbezogen hat. Anderenfalls besteht das Risiko, also so genannter Pseudomakler behandelt zu werden. Selbstverständlich gelten auch für Mehrfachvertreter die allgemeinen Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 60–62 VVG). Jede Beratung ist sorgfältig zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass der Kunde verständlich und vollständig informiert wurde. Nur so verhindern Sie, dass im Streitfall nicht zu Ihren Ungunsten die Beweislast umgekehrt wird.
Haftungsfallen vermeiden
In der Praxis wiegen sich manche Mehrfachvertreter in falscher Sicherheit. Es hält sich der Irrglaube, man genieße „das Beste aus zwei Welten“ – also einerseits Zugang zu vielen Tarifen wie ein Makler, andererseits aber geringere Haftung, da man Vertreter eines Versicherers ist. Dem ist nicht so.
Wenn ein Mehrfachagent gegenüber dem Kunden den Eindruck erweckt, ein neutraler Makler zu sein, kann rechtlich ein Maklervertrag entstehen – mit der Folge vollumfänglicher Maklerhaftung (sog. Anscheinsmakler). So hat z.B. das OLG Dresden 2023 entschieden, dass ein Mehrfachvertreter, der seinen Vertreterstatus nicht klar offenlegt, dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler haftet und Schadensersatz leisten muss. Mehrfachvertreter stehen also in der Pflicht, ihren Status deutlich zu machen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Ebenso ist irreführende Werbung tabu: Begriffe wie „unabhängig“ dürfen Mehrfachagenten nicht führen, da sie per Gesetz an Versicherer gebunden sind – das LG Hamburg untersagte einem Finanzvertrieb ausdrücklich die Werbung mit „Unabhängigkeit aus Prinzip“.
Vertragsgestaltung
Die Besonderheit des Mehrfachvertreter es besteht auch darin, dass er letztlich keine eigene Vertragsbeziehung zu seinen Kunden hat. Denn wie ausgeführt wird er ausschließlich im Auftrag und im Interesse der von ihm vertretenen Versicherungen tätig. Dem würde es auch aufsichtsrechtlich widersprechen, wenn er gleichwohl eigene Verträge mit seinen Kunden schließen würde, die entgegen den gesetzlichen Regelungen vertragliche Pflichten statuieren würden. Das kann nicht nur ein Verstoß gegen Aufsichtsrecht mit entsprechenden Bußgeldverfahren bedeuten, sondern auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (kurz: RDG). Schon die Betreuung im Schadenfall kann dann eine unzulässige rechtliche Beratung im Einzelfall bedeuten, mit den daraus drohenden Konsequenzen.
Ähnliches gilt für Servicegebühren oder sonstigen Vergütungen, die Mehrfachvertreter gegebenenfalls auch mit ihren Kunden vereinbaren wollen. Das kann im Einzelfall möglich und auch zulässig sein, muss aber vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen immer genau geprüft werden, um Konflikte mit dem Gesetz zu vermeiden.





Profis auf Ihrem Gebiet und an Ihrer Seite
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Beratungsansatz unserer Kanzlei
Erfolgreiche Unternehmer im Versicherungsvertrieb wissen, dass Compliance und Haftungssicherheit essenziell sind. Wir unterstützen Mehrfachvertreter dabei, ihre Vertragsdokumente, Erstinformationen und Werbeaussagen rechtssicher zu gestalten. Dazu gehört die präventive Prüfung Ihrer Maklerauftritte (Vermeidung von „Scheinselbständigkeit“ als Makler), die Schulung zu Beratungs- und Dokumentationspflichten sowie die Vertretung im Haftungsfall. Sollte es zu einem Streit mit Kunden oder Wettbewerbern kommen – etwa wegen angeblicher Falschberatung oder unlauteren Wettbewerbs – stehen wir mit unserer Erfahrung bereit.
Ihre Vorteile auf einen Blick
Spezialwissen § 34d GewO: Wir kennen die Feinheiten der Vermittlererlaubnis und helfen bei Zulassungsfragen, Registrierungen und ggf. behördlichen Verfahren.
Haftungsprävention: Durch Vertragsgestaltung und klare Kommunikation Ihres Vermittlerstatus schützen wir Sie vor späteren Schadenersatzforderungen (Stichwort Anscheinsmakler-Haftung).
Verteidigung im Ernstfall: Sollte doch eine Vermittlerhaftung im Raum stehen, entwickeln wir kreative und kämpferische Verteidigungsstrategien – damit Ihr Unternehmen unbeschadet bleibt.
Wettbewerbsrechtliche Beratung: Wir prüfen Ihre Marketingmaterialien auf UWG-Konformität, damit Sie z.B. als Mehrfachvertreter keine unzulässigen Begriffe verwenden. Aktuelle Urteile zeigen, dass Verbände hier streng kontrollieren.
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