Anlageberatung ist die persönliche Empfehlung einer bestimmten Geldanlage, die auf die Situation des Kunden zugeschnitten ist. Anlagevermittlung bedeutet dagegen, Geschäfte über Finanzanlagen zu vermitteln, ohne eine persönliche Empfehlung abzugeben. Die Unterscheidung ist im Kapitalmarktrecht zentral, weil sich daraus unterschiedliche Pflichten und Haftungsmaßstäbe ergeben.
Wann liegt Anlageberatung vor?
Sobald der Berater die persönlichen Umstände des Kunden berücksichtigt und ihm ein konkretes Produkt als für ihn geeignet empfiehlt. Es kommt nicht darauf an, ob ein schriftlicher Beratungsvertrag geschlossen wurde. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Beratungsvertrag stillschweigend zustande, wenn ein Anleger erkennbar die Fachkenntnisse des Beraters für seine Entscheidung nutzen will und der Berater darauf eingeht.
Welche Pflichten hat ein Anlageberater?
Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Anlegergerecht heißt: Wissen, Erfahrung, Anlageziele, Risikobereitschaft und finanzielle Verhältnisse des Kunden werden erfragt und berücksichtigt. Objektgerecht heißt: Der Berater informiert zutreffend und vollständig über das Produkt, seine Risiken und Kosten. Hinzu kommen die Offenlegung von Provisionen und die Dokumentation, für Finanzanlagenvermittler etwa die Geeignetheitserklärung nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung.
Welche Pflichten hat ein Anlagevermittler?
Zwischen Vermittler und Anleger kommt in der Regel ein Auskunftsvertrag zustande. Der Vermittler muss richtig und vollständig über alle Umstände informieren, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind. Er muss das Produkt zumindest auf Plausibilität prüfen. Ob die Anlage zum Kunden passt, muss er dagegen grundsätzlich nicht beurteilen.
Ein Beispiel: Ein Vermittler leitet einer Kundin auf deren Wunsch die Unterlagen zu einem geschlossenen Fonds weiter und beantwortet ihre Fragen. Verschweigt er dabei einen ihm bekannten Prospektfehler, haftet er aus dem Auskunftsvertrag, auch ohne eine Empfehlung abgegeben zu haben.
Welche Erlaubnis ist nötig?
Beide Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Für Investmentfonds und Vermögensanlagen genügt in der Regel eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO, für Honorarberatung eine Erlaubnis nach § 34h GewO. Wer zu Aktien, Anleihen oder Derivaten berät, braucht eine Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz oder muss unter einem Haftungsdach tätig werden.
Wann haften Berater und Vermittler?
Bei einer Pflichtverletzung muss der Anleger so gestellt werden, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Typisch ist die Rückabwicklung gegen Erstattung des eingesetzten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis, spätestens zehn Jahre nach Entstehung.
Was sollten Berater und Anleger beachten?
Berater sollten ihre Rolle gegenüber dem Kunden klar festlegen und die Beratung sorgfältig dokumentieren. Anleger, die sich falsch beraten fühlen, sollten Beratungsprotokolle, Prospekte und Schriftverkehr sichern und Fristen im Blick behalten.