Finanzanlagenvermittler ist, wer gewerbsmäßig zu bestimmten Finanzanlagen berät oder deren Erwerb vermittelt. Dafür ist eine Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung erforderlich. Sie ermöglicht den Vertrieb von Investmentfonds und Vermögensanlagen, ohne dass eine umfassende Erlaubnis als Wertpapierinstitut nötig ist. Viele Versicherungsvermittler ergänzen damit ihr Angebot.
Für welche Produkte gilt die Erlaubnis?
Die Erlaubnis kann für eine oder mehrere von drei Kategorien erteilt werden: offene Investmentvermögen wie Publikumsfonds und ETFs, geschlossene alternative Investmentfonds sowie Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz, etwa Nachrangdarlehen oder Direktinvestments. Für Aktien, Anleihen oder Zertifikate reicht sie nicht. Wer dazu berät, muss unter ein Haftungsdach oder braucht eine Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz.
Welche Voraussetzungen gelten?
Der Antragsteller muss zuverlässig sein, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, seine Sachkunde durch eine Prüfung bei der IHK oder einen gleichgestellten Abschluss nachweisen und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Er wird im Vermittlerregister eingetragen. Zuständig sind je nach Bundesland die IHK oder das Gewerbeamt.
Welche Pflichten schreibt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vor?
Die FinVermV überträgt wesentliche Wohlverhaltenspflichten der MiFID II auf gewerbliche Vermittler. Dazu gehören die Einholung von Informationen über Kenntnisse, finanzielle Verhältnisse und Ziele des Kunden, die Prüfung der Geeignetheit, eine Geeignetheitserklärung vor Vertragsschluss, die Offenlegung von Kosten und Zuwendungen, der Umgang mit Interessenkonflikten und die Aufzeichnung von Telefongesprächen bei Anlageberatung (Taping). Eine gesetzliche Weiterbildungspflicht wie für Versicherungsvermittler gibt es für § 34f-Vermittler bislang nicht. Mit der EU-Kleinanlegerstrategie wird sie aber voraussichtlich kommen.
Ein Beispiel: Ein Versicherungsmakler mit § 34f-Erlaubnis empfiehlt einem Kunden telefonisch einen Aktienfonds. Er muss das Gespräch aufzeichnen, die Geeignetheit prüfen und dem Kunden vor der Order eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen.
Was droht bei Verstößen?
Bußgelder, der Widerruf der Erlaubnis und vor allem Schadensersatzansprüche der Kunden wegen Falschberatung. Fehlende Dokumentation erschwert die Verteidigung erheblich. Hintergründe zur Beratungshaftung unter Anlageberatung und Anlagevermittlung.
Was sollten Finanzanlagenvermittler beachten?
Den Erlaubnisumfang genau kennen, die Beratung lückenlos dokumentieren und Zuwendungen offenlegen. Weitere Informationen auf unserer Seite zum Kapitalmarktrecht.