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Assekuradeur

Zuletzt bearbeitet am:

20. Oktober 2026

Ein Assekuradeur ist ein Unternehmen, das im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer Versicherungsverträge zeichnet und verwaltet. Er entwickelt eigene Deckungskonzepte, prüft Risiken, stellt Policen aus und reguliert häufig auch Schäden. Das versicherte Risiko selbst trägt aber der Versicherer. Im englischsprachigen Raum spricht man von einer Managing General Agency (MGA).

Wie ist der Assekuradeur rechtlich einzuordnen?

Er handelt im Namen und mit Vollmacht des Versicherers und ist deshalb in aller Regel Versicherungsvertreter im Sinne von § 59 Abs. 2 VVG und Handelsvertreter nach § 84 HGB. Er braucht eine Erlaubnis nach § 34d GewO und muss im Vermittlerregister eingetragen sein. Für den Versicherer ist die Zusammenarbeit oft eine Ausgliederung wichtiger Funktionen, die er nach § 32 VAG der Aufsicht anzeigen und überwachen muss.

Welche Befugnisse hat ein Assekuradeur?

Das regelt der Assekuradeurvertrag. Typisch sind eine Zeichnungsvollmacht innerhalb festgelegter Richtlinien, das Recht zur Policierung und zum Prämieninkasso sowie eine Regulierungsvollmacht bis zu bestimmten Schadenhöhen.

Ein Beispiel: Ein Assekuradeur bietet ein Spezialkonzept für Photovoltaikanlagen an. Makler reichen ihre Anträge bei ihm ein. Er prüft die Risiken, stellt die Policen im Namen eines Versicherers aus und reguliert Schäden bis 25.000 Euro selbst.

Worüber wird am häufigsten gestritten?

Meist geht es um das Vertragsende. Wem gehört der Bestand, wenn der Versicherer die Zusammenarbeit beendet? Kann der Assekuradeur die Verträge zu einem anderen Risikoträger mitnehmen? Steht ihm ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu? Daneben spielen die Haftung bei Zeichnungsfehlern, Gewinnbeteiligungen und die Überschreitung von Vollmachten eine Rolle.

Was sollten Assekuradeure beachten?

Vollmachten, Zeichnungsrichtlinien und vor allem die Bestandsrechte nach Vertragsende sollten von Anfang an klar geregelt sein. Bei Streit mit dem Risikoträger kommt es auf die Details des Vertrags und die Frage der Ausgleichsberechtigung an. Mehr dazu auf unserer Seite Rechtsanwalt für Assekuradeure.