Bestandsübertragung bezeichnet die Übertragung eines Bestands von Versicherungsverträgen auf einen anderen Rechtsträger. Im Vertrieb geht es meist darum, dass ein Makler oder Vertreter seine Kundenbeziehungen samt Betreuungs- und Vergütungsansprüchen auf einen Nachfolger überträgt. Davon zu unterscheiden ist die Übertragung von Versicherungsverträgen zwischen zwei Versicherern.
Wie läuft eine Bestandsübertragung zwischen Vermittlern ab?
Die Versicherungsverträge der Kunden bleiben unverändert, sie werden nicht übertragen. Was übergeht, sind die Maklermandate, die Betreuungsrechte gegenüber den Versicherern und die laufenden Courtageansprüche. Dafür braucht es in der Regel die Zustimmung oder neue Mandate der Kunden, eine Übertragung oder Neuerteilung der Courtagezusagen durch die Versicherer und eine datenschutzrechtlich saubere Übergabe der Kundendaten.
Dürfen Kundendaten einfach übergeben werden?
Nicht ohne Weiteres. Versicherungsdaten enthalten häufig Gesundheitsdaten, deren Weitergabe nach Art. 9 DSGVO besonders streng geregelt ist. In der Praxis wird meist eine Einwilligung der Kunden eingeholt oder ein Widerspruchsverfahren genutzt. Mehr dazu unter Datenschutz beim Betriebsübergang.
Wer haftet für frühere Beratungsfehler?
Grundsätzlich der Vermittler, der falsch beraten hat. Der Erwerber haftet nicht automatisch für Altfehler, kann aber in die Haftung geraten, wenn er ein Unternehmen als Ganzes übernimmt und fortführt. Der Kaufvertrag sollte deshalb Garantien und Freistellungen enthalten. Eine sorgfältige Due-Diligence-Prüfung vor dem Kauf ist Standard.
Ein Beispiel: Ein Makler verkauft seinen Bestand im Ruhestand an einen jüngeren Kollegen. Der Kaufpreis bemisst sich nach der laufenden Courtage. Ein Jahr später wechseln viele Kunden zu einem dritten Makler. Ob der Käufer den Kaufpreis mindern kann, hängt davon ab, ob der Vertrag dafür eine Regelung enthält.
Was gilt bei der Übertragung zwischen Versicherern?
Überträgt ein Versicherer seinen Bestand ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen, braucht er dafür die Genehmigung der BaFin (§ 13 VAG). Die Verträge gehen dann ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer auf den neuen Versicherer über. Für Vermittler stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob ihre Courtage- oder Provisionsansprüche fortbestehen.
Was sollten Käufer und Verkäufer beachten?
Neben Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten sollten Kundenmandate, Courtagezusagen, Datenschutz, Haftung und eine mögliche Kaufpreisanpassung bei Kundenverlusten vertraglich geregelt sein. Mehr zur Vergütung unter Courtage.