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Karenzentschädigung

Zuletzt bearbeitet am:

24. September 2026

Die Karenzentschädigung ist ein Begriff aus dem Handelsvertreterrecht. Sie ist in § 90a HGB geregelt. Vereinbaren Unternehmen und Handelsvertreter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, muss das Unternehmen dem Vertreter dafür eine angemessene Entschädigung zahlen.

Karenzentschädigung einfach erklärt

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hindert den Vertreter daran, nach Vertragsende für die Konkurrenz tätig zu werden. Weil ihn das wirtschaftlich einschränkt, erhält er als Ausgleich die Karenzentschädigung – für die gesamte Dauer des Verbots.

Beispiel

Ein Versicherungsvertreter darf nach seinem Ausscheiden zwei Jahre lang in seinem bisherigen Bezirk keine Kunden für andere Versicherer betreuen. Für diese Zeit muss das Unternehmen ihm eine angemessene Karenzentschädigung zahlen.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Das Wettbewerbsverbot muss wirksam vereinbart sein.
  • Es darf höchstens zwei Jahre ab Vertragsende dauern.
  • Es darf sich nur auf den Bezirk oder Kundenkreis und die Gegenstände beziehen, für die der Vertreter zuständig war.
  • Die Entschädigungspflicht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Höhe der Entschädigung

Das Gesetz spricht von einer „angemessenen“ Entschädigung. Maßgeblich sind unter anderem die bisherigen Provisionen, der Umfang der Beschränkung und die Möglichkeit, anderweitig Einkünfte zu erzielen.

Verzicht und Lossagung

  • Das Unternehmen kann bis zum Ende des Vertragsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Es wird dann mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erklärung von der Entschädigungspflicht frei.
  • Kündigt eine Partei aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der anderen, kann sie sich innerhalb eines Monats von der Wettbewerbsabrede lossagen.

Typische Streitfragen

  • Ist das Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart?
  • Ist die Entschädigung angemessen?
  • Wurde rechtzeitig verzichtet?
  • Ist das Verbot räumlich oder inhaltlich zu weit gefasst?
  • Wie wirkt sich die Entschädigung auf den Ausgleichsanspruch aus?

Was Handelsvertreter beachten sollten

  • Wettbewerbsabrede im Vertrag genau prüfen
  • Karenzentschädigung aktiv einfordern
  • Verzichtserklärungen des Unternehmens auf Fristen prüfen
  • vor einer neuen Tätigkeit den Umfang des Verbots klären
  • anwaltlich prüfen lassen

Karenzentschädigung im Handelsvertreterrecht

Ohne Karenzentschädigung gibt es kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter. Sie gleicht die wirtschaftliche Einschränkung nach Vertragsende aus. Mehr dazu im Ratgeber zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sowie zum vollständigen Wettbewerbsverbot.