Der Mitwirkungsanteil ist ein Begriff aus der privaten Unfallversicherung. Er beschreibt, in welchem Umfang Krankheiten oder Gebrechen neben dem Unfall an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben. Der Versicherer darf seine Leistung dann entsprechend kürzen.
Mitwirkungsanteil einfach erklärt
Nicht jede Verletzung nach einem Unfall geht allein auf den Unfall zurück. Hatte die versicherte Person bereits eine Vorerkrankung, die den Schaden mitverursacht oder verschlimmert hat, soll die Unfallversicherung nur für den Anteil zahlen, der auf den Unfall entfällt.
Beispiel
Ein Mann stürzt und verletzt sich an der Schulter. Der Gutachter stellt fest, dass eine Vorschädigung der Rotatorenmanschette zu 40 % an den dauerhaften Beschwerden mitgewirkt hat. Bei einer Invaliditätsleistung von 30.000 Euro kürzt der Versicherer um 40 % auf 18.000 Euro.
Die Mindestgrenze
Nach vielen Versicherungsbedingungen wird erst gekürzt, wenn der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt. Liegt er darunter, gibt es keinen Abzug. Moderne Tarife setzen diese Grenze oft deutlich höher an oder verzichten ganz auf eine Kürzung.
Was ist kein Mitwirkungsanteil?
Nach der Rechtsprechung des BGH sind altersentsprechende Verschleißerscheinungen ohne Krankheitswert in der Regel keine Krankheit oder kein Gebrechen. Ein Abzug nur wegen des normalen Alterungsprozesses ist deshalb oft unzulässig.
Beweislast
Der Versicherer muss beweisen, dass eine Krankheit oder ein Gebrechen mitgewirkt hat, und auch in welchem Umfang.
Typische Streitfragen
- Liegt überhaupt eine Vorerkrankung mit Krankheitswert vor?
- Handelt es sich nur um altersentsprechenden Verschleiß?
- Wie hoch ist der Anteil tatsächlich?
- Welche Mindestgrenze gilt laut Vertrag?
- Ist das Gutachten nachvollziehbar begründet?
Was Betroffene tun sollten
- Versicherungsbedingungen auf die Mindestgrenze prüfen
- Vorbefunde und Behandlungen vor dem Unfall klären
- Gutachten kritisch prüfen
- ggf. ein Gegengutachten einholen
- Kürzungen nicht ungeprüft akzeptieren
- rechtliche Prüfung erwägen
Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung
Über den Mitwirkungsanteil kürzt die Unfallversicherung ihre Leistung, wenn Vorerkrankungen mitgewirkt haben. Weil der Versicherer die Beweislast trägt und normaler Verschleiß meist nicht zählt, sind solche Kürzungen häufig angreifbar. Zusammen mit dem Invaliditätsgrad entscheidet er über die Höhe der Auszahlung.