Das Sachverständigenverfahren ist ein außergerichtliches Verfahren, mit dem Versicherer und Versicherungsnehmer Streit über die Höhe eines Schadens klären. Es ist in vielen Sachversicherungen vorgesehen, etwa in der Wohngebäude-, Hausrat-, Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Das Gesetz regelt in § 84 VVG die Verbindlichkeit des Ergebnisses, den Ablauf bestimmen die Versicherungsbedingungen.
Wann kann das Verfahren verlangt werden?
Nach den meisten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Manche Bedingungen geben dieses Recht auch dem Versicherer. Das Verfahren ist besonders bei großen Schäden sinnvoll, bei denen sich die Parteien über Kosten, Werte oder Umfang streiten.
Wie läuft es ab?
Jede Partei benennt einen Sachverständigen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn ihrer Arbeit einen Obmann. Dann stellen sie den Schaden fest, also etwa den Wert der versicherten Sachen, die Kosten der Wiederherstellung und den Restwert. Weichen ihre Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die streitigen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen.
Ein Beispiel: Nach einem Brand in einer Werkstatt schätzt der Versicherer den Maschinenschaden auf 80.000 Euro, der Inhaber auf 140.000 Euro. Die beiden Sachverständigen einigen sich bei den meisten Maschinen. Bei zwei Anlagen entscheidet der Obmann. Am Ende steht eine verbindliche Schadenhöhe von 118.000 Euro.
Was wird im Verfahren nicht geklärt?
Ob der Versicherer dem Grunde nach leisten muss. Fragen wie Risikoausschlüsse, Obliegenheitsverletzungen oder grobe Fahrlässigkeit bleiben außen vor und müssen gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden, etwa mit einer Deckungsklage.
Ist das Ergebnis bindend?
Grundsätzlich ja. Nach § 84 Abs. 1 VVG ist die Feststellung nur dann unverbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Das ist eine hohe Hürde. Deshalb kommt es auf eine gute Vorbereitung und einen qualifizierten eigenen Sachverständigen an.
Wer trägt die Kosten?
Nach den meisten Bedingungen trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden geteilt. Manche Tarife übernehmen die Kosten des Versicherungsnehmers bis zu einer bestimmten Grenze.
Was sollten Versicherte beachten?
Den eigenen Sachverständigen sorgfältig auswählen, den Auftrag genau formulieren und alle Unterlagen zum Schaden bereitstellen. Weitere Informationen auf unserer Seite zur Gebäudeversicherung.