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Vertragsstrafe

Zuletzt bearbeitet am:

19. Oktober 2026

Eine Vertragsstrafe ist ein Geldbetrag, den jemand für den Fall verspricht, dass er eine vertragliche Pflicht nicht oder nicht richtig erfüllt. Geregelt ist sie in den §§ 339 bis 345 BGB. Sie hat zwei Funktionen: Sie soll den Schuldner zur Vertragstreue anhalten, und sie erspart dem Gläubiger im Verstoßfall den oft schwierigen Nachweis eines konkreten Schadens.

Wo kommen Vertragsstrafen vor?

Im Wettbewerbsrecht vor allem in strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Im Vertrieb in Handelsvertreterverträgen zur Absicherung von Wettbewerbsverboten, Abwerbeverboten und Verschwiegenheitspflichten. Daneben in Bau-, Liefer- und Geheimhaltungsverträgen.

Wann ist die Vertragsstrafe verwirkt?

Wenn der Schuldner gegen die gesicherte Pflicht verstößt und ihn ein Verschulden trifft. Bei Unterlassungspflichten genügt jede schuldhafte Zuwiderhandlung. Ob mehrere gleichartige Handlungen einen oder mehrere Verstöße darstellen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Rechtsprechung fasst gleichartige, zeitlich zusammenhängende Handlungen häufig zu einer rechtlichen Einheit zusammen, sodass die Strafe nicht für jeden einzelnen Akt anfällt.

Ein Beispiel: Ein Vermittler hat sich verpflichtet, eine bestimmte Werbeaussage nicht mehr zu verwenden. Nach einem Website-Relaunch taucht die Aussage auf drei Unterseiten wieder auf. Der Gläubiger verlangt dreimal 5.000 Euro. Häufig wird das Gericht hier nur einen Verstoß annehmen, weil die Wiederholung auf einer einzigen Nachlässigkeit beruht.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe sein?

Das hängt vom Zweck ab. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine unangemessen hohe Vertragsstrafe nach § 307 BGB unwirksam. Bei individuell vereinbarten Strafen kann eine unverhältnismäßig hohe Strafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil herabgesetzt werden (§ 343 BGB). Das gilt aber nicht, wenn ein Kaufmann die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB). Kaufleute sind dann allenfalls über Treu und Glauben geschützt.

Was ist der „neue Hamburger Brauch“?

Eine Gestaltung, bei der keine feste Summe vereinbart wird. Der Gläubiger bestimmt die Höhe im Verstoßfall nach billigem Ermessen, und ein Gericht kann diese Bestimmung überprüfen. Sie ist bei Unterlassungserklärungen verbreitet, weil sie flexible und angemessene Ergebnisse ermöglicht.

Wie verhält sich die Vertragsstrafe zum Schadensersatz?

Der Gläubiger kann die Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen und einen weitergehenden Schaden zusätzlich geltend machen (§ 340 Abs. 2 BGB). Die Strafe wird dann auf den Schadensersatz angerechnet.

Was sollten Betroffene beachten?

Vor der Unterschrift prüfen, welche Pflichten genau abgesichert werden und wie hoch die Strafe ist. Bei einer Forderung prüfen lassen, ob tatsächlich ein schuldhafter Verstoß vorliegt und wie viele Verstöße es sind.