Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte stellt sich gegen den vom ehemaligen Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten und Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein angestoßenen Vorstoß, aus der Diskussion um den Kundennutzen von Rürup-Renten einen juristischen Massenfall gegen Versicherer und Vermittler zu.
Kleinlein bewirbt aktuell öffentlich die Prüfung und mögliche Rückabwicklung von Rürup-Verträgen. Im Zentrum steht der Vorwurf, viele Verträge hätten keinen ausreichenden Kundennutzen. Dabei werden Kosten, Renditeerwartungen, Rentenfaktoren, Produktinformationen und aufsichtsrechtliche Anforderungen herangezogen.
Wirth Rechtsanwälte hält die Vorstellung einer schematischen Zwei-Prozent-Grenze für verfehlt. Kundennutzen ist keine einfache Renditeformel. Bei einer Basisrente können neben der erwarteten Rendite auch Sicherheit, lebenslange Rentenzahlung, steuerliche Zielsetzung, individuelle Vorsorgeplanung und die Absicherung des Langlebigkeitsrisikos eine erhebliche Rolle spielen.
„Wer Kundennutzen allein an einer rechnerischen Mindestrendite festmachen will, verkürzt die rechtliche und wirtschaftliche Bewertung erheblich“, sagt Rechtsanwalt Norman Wirth, Gründer der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. „Gerade bei Rürup-Verträgen muss man den konkreten Vertrag, den damaligen Beratungsanlass und die individuelle Kundensituation betrachten. Eine pauschale Aussage, Basisrenten hätten keinen Kundennutzen, trägt rechtlich nicht.“
Auch auffällige Kosten oder Stornoquoten rechtfertigen nach Auffassung der Kanzlei keine automatische Rückabwicklung. Sie können Anlass für eine nähere Prüfung sein. Für eine Haftung des Vermittlers braucht es aber weiterhin eine konkrete Pflichtverletzung, Kausalität und einen nachweisbaren Schaden. Maßgeblich ist die konkrete Beratungssituation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – nicht eine nachträgliche Pauschalbewertung.
Nach Auffassung von Wirth Rechtsanwälte wird von Kleinlein vieles vermischt, was juristisch sauber getrennt werden muss: die Produktverantwortung des Versicherers, aufsichtsrechtliche Produkt-Governance, individuelle Beratungspflichten des Vermittlers und mögliche zivilrechtliche Ansprüche des Kunden.
„Vermittler schulden eine ordnungsgemäße Beratung nach der konkreten Kundensituation, nach Wünschen und Bedürfnissen. Eine pauschal Behauptung, Rürup-Verträge seien wegen fehlenden Kundennutzens massenhaft rückabzuwickeln, reicht im Einzelfall lange nicht, eine Pflichtverletzung des Vermittlers darzustellen“, so Wirth.
Besonders kritikwürdig ist, dass typische Eigenschaften der Basisrente von Kleinlein wie Produktfehler behandelt werden. Die fehlende freie Kapitalauszahlung, die lebenslange Rentenleistung und die steuerliche Bindung sind aber keine Überraschungsklauseln, sondern Teil des gesetzlichen Konzepts der Rürup-Rente.
„Man kann eine Rürup-Rente nicht allein deshalb angreifen, weil sie Rürup ist“, sagt Wirth. „Wer eine steuerlich geförderte lebenslange Altersvorsorge mit einem frei verfügbaren Depot vergleicht, vergleicht Äpfel mit Birnen.“
Wirth Rechtsanwälte empfiehlt Vermittlerinnen und Vermittlern, auf Schreiben im Zusammenhang mit Rürup-Rückabwicklung nicht vorschnell zu reagieren. Unterlagen sollten gesichert, Haftungsanerkenntnisse vermieden und konkrete Vorwürfe sorgfältig geprüft werden.
Wirth Rechtsanwälte empfiehlt Vermittlerinnen und Vermittlern, auf Schreiben im Zusammenhang mit Rürup-Rückabwicklung nicht vorschnell zu reagieren. „Unser Rat für eventuell betroffene Vermittler lautet – wie immer in solch einem Fall: Ruhe bewahren, Unterlagen sichern, nichts anerkennen und frühzeitig rechtlichen Rat einholen“, sagt Wirth.







