Auch vermeintlich einfache Begriffe dürfen nicht einfach unterstellt werden.
Berlin, 14.07.2026 – Wer einen Versicherungsvertrag von Neuwert- auf Zeitwertversicherung umstellt, darf nicht unterstellen, dass der Kunde die Unterschiede kennt – er muss darüber aufklären und dies dokumentieren. Für Versicherungsvermittler gilt: Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages löst Beratungs- und Dokumentationspflichten aus. Und wer dokumentiert, muss vollständig dokumentieren – sonst kommt es zur Beweislastumkehr.
Das zeigt der rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 5. März 2026 (Az. 7 U 22/25).
Sachverhalt.
Im entschiedenen Fall unterhielt der Erblasser eine landwirtschaftliche Police mit einer Feuerversicherung des Anwesens zum Neuwert. Nach seinem Tod im Jahr 2016 traten die Miterben an den Versicherer heran, um den Vertrag „umzuschreiben“. Die Vertreterin des Versicherers erstellte eine Beratungsdokumentation; per Nachtrag wurde der Vertrag auf eine Zeitwertversicherung umgestellt. 2018 zerstörte ein Brand das Gewerbegebäude samt Nebengebäuden; der Versicherer regulierte nur zum Zeitwert. Die Erbengemeinschaft verlangte Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung und hatte damit auch vor dem Landgericht und schließlich auch vor dem OLG Stuttgart Erfolg. Nach dem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nahm der Versicherer die Berufung zurück; der Streitwert lag bei bis zu 650.000 Euro.
Kenntnis der Begriffe darf niemand unterstellen
Die Beratungspflichtverletzung selbst war für den Senat klar. Die Miterben kannten die Unterschiede zwischen Neuwert- und Zeitwertversicherung nicht, und die Vermittlerin durfte diese Kenntnis auch nicht unterstellen – selbst von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann sie nicht ohne Weiteres erwartet werden. Wer eine solche Umstellung begleitet, muss deshalb den Bedarf ermitteln, die Unterschiede erläutern und sich vergewissern, dass der Kunde sie verstanden hat. Bei der Zeitwertversicherung wird vom Neuwert der Wertverlust durch Alter und Abnutzung abgezogen – im Schadenfall fehlt die Differenz zum Wiederaufbau. Dieses vermeintlich einfache Grundwissen dürfen auch Versicherungsvermittler bei ihren Kunden nicht einfach voraussetzen.
Auch die Vertragsumstellung löst Beratung- und Dokumentationspflichten aus
Beratungs- und Dokumentationspflichten enden nicht mit dem Vertragsabschluss.
Für den Versicherer gilt: Bei der Umstellung des bisherigen Vertrages auf einen neuen Vertrag sowie bei weitgehenden Vertragsänderungen, die eine umfassende Durchleuchtung der Situation des Versicherungsnehmers erfordern, findet § 6 Abs. 1 VVG – einschließlich der Dokumentationspflicht – Anwendung wie bei einem Neuabschluss. Und selbst wenn im Einzelfall keine Dokumentationspflicht bestanden haben sollte, was der Senat hier offenlassen konnte, hat eine gleichwohl erstellte Beratungsdokumentation dieselbe Beweiswirkung wie eine gesetzlich vorgeschriebene. Fehlt darin ein Hinweis von wesentlicher Bedeutung – hier: die Unterschiede zwischen Neuwert und Zeitwert –, kehrt sich die Beweislast um. Dann muss auch der Versicherer beweisen, dass ordnungsgemäß beraten wurde.
Für Vermittler gilt das erst recht.
Für Versicherungsvermittler ist die Rechtslage sogar noch strenger. Wer anlässlich einer Vertragsänderung oder Umdeckung tätig wird, vermittelt im Sinne des § 59 VVG – und muss daher in vollem Umfang so beraten und dokumentieren, als würde neuer Versicherungsschutz vermittelt. Die Frage, ob eine Dokumentation „nur freiwillig“ erstellt wurde, stellt sich beim Vermittler daher praktisch nicht. Sobald ein Beratungsanlass besteht und er an der Vertragsänderung mitwirkt, ist die Dokumentation ohnehin Pflicht. Eine lückenhafte Dokumentation führt auch hier zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr.
„Die Entscheidung enthält zwei Botschaften, die jeden im Versicherungsvertrieb betreffen“, sagt Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte. „Erstens: Niemand darf unterstellen, dass Kunden so grundlegende Begriffe wie Neuwert und Zeitwert kennen – wer eine Umstellung begleitet, muss sie erklären und das Verständnis sicherstellen. Zweitens: Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages löst Beratungs- und Dokumentationspflichten aus. Für Vermittler bedeutet das: Wer bei einer Umdeckung oder Vertragsumstellung mitwirkt, muss nach den §§ 61, 62 VVG beraten und dokumentieren. Ist sie lückenhaft, muss er ggf. Jahre später beweisen, richtig beraten zu haben. Wer dokumentiert, sollte deshalb vollständig dokumentieren: Was wurde erhoben, was erläutert, was hat der Kunde entschieden.“






