Lange Zeit galt eine einfache Faustregel: Wer Versicherungsnehmer einer Gruppenversicherung ist, kann nicht gleichzeitig Vermittler sein und braucht deshalb auch keine Erlaubnis. Diese Sichtweise ist seit 2022 überholt. Wer heute als Gruppenspitze ein Modell betreibt, muss genau hinschauen – sonst droht im schlimmsten Fall der Vorwurf, ohne die nötige Erlaubnis tätig zu sein. Dieser Beitrag erklärt, was sich geändert hat und wie Sie Ihr Modell einordnen.
Gemeinsam zur tragfähigen Struktur
Was bisher galt – und warum sich das geändert hat
Früher ging man davon aus, dass die Rolle des Versicherungsnehmers und die Rolle des Vermittlers sich gegenseitig ausschließen. Wer selbst Vertragspartner des Versicherers ist, so der Gedanke, vermittelt nicht, sondern nutzt den eigenen Vertrag. Diese Trennung hat der Europäische Gerichtshof aufgehoben. Der Hintergrund ist der Verbraucherschutz: Wenn die Gruppenspitze Mitglieder gegen Geld in einen Versicherungsschutz hineinholt, sollen die Mitglieder ähnlich geschützt sein wie bei einer klassischen Vermittlung.
Dahinter steht ein einfacher Gedanke der Gleichbehandlung: Es soll keinen Unterschied machen, ob ein Verbraucher von einem klassischen Makler in eine Versicherung geführt wird oder von einer Gruppenspitze, die im Hintergrund am Beitritt verdient. In beiden Fällen ist die Schutzbedürftigkeit ähnlich – also sollen auch ähnliche Regeln gelten.
Das EuGH-Urteil und das BGH-Urteil
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29.09.2022 (Rechtssache C-633/20, TC Medical Air Ambulance Agency) entschieden, dass die Gruppenspitze sehr wohl Versicherungsvermittler sein kann. Der Bundesgerichtshof hat das für Deutschland im Urteil „Gruppenversicherung II“ vom 15.12.2022 (I ZR 8/19) bestätigt. Vereinfacht gesagt: Ein Unternehmen, das als Versicherungsnehmer eine Gruppenversicherung unterhält und von den geworbenen Mitgliedern eine Vergütung für den Versicherungsschutz erhält, ist Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO und braucht die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.
Auslöser war ein Unternehmen, das Verbrauchern gegen Entgelt den freiwilligen Beitritt zu einer Gruppenversicherung anbot – konkret zu einer Auslandsreisekranken- und Rückholkosten-Versicherung. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Aus einem scheinbar harmlosen Gruppenmodell wurde so ein erlaubnispflichtiges Vermittlungsgeschäft. Für viele Vertriebe war das ein Weckruf, denn solche Konstruktionen sind weit verbreitet.
Die drei Kriterien der BaFin
Damit Vertriebe wissen, woran sie sind, haben die BaFin und die IHK-Organisation (DIHK) am 03./04.07.2023 eine gemeinsame Aufsichtsmitteilung veröffentlicht. Danach ist die Gruppenspitze Vermittler, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Freiwilliger Beitritt: Die Mitglieder entscheiden selbst, ob sie der Versicherung beitreten. Ein automatischer Einschluss ohne Wahlmöglichkeit spricht gegen eine Vermittlung.
- Vergütung mit Gewinnerzielungsabsicht: Die Gruppenspitze verdient an den Beitritten. Eine bloße Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten – etwa für Porto oder Verwaltung – genügt nicht.
- Leistungsanspruch der Mitglieder: Die Mitglieder können aus der Versicherung tatsächlich Leistungen beanspruchen.
Diese drei Punkte müssen zusammen vorliegen. Fehlt einer, spricht viel gegen eine Erlaubnispflicht – aber eben nicht immer, denn es kommt auf das Gesamtbild an. Besonders das zweite Kriterium führt in der Praxis zu Diskussionen: Schon eine Beteiligung an der Prämie, eine Provision oder ein sonstiger geldwerter Vorteil kann als Vergütung gelten. Wer hier nur die reinen Selbstkosten weitergibt, steht anders da als jemand, der am Modell mitverdient.
Die Aufsicht nennt selbst anschauliche Beispiele. Entgeltlichkeit liegt etwa vor, wenn ein Mietwagenunternehmen Versicherungsnehmer einer Insassenunfallversicherung ist und für jeden Beitritt ein Entgelt erhält. Sie fehlt dagegen, wenn ein Arbeitgeber für eine Gruppen-Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich die ihm tatsächlich entstandenen Kosten erstattet bekommt, ohne daran zu verdienen.
Es gibt Ausnahmen
Nicht jede Gruppenspitze braucht eine volle Erlaubnis. Das Gesetz kennt mehrere Entlastungen, die je nach Modell in Betracht kommen:
- Produktakzessorische Vermittlung (§ 34d Abs. 6 GewO): Wenn die Versicherung nur eine Ergänzung zu einer Ware oder Dienstleistung ist, kann auf Antrag eine Befreiung bei der IHK möglich sein.
- Gebundener Vertreter (§ 34d Abs. 7 GewO): Wenn ein Versicherer die uneingeschränkte Haftung für die Tätigkeit übernimmt, ist keine eigene Erlaubnis nötig.
Welche Ausnahme passt – oder ob am Ende doch die volle Erlaubnis als Versicherungsvermittler nötig ist – hängt stark vom Einzelfall ab. Der BGH hat zudem klargestellt, dass allgemeine Einschätzungen von Behörden kein verlässliches Fundament sind. Eine verbindliche Anfrage bei der zuständigen IHK kann daher echte Sicherheit schaffen, bevor Sie Ihr Modell breit ausrollen.
Gilt das auch im Geschäft zwischen Unternehmen?
Eine häufige Frage ist, ob die strengen Maßstäbe auch dann gelten, wenn nicht Verbraucher, sondern Unternehmen beitreten. Die Urteile betrafen den Verbraucherschutz, doch BaFin und DIHK gehen in ihrer Praxis davon aus, dass die Grundsätze auch in anderen Konstellationen zu beachten sind. Höchstrichterlich ist nicht jede Frage geklärt. Wer im B2B-Bereich arbeitet, sollte sein Modell deshalb ebenfalls prüfen lassen und sich nicht vorschnell in Sicherheit wiegen.
Was passiert, wenn man die Erlaubnis übersieht?
Wer ohne die nötige Erlaubnis vermittelt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld. Hinzu kommt ein wettbewerbsrechtliches Risiko: Mitbewerber oder Verbraucherverbände können abmahnen, weil die Erlaubnispflicht als Marktverhaltensregel gilt. Auch der Versicherer gerät unter Druck, wenn er mit einem nicht erlaubten Vermittler zusammenarbeitet. Die Erlaubnisfrage ist also kein Randthema, sondern kann über den Bestand des gesamten Modells entscheiden.
Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie frühzeitig, am besten schon in der Planungsphase. Wer eine Erlaubnis benötigt, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen – etwa Sachkunde nachweisen, eine Berufshaftpflichtversicherung vorhalten und sich ins Vermittlerregister eintragen lassen. Das lässt sich gut vorbereiten, wenn man rechtzeitig damit beginnt. Zum Problem wird es vor allem dann, wenn das Modell bereits läuft und die Erlaubnis fehlt – denn dann steht unter Umständen das gesamte laufende Geschäft in Frage.
Fazit
Prüfen Sie Ihr Modell anhand der drei Kriterien: freiwilliger Beitritt, Vergütung mit Gewinn und Leistungsanspruch der Mitglieder. Sind alle drei erfüllt, brauchen Sie wahrscheinlich eine Lösung – sei es eine Erlaubnis, eine Ausnahme oder ein Umbau Ihres Modells. Wir prüfen Ihre Konstellation, ordnen die Erlaubnisfrage ein und begleiten Sie bei einer etwaigen IHK-Anfrage oder Registrierung.






