Der Einsatz von Tippgebern ist im Versicherungsvertrieb ein weitverbreitetes Instrument der Neukundengewinnung. Steuerberater, Autohäuser, Hausverwaltungen oder zufriedene Kunden machen einen Vermittler auf potenzielle Interessenten aufmerksam, ohne selbst eine Erlaubnis nach § 34d GewO zu benötigen. Das Modell ist wirtschaftlich attraktiv, birgt aber hohe Haftungsrisiken. Und diese treffen nicht in erster Linie den Tippgeber, sondern den Vermittler, der sich seiner bedient.
In diesem Beitrag erläutern wir die Rechtsfigur des Tippgebers, zeigen die Haftungsrisiken beider Seiten auf und geben Versicherungsvertrieben, Maklerpools und Einzelmaklern konkrete Hinweise für eine rechtssichere Gestaltung.
Was ist ein Tippgeber und wo endet die Erlaubnisfreiheit?
Der Begriff des Tippgebers ist gesetzlich nicht definiert. Maßgeblich sind die Gesetzesbegründung zum Versicherungsvermittlerrecht (BT-Drs. 16/1935, S. 17) sowie die Aufsichtspraxis der BaFin. Danach ist Tippgeber, wer seine Tätigkeit ausschließlich darauf beschränkt, Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Vermittler oder Versicherer herzustellen oder Abschlussmöglichkeiten namhaft zu machen. Und zwar ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat.
Die zentrale Leitentscheidung ist das vielzitierte “Tchibo-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.11.2013 – I ZR 7/13). Der BGH stellte klar, dass sich die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreier Tippgebertätigkeit und erlaubnispflichtiger Versicherungsvermittlung nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit richtet und nicht nach der gewählten Selbstbezeichnung. Wer konkrete Versicherungsprodukte bewirbt und den Online-Abschluss ermöglicht, ist Versicherungsvermittler, auch wenn er sich “Tippgeber” nennt.
Die Tippgebereigenschaft entfällt regelmäßig, sobald eine dieser Tätigkeiten hinzukommt:
- inhaltliche Beratung zu einem Versicherungsprodukt
- konkrete Produkt- oder Tarifempfehlung
- Mitwirkung an der Antragsaufnahme
- Bedarfsanalyse oder Auskunft zu Versicherungsbedingungen
Ein wichtiger Hinweis zur Verwechslungsgefahr: Die markenrechtlichen “Tchibo/Rolex”-Entscheidungen des BGH (I ZR 128/82, I ZR 107/90) haben mit dem Versicherungsvertrieb nichts zu tun. Einschlägig für die Tippgeber-Abgrenzung ist allein das Urteil I ZR 7/13.
Sie setzen Tippgeber im Vertrieb ein oder werden selbst als Tippgeber tätig?
Haftung des Tippgebers selbst
Beschränkt sich der Tippgeber tatsächlich auf die reine Kontaktherstellung, ist sein eigenes Haftungsrisiko überschaubar: Nach § 675 Abs. 2 BGB haftet der bloß Ratgebende grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Empfehlung.
Überschreitet der Tippgeber jedoch die Grenze zur Vermittlung, drohen empfindliche Konsequenzen:
- Bußgeld nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 lit. k GewO wegen unerlaubter Versicherungsvermittlung
- Untersagung der Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 GewO
- Strafbarkeit nach § 148 GewO bei beharrlicher Wiederholung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr)
- Rückforderung gezahlter Provisionen: Vereinbarungen über eine unerlaubte Vermittlung sind nach § 134 BGB nichtig, die Rückabwicklung erfolgt über §§ 812 ff. BGB
- Zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Kunden aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) oder § 826 BGB, wenn der Tippgeber wie ein Berater auftritt und besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt
Haftung für Tippgeber: Das größere Risiko liegt beim Vermittler
Für Versicherungsvertriebe und Makler ist die zentrale Erkenntnis: Das Hauptrisiko trägt nicht der Tippgeber, sondern der einsetzende Vermittler. Drei Haftungsschienen sind dabei besonders gefährlich und sie wiegen gleich schwer.
1. Verschuldensunabhängige Wettbewerbshaftung (§ 8 Abs. 2 UWG)
Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet der Unternehmensinhaber für Wettbewerbsverstöße seiner “Beauftragten” und zwar verschuldensunabhängig und ohne Möglichkeit der Entlastung. Beauftragter ist nach ständiger Rechtsprechung jeder, der für das Unternehmen tätig wird, dessen Erfolg auch dem Unternehmen zugutekommt und auf den der Inhaber bestimmenden Einfluss nehmen könnte. Tippgeber erfüllen diese Voraussetzungen praktisch immer.
Der BGH hat diese Haftung zuletzt mit dem Urteil vom 11.03.2026 (I ZR 28/25 – „Google Ads”) weiter ausgedehnt: Wer einen Dritten mit der Bewerbung seiner Produkte beauftragt und ihm die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, beherrscht den Risikobereich. Selbst wenn der Dritte inhaltlich autonom handelt (Besprechung bei der Wettbewerbszentrale). Übertragen auf den Vertrieb heißt das: Stellt ein Vermittler dem Tippgeber Flyer, Produktlisten oder Vergleichsrechner zur Verfügung, ist die Beauftragtenhaftung kaum noch zu vermeiden. Eine Grenze zog der BGH lediglich für vollständig eigenständige Affiliate-Produkte (Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 27/22) – im Tippgeberverhältnis greift diese Ausnahme nur selten.
Die praktische Konsequenz: Versendet ein Tippgeber unerlaubte Werbe-E-Mails oder ruft er ohne Einwilligung an, wird dieses Verhalten dem Vermittler zugerechnet.
2. Gewerbe- und aufsichtsrechtliche Folgen
Mindestens ebenso schwer wiegen die aufsichtsrechtlichen Risiken:
- Gefährdung der eigenen Erlaubnis: Die wiederholte Zusammenarbeit mit Tippgebern, die die Grenze überschreiten, kann ein Indiz für gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sein und kann zum Widerruf der § 34d-Erlaubnis führen (§ 34d Abs. 5 GewO).
- Organisationspflichten nach dem BaFin-Rundschreiben 11/2018 (gilt nur für Versicherungen): Bei regelmäßiger Zusammenarbeit ist eine schriftliche Tippgebervereinbarung zwingend, eine Vergütungstabelle soll Bestandteil sein, und Auszahlungsprozesse müssen organisatorisch getrennt werden. Verstöße können nach § 332 VAG mit Bußgeldern geahndet werden (BaFin-Rundschreiben 11/2018).
- Provisionsabgabeverbot (§ 48b VAG): Tippgeber sind zwar nicht unmittelbar Adressat. Wird die Tippgeberprovision aber planmäßig an den Kunden weitergegeben, kann eine unzulässige mittelbare Zuwendung vorliegen (BaFin-Merkblatt zu § 48b VAG).
3. Datenschutz- und Wettbewerbsrecht in der Praxis
Tippgeber und Vermittler sind datenschutzrechtlich jeweils eigenständige Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO, keine Auftragsverarbeiter. Die Weitergabe von Kontaktdaten erfordert daher eine dokumentierte Einwilligung des Interessenten (Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO). Verstöße können nach Art. 83 DSGVO mit Bußgeldern bis 20 Mio. Euro bzw. 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.
Hinzu kommt § 7 UWG: Kaltakquise per Telefon oder E-Mail ohne ausdrückliche Einwilligung ist unzulässig; seit Oktober 2021 verlangt § 7a UWG zusätzlich eine fünfjährige Dokumentation der Einwilligung. Auch von Tippgebern versandte Empfehlungs-E-Mails werden dem Auftraggeber zugerechnet (BGH, Urteil vom 12.09.2013 – I ZR 208/12 – “Empfehlungs-E-Mail”).
Was eine rechtssichere Tippgebervereinbarung leisten muss
Eine belastbare Tippgebervereinbarung sollte mindestens folgende Bausteine enthalten:
- klare Statusbestimmung – ausdrücklich keine Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit
- abschließende Aufgabenbeschreibung mit Verbot von Produktempfehlung, Beratung und Antragsaufnahme
- Vergütungstabelle ohne produktbezogene Staffeln, die zu Pseudo-Beratung verleiten
- DSGVO-Paket mit Einwilligungs-, Dokumentations- und Informationspflichten
- § 7-UWG-Compliance inklusive Verbot der Kaltakquise und Dokumentationspflicht nach § 7a UWG
- Kontroll-, Schulungs- und Sanktionsklauseln sowie eine Freistellung zugunsten des Vermittlers
Als Faustregel gilt: Wird die Zusammenarbeit dauerhaft handelsvertreterähnlich gelebt – mit laufenden Berichtspflichten, Zielvorgaben oder Wettbewerbsverboten –, ist die saubere Lösung nicht das Tippgeber-Etikett, sondern die Registrierung als gebundener oder produktakzessorischer Vermittler nach § 34d Abs. 6 oder Abs. 7 GewO.
Zusammenfassend: Wie das Tippgebermodell funktionieren kann
Das Tippgebermodell funktioniert nur, wenn es konsequent auf die reine Kontaktherstellung beschränkt bleibt. Für den Vermittler ist es kein risikofreier Vertriebskanal, sondern eine Konstruktion mit erheblichen Haftungsrisiken: die verschuldensunabhängige Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG, die Gefährdung der eigenen Erlaubnis und die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Die Investition in eine sorgfältig gestaltete Tippgebervereinbarung und belastbare Kontrollprozesse ist daher kein Formalismus, sondern aktiver Risikoschutz.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand: Mai 2026.
Sie setzen Tippgeber im Vertrieb ein oder werden selbst als Tippgeber tätig?
Häufige Fragen
Nein, solange er sich strikt auf die Herstellung von Kontakten beschränkt und keine Produktberatung, Empfehlung oder Antragsaufnahme leistet. Ab einer gewissen Intensität (in der Verwaltungspraxis genannt: mehr als rund sechs Kontakte oder über 1.000 Euro Vergütung pro Jahr) ist allerdings eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erforderlich.
Davon ist dringend abzuraten. Wird die Tippgeberprovision planmäßig an den Versicherungsnehmer weitergereicht, kann eine unzulässige mittelbare Zuwendung im Sinne des Sondervergütungsverbots (§ 48b VAG) vorliegen.
Bei regelmäßiger Zusammenarbeit verlangt das BaFin-Rundschreiben 11/2018 eine schriftliche Vereinbarung samt Vergütungstabelle und organisatorisch getrennten Auszahlungsprozessen.
Ja, über die verschuldensunabhängige Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG, über § 278 BGB für in seinen Pflichtenkreis einbezogene Tippgeber sowie datenschutzrechtlich als eigener Verantwortlicher trägt der Vermittler das wesentliche Risiko.






