Nahaufnahme einer juristischen Prüfung des Swiss Life Select Handelsvertretervertrags (Fassung 04/2026) durch eine Lupe; im Fokus stehen drastische Vertragsstrafen bis 100.000 Euro, Kündigungsklauseln und Haftungsrisiken neben dem Briefkopf der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.

Swiss Life Select 2026: Neue Risiken im Handelsvertretervertrag für Vermittler

Der neue Handelsvertretervertrag der Swiss Life Select Deutschland in der Fassung 04/2026 sorgt derzeit bei vielen Vermittlern für erhebliche Unsicherheit. Besonders kritisch sind die verschärften Regelungen zu Vertragsstrafen, Folgeprovisionen und der Betreuung des eigenen Bestands während der Kündigungsphase.

Viele Handelsvertreter unterschätzen die wirtschaftlichen Folgen der neuen Klauseln. Dabei können bereits kleine Verstöße oder unüberlegte Vertragsunterzeichnungen langfristige finanzielle Nachteile verursachen.

Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin vertritt bundesweit Handelsvertreter und Vermittler im Vertriebs und Handelsvertreterrecht und ordnet die wichtigsten Änderungen rechtlich ein.

Folgeprovisionen weg? Vertragsstrafen rauf? Interview mit Tobias Strübing

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Drastische Erhöhung der Vertragsstrafen im neuen Swiss Life Select Vertrag

Besonders auffällig ist die massive Erhöhung der vorgesehenen Vertragsstrafen. Während frühere Vertragsfassungen deutlich niedrigere Beträge vorsahen, enthält der neue Vertrag nun Höchststrafen in teils existenzbedrohender Höhe.

Beispiele aus dem neuen Vertragswerk:

  • Wettbewerbsverstöße: bis zu 50.000 Euro statt bislang 7.500 Euro
  • Abwerben anderer Handelsvertreter: bis zu 100.000 Euro statt bislang 25.000 Euro
  • Markenrechtsverletzungen: bis zu 75.000 Euro statt bislang 5.000 Euro

Problematisch ist dabei nicht nur die Höhe der möglichen Vertragsstrafe. Der Vertrag sieht zusätzlich vor, dass die konkrete Strafhöhe durch Swiss Life Select nach „billigem Ermessen“ festgelegt werden kann.

Gerade im digitalen Bereich entstehen dadurch erhebliche Risiken. Bereits ein vergessener LinkedIn Eintrag oder ein nicht aktualisiertes Xing Profil nach Vertragsende könnte nach der Vertragslogik als Wettbewerbsverstoß gewertet werden und erhebliche Forderungen auslösen.

Wettbewerbsverbot und Social Media: Gefahr für ehemalige Handelsvertreter

Viele Vermittler unterschätzen die praktische Tragweite der Wettbewerbsregelungen. Nach Vertragsende bleiben häufig alte Tätigkeitsbezeichnungen, Logos oder Unternehmenshinweise auf LinkedIn, Facebook oder Webseiten bestehen.

Genau solche Konstellationen können jedoch als Marken oder Wettbewerbsverletzung ausgelegt werden. Besonders problematisch wird dies dann, wenn Vertragsstrafen nicht konkret festgelegt, sondern einseitig bestimmt werden können.

Für Handelsvertreter stellt sich deshalb die entscheidende Frage:

Sind die vorgesehenen Vertragsstrafen überhaupt wirksam und rechtlich zulässig?

Die Wirksamkeit solcher Klauseln hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Insbesondere im Handelsvertreterrecht unterliegen Vertragsstrafen einer strengen gerichtlichen Kontrolle. Überhöhte oder unangemessene Regelungen können unwirksam sein.

Wegfall der Folgeprovisionen nach Vertragsende

Eine weitere erhebliche Änderung betrifft die Folgeprovisionen. Nach Ziffer 7.16 des neuen Vertrags sollen sämtliche Folgeprovisionen nach Vertragsende entfallen.

Davon betroffen sein können unter anderem:

  • Dynamikprovisionen
  • laufende Abschlussprovisionen aus Investmentprodukten
  • Provisionen aus Sachversicherungen
  • Unfall und Haftpflichtversicherungen
  • KFZ Versicherungen
  • Rechtsschutzversicherungen
  • Riester Zulagen

Für viele Handelsvertreter stellen diese laufenden Einnahmen einen wesentlichen Bestandteil ihrer langfristigen Einkommensplanung dar. Nach älteren Vertragsfassungen bestanden entsprechende Ansprüche häufig weiterhin fort oder waren zumindest rechtlich nicht eindeutig ausgeschlossen.

Wer den neuen Vertrag unterschreibt, verzichtet möglicherweise auf Einnahmen, die sich über viele Jahre summieren können.

Gerade erfahrene Vermittler sollten deshalb vor einer Unterzeichnung prüfen lassen, welche wirtschaftlichen Auswirkungen der Wegfall dieser Ansprüche konkret hat.

Kündigungsphase: Verlust der Bestandsbetreuung droht

Besonders kritisch sind außerdem die neuen Regelungen zur Kündigungsphase.

Nach den neuen Vertragsbedingungen endet mit Ausspruch der Kündigung offenbar bereits das Recht des Handelsvertreters, nicht selbst geworbene Mandanten weiter zu betreuen. Gleichzeitig soll Swiss Life Select berechtigt sein, den Vermittler während der verbleibenden Vertragslaufzeit vollständig freizustellen.

Die praktische Folge kann gravierend sein:

  • Andere Handelsvertreter erhalten Zugriff auf den Bestand
  • Kunden können aktiv umgedeckt werden
  • Provisionsrückforderungen können ausgelöst werden
  • Der aufgebaute Kundenbestand verliert wirtschaftlich an Wert

Für viele Vermittler bedeutet dies eine erhebliche Entwertung des über Jahre aufgebauten Kundenbestands.

Auswirkungen auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

Besonders relevant ist die neue Regelung auch im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB.

Der Ausgleichsanspruch soll Handelsvertreter dafür entschädigen, dass der Unternehmer nach Vertragsende weiterhin Vorteile aus dem aufgebauten Kundenstamm zieht.

Wird der Bestand jedoch bereits während der Kündigungsphase wirtschaftlich entwertet oder aktiv umgedeckt, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die spätere Berechnung des Ausgleichsanspruchs haben.

Gerade deshalb sollten Handelsvertreter frühzeitig rechtlichen Rat einholen, bevor sie neue Vertragsfassungen akzeptieren oder eine Kündigung erklären.

Handelsvertreter sollten neue Vertragsfassungen nicht vorschnell unterschreiben

Viele Vermittler gehen davon aus, dass Vertragsänderungen lediglich organisatorischer Natur sind. Tatsächlich können einzelne Klauseln jedoch erhebliche wirtschaftliche Folgen über Jahre hinweg entfalten.

Vor allem folgende Punkte sollten sorgfältig geprüft werden:

  • Höhe und Wirksamkeit der Vertragsstrafen
  • Wettbewerbsverbote und Social Media Risiken
  • Ausschluss von Folgeprovisionen
  • Auswirkungen auf den Bestandsschutz
  • Risiken während der Kündigungsphase
  • Folgen für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

Rechtliche Prüfung durch Wirth Rechtsanwälte

Rechtliche Unterstützung für Handelsvertreter
Die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte berät bundesweit Handelsvertreter, Versicherungsvermittler und Strukturvertriebe im Handelsvertreterrecht und Vertriebsrecht. Gerade bei umfangreichen Vertragsänderungen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung, bevor Unterschriften geleistet oder bestehende Rechte aufgegeben werden. Wer unsicher ist, welche Auswirkungen die neue Vertragsfassung konkret auf die eigene wirtschaftliche Situation hat, sollte die Regelungen individuell prüfen lassen.
Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ihr Ansprechpartner rund um alle Pressemeldungen zum Versicherungsrecht: Tobias Strübing