Eines gleich vorweg: Seit 2014 haben wir mit Frau Dr. Sibylle Kessal-Wulf die erste Ombudsfrau für Versicherungen. Die Einrichtung, die sie führt, ist jedoch weiterhin der Ombudsmann e.V.
Bereits seit dem 22. Mai 2007 können sich Verbraucher auch bei Beschwerden gegen Versicherungsmakler an den Versicherungsombudsmann e.V. und den Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherung wenden. Zuvor waren diese Einrichtungen nur für Ausschließlichkeits- und Mehrfachvertreter der Versicherungsunternehmen zuständig. Diese Vertreter gelten rechtlich als direkte Vertreter des Versicherungsunternehmens, und Beschwerden gegen sie werden daher wie Beschwerden gegen das Unternehmen behandelt.
Versicherungsmakler und Ombudsmann: Eine neue Zuständigkeit
Für Versicherungsmakler wurde die Ombudsmann-Zuständigkeit erst durch das Bundesjustizministerium gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 VVG im Mai 2007 formell anerkannt. Dieser Unterschied ist entscheidend, da Makler – anders als Vertreter – unabhängig von den Versicherungsunternehmen arbeiten.
Eine neue Schlichtungsstelle seit 2018: Für mehr Vielfalt bei der Streitbeilegung
Seit 2018 gibt es eine zusätzliche, vom Bundesamt für Justiz anerkannte Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung in Hamburg. Sie deckt alle gewerblichen Tätigkeiten ab, die durch die Zulassungen gemäß § 34 d, § 34 f und § 34 i GewO abgedeckt sind. Daher ist es sinnvoll, diese Schlichtungsstelle auf der Kundenerstinformation zu nennen. Sie wird damit kürzer und übersichtlicher.
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Zweifel an der Unabhängigkeit des Versicherungsombudsmanns
Einige Punkte werfen Fragen zur institutionellen Unabhängigkeit des Versicherungsombudsmanns auf:
- Trägerschaft durch die Versicherungswirtschaft: Der Verein Versicherungsombudsmann e.V. wird von Mitgliedern des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und vieler Versicherungsunternehmen getragen. Diese enge Bindung an die Branche wirft Unabhängigkeitsfragen auf. Über die Jahre hat sich jedoch – so unsere Sicht – die Befürchtung der mangelnden Unabhängigkeit gegenüber den Kunden nicht realisiert. Grundsätzlich sind die Entscheidungen bei Streitigkeiten mit Versicherungsgesellschaften ausgewogen und halten einer weiteren fachlichen Überprüfung stand. Auch wir raten das eine oder andere Mal dazu, die Schlichtungsstelle anzurufen.
- Beschwerdestatistiken und deren Aussagekraft: Laut jährlicher Statistik gibt es regelmäßig nur eine niedrige dreistellige Anzahl von Beschwerden über Vermittler, wovon ca. die Hälfte berechtigt war. Auf Nachfrage gab der Ombudsmann bekannt, dass nur etwa 10 % der Beschwerden Versicherungsmakler betrafen – eine bemerkenswert geringe Anzahl angesichts der insgesamt mehr als 40.000 registrierten Makler. Bedauerlicherweise wird die konkrete Anzahl der Beschwerden gegen Makler nicht mitgeteilt. Die obigen Zahlen lassen aber klar erkennen, dass wir bei berechtigten Beschwerden gegen Makler sogar nur im einstelligen Bereich sein könnten. Dennoch äußerte der Ombudsmann mehrfach Kritik daran, dass Makler vor einer Stellungnahme ihre Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) konsultierten.
- Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren? Der Ombudsmann forderte in der Vergangenheit eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren für Makler und schlug gewerberechtliche Sanktionen bei Verstößen vor. Im Gegensatz dazu sind Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet, Mitglied im Ombudsmann e.V. zu sein. Angesichts der unverbindlichen Schlichtungssprüche für Vermittler erscheint dieser Vorstoß unverhältnismäßig. Dazu nachfolgend ausführlicher.
Sollten Makler zur Schlichtung verpflichtet werden?
2009 stellte der Ombudsmann infrage, ob eine Nichtteilnahme an Schlichtungsverfahren für Makler als schuldhafte Verletzung der Standespflichten angesehen werden könnte. Diese Argumentation war äußerst irritierend, da der Begriff „Standespflicht“ für Versicherungsmakler rechtlich kaum definiert ist. Der Ombudsmann relativierte seine Aussage später.
Tipps für Versicherungsmakler: Schutz bei Schlichtungsanfragen
Versicherungsmaklern raten wir, jede Kommunikation mit einer Schlichtungsstelle zuerst an ihre VSH weiterzuleiten und keine eigenständigen Aussagen ohne Rücksprache zu tätigen. Eine unbedachte Äußerung kann den Versicherungsschutz und die finanzielle Sicherheit gefährden. Setzen Sie im Zweifelsfall auf die Unterstützung erfahrener Anwälte – wir von Wirth Rechtsanwälte beraten Sie gerne und sichern Ihre Position.
Schlichtungsverfahren als Chance für Verbraucher
Schlichtungsverfahren bieten Verbrauchern die Möglichkeit, kostengünstig und ohne Gerichtsverfahren Konflikte zu klären. Ein großer Vorteil: Das Ergebnis ist für Verbraucher nicht bindend, und der Rechtsweg bleibt offen.
Nutzen Sie bei Unsicherheiten rund um Schlichtungsverfahren unsere Expertise und vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei Wirth Rechtsanwälte. Wir unterstützen Sie bei rechtlichen Fragen und helfen Ihnen, Konflikte professionell zu lösen.