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Obliegenheit “Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten” unwirksam.

OLG Frankfurt – Urteil vom 13.05.2023 Geschäftszeichen 7 U 71/21

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) hält die Klausel, die dem Versicherungsnehmer die Obliegenheit auferlegt, zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen „funktionsbereit” zu halten, für unwirksam. Da der Kläger zusätzlich vereinbart hatte, dass die Versicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet, bekam er den vollständigen Schaden erstattet.

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Ausgangspunkt des Streits war eine ausgefallene Hebepumpe, die in einem Drainageschacht auf dem Grundstück des Klägers angebracht war. Diese sollte eigentlich dafür sorgen , dass Wasser nach außen in den Straßenkanal gepumpt wird. Durch den Ausfall dieser Pumpe lief das Wasser jedoch aus den Abflüssen der Strassenkanalisation in das Haus des Klägers und verursachte dort einen Schaden von gut 11.000 €.

Die verklagte Versicherung kürzte den Schaden um 50 % und berief sich darauf, dass der Kläger die Obliegenheit, die Rückstausicherung funktionsbereit zu halten, grob fahrlässig verletzt habe. Der Kläger habe die Rückstausicherung nicht hinreichend nach DIN 1986, Teil 33 gewartet, so die Versicherung; die Wartung hätte durch einen Fachbetrieb zweimal im Jahr erfolgen müssen. Der Kläger hingegen berief sich darauf, dass er zumindest regelmäßig Sichtprüfungen vorgenommen habe und damit der Obliegenheiten hinreichend nachgekommen sei.

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Entscheidung des OLG Frankfurt

Beide Einwendungen der Parteien waren für das OLG Frankfurt aber unerheblich. Es hält die Klausel nämlich für unwirksam und führte dazu Folgendes aus:

“Wegen der einschneidenden Sanktionen, die an eine Obliegenheitsverletzung geknüpft sind, muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich vereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im Einzelnen verlangt wird.” Für das Verständnis solcher Klauseln wird auf die Sicht eines durchschnittlichen und in Versicherungsfragen unerfahrenen Versicherungsnehmers abgestellt. Dieser Versicherungsnehmer kann der Klausel zwar noch die Pflicht zur Aufrechterhaltung deren Funktionsbereitschaft entnehmen.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt bleibt es danach aber unklar, ob eine Pflicht zur regelmäßigen Wartung oder nur eine Reparaturpflicht bestehen sollen. Bestimmte Wartungsintervalle waren nach der Klausel ohnehin nicht einzuhalten. Aus diesem Grund ergibt sich aus dieser Klausel nicht klar und verständlich, was der Versicherungsnehmer zur Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes tun soll. Die Klausel ist somit unwirksam und die Versicherung konnte sich nicht auf die Verletzung der Obliegenheit berufen.

Zusätzlich hatte die Versicherung auch auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Sie konnte daher auch nicht einwenden, dass der Ausfall der Hebepumpe durch ein grob fahrlässiges Unterlassen geeigneter Wartungs- und Reparaturmaßnahmen verursacht wurde.

Im Ergebnis musste die Versicherung somit den vollen Schadenbetrag zahlen.

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Tobias Strübing

Fachanwalt für Versicherungsrecht
Ihr Ansprechpartner rund um alle Pressemeldungen zum Versicherungsrecht: Tobias Strübing